Ist der Bundesrat sicher, dass alle AHV- und IV-Renten in jedem Einzelfall präzise berechnet werden?
17.4067 · Interpellation · 2017-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist das zentrale Vollzugsorgan des Bundes in den Bereichen AHV, IV und Ergänzungsleistungen (EO). Sie ist Teil der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD).
1995 hat die ZAS eine Informatikanwendung zur Vereinfachung der Berechnung der Renten eingeführt, das Acor (Expertensystem zur Berechnung und Festsetzung der Leistungen). Nach Artikel 63 des AHV-Gesetzes sind die Ausgleichskassen für die Berechnung der Renten zuständig. In der Praxis stützen sie sich aber offenbar auf das Acor. Die Aufsicht über die Ausgleichskassen übt das Bundesamt für Sozialversicherungen aus, das zum Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gehört.
Der "Tages-Anzeiger" hat am 12. Dezember 2017 in einem Artikel gezeigt, dass Acor bei Weitem nicht unfehlbar ist. Dieses System integriert nicht alle Parameter, die im Einzelfall für die präzise Berechnung der Renten erforderlich sind. Allein 2017 mussten 19 Fehler, die auf die Funktionsweise von Acor zurückzuführen sind, korrigiert werden. Die Wahrscheinlichkeit ist deshalb gross, dass gegenwärtig zahlreiche Renten bezahlt werden, die gemessen an der geltenden Regelung zu hoch oder zu tief sind.
1. Wozu dient Acor? Wie häufig und unter welchen Voraussetzungen stützen sich die Ausgleichskassen für die Berechnung der Renten auf dieses System?
2. Können mit Acor alle Renten in jedem Einzelfall exakt berechnet werden? Wenn nein, wie häufig musste das Acor-System in den vergangenen Jahren angepasst werden?
3. Spielen die vorgenommenen Anpassungen des Acor-Systems nur für die künftigen Renten eine Rolle, oder werden damit verbunden die bereits festgelegten Renten von Amtes wegen revidiert, wenn sie falsch berechnet wurden?
4. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Zahl der Renten, die gegenwärtig auf einer fehlerhaften Berechnung beruhen?
5. Wer ist für die Sicherstellung des guten Funktionierens von Acor zuständig? Das Bundesamt für Sozialversicherungen oder die Eidgenössische Finanzverwaltung?
6. Ist es wirklich effizient, den Vollzug im Bereich der AHV, der IV und der EO sowohl dem EDI als auch dem EFD zu übertragen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Berechnung und Festsetzung der AHV- und IV-Renten durch die Ausgleichskassen ist ein Massengeschäft. Um die Berechnung der Renten automatisiert vornehmen zu können, hat die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) im Rahmen der 10. AHV-Revision ab 1996 die Software Acor (aide au calcul et à l'octroi des rentes) entwickelt. Diese wird heute von allen Ausgleichskassen standardmässig eingesetzt. Die ZAS stellt das Programm den Ausgleichskassen unentgeltlich zur Verfügung. Verantwortlich für die Berechnung und Auszahlung der Renten bleibt aber die jeweils zuständige Ausgleichskasse. Die Automatisierung und Vereinheitlichung der Rentenberechnung durch Acor hat nicht nur zu einer Effizienzsteigerung geführt, sondern auch die Qualität der Durchführung verbessert sowie die Kontrolle über diese erleichtert.
2. Acor ist in der Lage, die überwiegende Anzahl der Rentenfälle zu berechnen. Obwohl Acor stets weiterentwickelt wird, kann es bei sehr seltenen Fallkonstellationen möglich sein, dass eine Berechnung nicht vollständig mit Acor vorgenommen werden kann. Solche Fälle müssen durch die Ausgleichskassen manuell berechnet werden. Im Rahmen eines strukturierten Meldeverfahrens können die Ausgleichskassen solche Fallkonstellationen der ZAS mitteilen, welche diese bei der nächsten Anpassung in Acor programmiert. Die ZAS liefert daher in regelmässigen Abständen Updates von Acor aus, damit die Software fachlich wie auch technisch stets auf dem neuesten Stand ist. In den letzten Jahren hat die ZAS in der Regel alle zwei bis vier Monate eine neue Version von Acor zur Verfügung gestellt.
3. Die ZAS passt Acor auch bei Gesetzes-, Verordnungs- oder Weisungsänderungen sowie bei Gerichtsentscheiden mit Auswirkungen auf die Renten an. Diese Anpassungen betreffen praktisch immer nur künftige oder laufende Renten ab Inkrafttreten der Änderung. Ausgenommen sind Änderungen, welche durch den Gesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Stellen die Ausgleichskassen fest, dass Renten aufgrund von falschen Eingabeparametern oder unvollständigen Angaben seitens der Versicherten falsch berechnet wurden, sind sie aufgrund von Artikel 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verpflichtet, die Korrekturen von Amtes wegen rückwirkend vorzunehmen.
4. Die Anpassung von laufenden Renten gehört für die Ausgleichskassen zum Tagesgeschäft und kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen. Nebst Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten (z. B. Zivilstandswechsel) gehören dazu auch Anpassungen, welche aufgrund von unvollständigen oder unzutreffenden Angaben seitens der Versicherten vorgenommen werden müssen. Der Bundesrat verfügt über keine Angaben über falsch berechnete Renten, die auf allfällige Fehler in der Programmierung von Acor zurückzuführen sind. Zudem wird heute immer noch eine grosse Zahl von Renten ausbezahlt, die in der Vergangenheit nicht mit Acor, sondern manuell oder mit anderen Berechnungsprogrammen berechnet worden sind.
5./6. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde über die Durchführung der AHV ist zuständig dafür, dass die in Acor programmierten Fallkonstellationen den geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Das BSV ordnet auch Acor-Anpassungen an, wenn es Kenntnis von einem Korrekturbedarf erhält. Da die ZAS organisatorisch der Eidgenössischen Finanzverwaltung unterstellt ist, trägt diese die Verantwortung für den Betrieb und die Verfügbarkeit von Acor. Diese Trennung in eine Fach- und Dienstaufsicht ist gesetzlich vorgesehen und hat sich bewährt.
Antwort des Bundesrates.