17.4096 · Motion · 2017-12-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzlich zu verankern, dass es einer missbräuchlichen Handelspraxis gleichkommt, wenn die Rechnung auf Papier in Rechnung gestellt wird, und dass dieser Praxis ein Ende gesetzt wird.
Begründung
Seit einigen Jahren stellen immer mehr Dienstleistungsanbieter (Telefonie- und Kreditkartenanbieter, Verwaltungen usw.) Rechnungen auf Papier in Rechnung. Diese Verrechnung von Zusatzaufwand ist Teil des Basisvertrags. Darum können sich die Kundinnen und Kunden auch nicht dagegen wehren.
Diese Praxis diskriminiert auf der einen Seite einen Teil der Bevölkerung, der nicht gewöhnt ist, seine Geldangelegenheiten auf elektronischem Weg zu erledigen, namentlich die älteren Leute. Diese Kosten kommen zu den Kosten hinzu, die denselben Personen erwachsen, wenn sie am Postschalter ihre Einzahlungen machen. Die Einzahlung einer einfachen Rechnung gerät so zu einem teuren Unterfangen.
Es ist doch einfach paradox, bezahlen zu müssen, um eine Rechnung zu bezahlen!
Der Bundesrat hatte in seiner Antwort auf die Interpellation John-Calame 13.3326, "Zulässige Inrechnungstellung für Papierrechnungen", Verständnis gezeigt für den Unmut, den die Dienstleistungserbringer mit einer solchen Praxis hervorrufen. Gleichzeitig sagte er, es sei Aufgabe der Gerichte, diese Praxis zu beurteilen, und berief sich dabei auf ein Urteil aus Österreich, wonach solche Klauseln unlauter seien. Es ist indes schwierig, wenn nicht gar unmöglich, den Ausgang eines Gerichtsverfahrens vorauszusagen, dies umso mehr, als es zur Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb bisher keinerlei Rechtsprechung gibt. Es wäre darum einfacher und wirksamer, das Prinzip direkt im Gesetz zu verankern.
Die Konsumentinnen und Konsumenten müssen in der Wahl der Zahlungsart frei bleiben. Ihre Wahl darf sie nicht finanziell benachteiligen. Um die elektronische Zahlungsabwicklung zu fördern, wäre es besser, für diejenigen, die dies nutzen, einen finanziellen Anreiz in Form eines Rabatts zu schaffen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat bereits in der Beantwortung der Interpellation John-Calame 13.3326 ausführte, ist es aus ökologischer Sicht zu begrüssen, wenn herkömmliche Papierdokumente zunehmend durch elektronische Mitteilungen ersetzt werden. Diese Entwicklung ist Teil des technologischen Wandels in einer zunehmend digitalen Wirtschaft.
Die Inrechnungstellung von Papierrechnungen kann zudem dem Verursacherprinzip entsprechen, wenn die für Papierrechnungen tatsächlich entstehenden Kosten für Druck und Versand nur denjenigen Kunden auferlegt werden, die diese Rechnungsform wählen. Der Bundesrat geht davon aus, dass nur diese effektiven Kosten weiterverrechnet werden.
Gemäss dem nach den allgemeinen Prinzipien des Vertragsrechts geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Verrechnung von Zusatzkosten für eine Papierrechnung zulässig, wenn dies mit der Kundin oder dem Kunden so vereinbart worden ist. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, für die Rechnungsstellung auf Papier einen Zuschlag zu entrichten, ist diese Rechnungsstellung als Vertragsnebenleistung des Gläubigers anzusehen, die kostenlos zu erbringen ist.
Unternehmen, welche für Papierrechnungen Kostenersatz verlangen, müssen diese Tatsache, die Höhe der Kosten und eine alternative kostenlose Zustellungsform nach dem Prinzip der Wahrheit und Klarheit im Wettbewerb transparent offenlegen. Des Weiteren muss eine gängige kostenlose Zustellungsform für Rechnungen bestehen, z. B. eine Zustellung per E-Mail oder durch Herunterladen der Rechnung von einem Online-Kundenportal.
Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, als missbräuchlich. Ob eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Klausel, gemäss welcher den Kunden Kosten für die Rechnungsstellung auf Papier auferlegt werden, im Sinne von Artikel 8 UWG als missbräuchlich und unlauter anzusehen ist, müsste im Einzelfall auf Klage hin durch ein Zivilgericht beurteilt werden.
Die Schaffung einer spezifischen Gesetzesbestimmung mit einem generellen Verbot, für eine Papierrechnung zusätzliche Kosten zu erheben, wäre angesichts des technologischen Wandels kaum zeitgemäss, unverhältnismässig und eine unnötige Regulierung.
Aus diesen Gründen besteht für den Bundesrat kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.