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17.4117 · Interpellation · 2017-12-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) regelt die Ansprüche auf IV-Leistungen bei Geburtsgebrechen. So haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die notwendigen medizinischen Massnahmen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat eine Liste der Geburtsgebrechen erstellt.

Bestimmte Geburtsgebrechen können frühzeitig erkannt werden; in den meisten Fällen aber ist die Nachricht, dass das Kind an einem Geburtsgebrechen leidet, ein Schock für die Eltern, auf den sie sich nicht vorbereiten konnten. Viele Familien haben nicht die finanziellen Mittel, um die belastende medizinische Behandlung zu bezahlen.

1. Ist eine Beschleunigung oder eine Vereinfachung der Verfahren im Hinblick auf die Übernahme der Kosten durch die IV für die Geburtsgebrechen auf der Liste vorgesehen?

2. Wenn nicht, ist eine solche Massnahme in der Vorlage "Weiterentwicklung der IV" enthalten?

3. Wie lange dauert es, bis den Eltern die Kosten für die medizinischen Massnahmen vergütet werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zum vollendeten 20. Altersjahr alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20; in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV; SR 831.232.21). Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind nach Artikel 1 Absatz 2 GgV in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt, die vom Bundesrat erlassen wird (sogenannte Geburtsgebrechenliste).

Die Anmeldung bei der IV ist Voraussetzung für den Leistungsbezug. Bei Rechnungen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vor der IV-Anmeldung gestellt werden und auf ein IV-anerkanntes Geburtsgebrechen hinweisen, nimmt die OKP Kontakt mit dem behandelnden Arzt des Kindes auf, um zu prüfen, ob es sich um ein Geburtsgebrechen handelt. Sofern ein Geburtsgebrechen vorliegt, sind die Eltern oder die OKP berechtigt, das betroffene Kind bei der IV anzumelden.

Bis zum Entscheid der IV ist nach Artikel 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf jeden Fall die OKP leistungspflichtig. Die OKP übernimmt weiterhin die Kosten für die notwendige Behandlung (inkl. Medikamente), und die Eltern übernehmen die Kostenbeteiligung. Übernimmt die IV den Fall, wird diese Kostenbeteiligung den Eltern später zurückerstattet. Sofern ein Geburtsgebrechen vorliegt und damit die Leistungspflicht der IV gegeben ist, richtet die IV die Vergütung direkt dem Leistungserbringer (Spital, Arzt usw.) aus (System des Tiers payant). Die Eltern erhalten somit keine Rechnung vom Leistungserbringer, weil die IV sämtliche Kosten direkt übernimmt. Selbst wenn die medizinische Ausgangslage einen raschen Entscheid der IV nicht zulässt, wird sichergestellt, dass der versicherten Person bei bestehendem Anspruch auf eine medizinische Behandlung grundsätzlich keine Kosten entstehen. Eine finanzielle Unterstützung seitens der Sozialversicherungen steht den Eltern somit jederzeit zur Verfügung. Sie sind somit - abgesehen von der erwähnten und im Falle einer IV-Leistungspflicht zurückzuerstattenden Kostenbeteiligung - mit keiner finanziellen Belastung konfrontiert.

Dem Bundesamt für Sozialversicherungen liegen keine statistischen Angaben zur durchschnittlichen Dauer einer Antragsbehandlung vor. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; BBl 2017 2535) sind Anpassungen vorgesehen, wie die Aktualisierung der Geburtsgebrechenliste, die Anpassung der IV-Leistungen an die Kriterien der Krankenversicherung und die Verstärkung der Steuerung und der Fallführung bei medizinischen Massnahmen. Diese Verstärkung der Steuerung und Fallführung sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Ärzten werden zu einer Beschleunigung des Verfahrens bezüglich der Koordination zwischen IV, OKP und Ärzten führen.

Antwort des Bundesrates.