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17.4070 · Interpellation · 2017-12-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Wer von einem Schweizer Flughafen abfliegt bzw. mit einer Schweizer und/oder einer europäischen Fluggesellschaft aus dem Ausland zurückkehrt, für den gelten die gleichen Fluggastrechte wie in der EU. Für die Überwachung der Anwendung der EU-Verordnung 261/2004 ist das Bazl zuständig.

1. Wie viele Fälle von Schadenersatzleistungen sind dem Bazl für 2016 und das laufende Jahr 2017 bekannt, und wie viele betreffen explizit die Swiss?

2. Artikel 1 der EU-Verordnung 261/2004 unterscheidet bei schadenersatzpflichtigen Tatbeständen zwischen Nichtbeförderung gegen den Willen der betroffenen Person, Annullierung des Flugs und Verspätung des Flugs. Gibt es Zahlen und Tendenzen betreffend diese drei Tatbestände in der Schweiz und nach Fluggesellschaft?

3. Macht das Bazl Auflagen, damit die Zahl der Geschädigten durch bewusstes Überbuchen, wie es bspw. die Swiss praktiziert, nicht weiter zunimmt?

4. Wie sind die Schadenersatzleistungen aus der EU-Verordnung in ihrem Verhältnis zu Schadenersatzleistungen aus dem Obligationenrecht zu beurteilen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) ist für die Schweiz die Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Aufgrund von Anzeigen von Passagieren kann das Bazl bei einer möglichen Widerhandlung gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Fluggesellschaften durchführen, welches allenfalls zu Sanktionen (Bussen) gegenüber den Fluggesellschaften führt. Im Jahr 2016 sind beim Bazl insgesamt 3656 Anzeigen und im Jahr 2017 4218 Anzeigen von Fluggästen eingegangen.

Das Verwaltungsstrafverfahren ist zu unterscheiden von einem zivilrechtlichen Verfahren, in welchem der Richter beurteilt, ob dem Passagier Schadenersatz- oder Ausgleichsleistungen zustehen. Der Passagier hat seine gegebenenfalls unbefriedigten finanziellen Ansprüche beim Zivilgericht geltend zu machen. Das Bazl ist nicht zuständig für die Durchsetzung dieser finanziellen Ansprüche. Die gesamthaft in der Schweiz geltend gemachten respektive bezahlten Schadenersatzansprüche sind dem Bazl nicht bekannt.

2. Für 2016 bzw. 2017 sind beim Bazl folgende Anzeigen eingegangen:

20162017Annullierte Flüge17641991Verspätete Flüge12811454Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers228252Andere383521Total36564218

Tendenziell nahm die Anzahl der Anzeigen gegenüber den Vorjahren zu. Dies korreliert teilweise mit dem Passagierzuwachs von etwa 5 Prozent. Grundsätzlich betreffen zirka 50 Prozent der Anzeigen annullierte Flüge, die gemeldeten Fälle von Nichtbeförderung in den letzten Jahren liegen im Bereich von 6 Prozent. Das Bazl führt keine Statistik über die Entwicklung der verschiedenen Sachverhalte nach Fluggesellschaften. In der Gesamtsicht liegen jedoch keine Hinweise vor, dass einzelne Fluggesellschaften im Verhältnis zur Gesamtzahl der von ihnen beförderten Passagiere überdurchschnittliche Anteile aufweisen.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 definiert in Artikel 4 das Vorgehen bei einer Überbuchung des Fluges. Bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers stehen diesem Ausgleichsleistungen zu.

Die dem Bazl jährlich gemeldeten Fälle von Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers sind bezogen auf das jährliche Passagiervolumen äusserst gering. 2016 wurden dem Bazl 228 Fälle gemeldet. Weniger als 50 Prozent dieser Fälle betreffen eine Überbuchung des Fluges. In gut der Hälfte der Fälle lagen die Ursachen der Nichtbeförderung bei fehlenden Reisedokumenten, bei Fehlverhalten der Passagiere (sog. "unruly passengers") oder darin, dass sich die Passagiere zu spät am Abfluggate eingefunden und den Flug verpasst haben. Das Bazl sieht in diesem Bereich weder Handlungsbedarf, noch verfügt es über rechtliche Möglichkeiten, diesbezüglich Auflagen anzuordnen.

4. Die finanziellen Ansprüche der Passagiere auf Ausgleichsleistungen von 250 bis 600 Euro sind unabhängig davon geschuldet, ob die Passagiere tatsächlich einen finanziellen Schaden erlitten haben und diesen nachweisen können. Die Passagiere können Ersatz für einen über die Ausgleichsleistung hinausgehenden Schaden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geltend machen. Daten darüber, wie oft und in welchem Ausmass die pauschalen Ausgleichsleistungen höher oder niedriger sind als eine nach allgemeinen Regeln bestimmte Schadenersatzforderung, werden nicht systematisch erhoben.

Antwort des Bundesrates.

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