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17.4095 · Interpellation · 2017-12-13

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Die öffentliche Entwicklungshilfe der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) wurde im Jahr 2016 auf insgesamt 2177 Millionen Franken geschätzt, wovon knapp 71 Prozent (1540,6 Millionen Franken) auf die Entwicklungszusammenarbeit entfielen.

Im Zusammenhang mit Leistungen für Entwicklungszusammenarbeit stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Wie wurden diese Beträge anteilsmässig durch das Deza verteilt (in tabellarischer Form)?

a. Anteil Direktbeschaffungen durch die Deza im Inland;

b. Anteil Direktbeschaffungen durch die Deza im Ausland;

c. Anteil Direktfinanzierung von Projekten im Ausland durch Empfängerländer;

d. Anteil Co-Finanzierung von Projekten im Ausland durch staatliche Organisationen;

e. Übriger Anteil.

2. Welche Vergabeverfahren fanden bezüglich der Direktbeschaffungen durch die Deza (Fragen 1.a und 1.b.) anteilsmässig auf diese Beträge Anwendung (in tabellarischer Form)?

a. Anteil nach dem Bundesgesetz und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB);

b. Anteil ausserhalb des Geltungsbereichs von BöB/VöB;

c. Anteil nach Vergabeverfahren;

i. Freihändiges Verfahren;

ii. Einladungsverfahren;

iii. Offenes/selektives Verfahren;

d. Übriger Anteil.

3. Wie hoch war der Anteil der Beträge für Entwicklungszusammenarbeit, welche an

a. schweizerische,

b. internationale

Hilfsorganisationen vergeben wurden?

4. Wer bestimmt den konkreten Leistungsumfang und Leistungsbeschrieb respektive das Pflichtenheft für die zu beschaffenden Leistungen?

Begründung

Die Deza hat im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 Leistungen für knapp 400 Millionen Franken öffentlich über Simap ausgeschrieben (Quelle: www.beschaffungsstatistik.ch). Der Jahresdurchschnitt von 133 Millionen ist ein Bruchteil des Budgets, welches der Deza jährlich für Entwicklungshilfe zur Verfügung steht. Über die Vergabeverfahren des übrigen Anteils ist wenig bekannt.

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Die angehängte tabellarische Aufstellung beinhaltet die Vergabe von Aufträgen und die Zuteilung von Beiträgen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) des EDA im Jahr 2016.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Deza in der Regel nicht isoliert Projekte ausschreibt, sondern insbesondere in der Entwicklungszusammenarbeit langfristige Veränderungen anstrebt und Reformvorhaben vorantreibt. Sie geht deshalb im Rahmen langjähriger Strategien unterschiedliche Partnerschaften ein mit staatlichen Institutionen, internationalen Organisationen, Privatunternehmen und Nichtregierungsorganisationen (vgl. Botschaft zur internationalen Zusammenarbeit 2017-2020, BBl 2016 2333, hier 2396). Für jede Partnerschaft bestehen resultatorientierte Steuerungsinstrumente. Damit stellt die Deza sicher, dass ihre Partner die Schweizer Mittel zur erfolgreichen Umsetzung der vereinbarten Ziele einsetzen.

2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Schneider-Schneiter 17.3411 festhielt, betreffen Durchführungsaufträge für Projekte und Programme der internationalen Zusammenarbeit in der Regel nicht Dienstleistungen, die nach Anhang 1a der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) von den Ausschreibungsregeln des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) erfasst sind. Hingegen fallen sie in der Regel unter die Ausschreibungspflicht gemäss Kapitel 3 VöB. Deshalb werden diese Beschaffungen ab den definierten Schwellenwerten im offenen oder selektiven Verfahren ausgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 VöB). Der Wettbewerb fördert Transparenz, Innovation, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz der Projekte und Programme.

Wie in der Begründung der Interpellation festgestellt, wird nur ein Teil der Beschaffungen der Deza auf Simap publiziert. Dies ist richtig. Freihändige Vergaben für Durchführungsaufträge der internationalen Zusammenarbeit müssen nicht auf Simap publiziert werden, sofern sie unter Kapitel 3 VöB fallen. Auch Beiträge der Deza an multilaterale Organisationen wie die Uno oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden nicht öffentlich ausgeschrieben und finden sich daher nicht auf Simap.

4. Das Pflichtenheft und die vereinbarten Leistungen bei Vergaben werden je nach Finanzkompetenz von der zuständigen Stufe festgelegt. Die Finanzkompetenz ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geregelt (SR 974.01).

Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.

Antwort des Bundesrates.