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17.4125 · Motion · 2017-12-13

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird damit beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die heute beschränkten Handlungsmöglichkeiten der Armee zur Bekämpfung und Ahndung von Extremismus in ihren Reihen verbessert werden.

Begründung

Der am 25. April 2017 publizierte Tätigkeitsbericht der Fachstelle Extremismus in der Armee zeigt auf, dass die Armee - durchaus als Spiegelbild unserer Gesellschaft - mit Extremismus konfrontiert ist. Insbesondere Rechtsextremismus und Dschihadismus gehören zu den wesentlichen Herausforderungen. Die Schweizer Armee duldet im Rahmen ihrer Null-Toleranz-Strategie grundsätzlich keine extremistische Geisteshaltung.

In Bezug auf die Massnahmen sind ihr aber oftmals die Hände gebunden, und die geltende Rechtsordnung beschränkt ihre Handlungsmöglichkeiten. Dies bestätigt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation der BDP-Fraktion 17.3756 vom 27. September 2017.

Schwierigkeiten bestehen beispielsweise darin, dass radikales Gedankengut allein keinen Ausschlussgrund bedeutet und nur der gewalttätige Extremismus strafbar ist. Ebenso hat die Armee zwar Einblick ins Strafregister, aber hängige Strafverfahren dürfen mangels der erforderlichen Rechtsgrundlage nicht direkt der Armee gemeldet werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Im Unterschied zum strafbaren gewalttätigen Extremismus sind reine Gesinnungsideologien grundsätzlich nicht strafbar. Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Meinungs- und Informationsfreiheit werden durch die Bundesverfassung gewährleistet. Allerdings kann unter Umständen Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) oder Artikel 171 des Militärstrafrechts (MStG; SR 321.0) angewendet werden, um Meinungen zu verfolgen oder zu ahnden, die als diskriminierend betrachtet werden können.

Die von der allgemeinen Wehrpflicht und vom Milizgedanken geprägte Armee als Spiegelbild der Zivilgesellschaft hat sich im Rechtsstaat grundsätzlich an denselben Kriterien zu orientieren. So hat die Armee beschränkten Spielraum, zu verhindern, dass Personen mit extremistischer Gesinnung ohne vorgängige Gewaltmanifestierung Dienst leisten oder zu Kaderfunktionen befördert werden.

Die Armee verfügt aber mit den bestehenden Rechtsgrundlagen über zweckdienliche Instrumente im Kampf gegen Extremismus.

So führen die Fachstellen Personensicherheitsprüfung (PSP) des VBS und der Bundeskanzlei in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes PSP gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und Militärgesetz (nur VBS) durch.

Seit 2011 müssen sämtliche Stellungspflichtigen eine PSP nach Militärgesetz (MG; SR 510.10) durchlaufen (Gewaltpotenzialprüfung im Zusammenhang mit der Abgabe einer Waffe). Eine manifeste radikale Gesinnung kann bei der Beurteilung eines möglichen Sicherheitsrisikos unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als ein Element im Gesamtkontext mindestens mitberücksichtigt werden. Der aktuelle Revisionsentwurf der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) sieht vor, dass die Fachstellen PSP anlässlich der Prüfung bei den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen auch Akten von laufenden Strafverfahren beiziehen können. Auch das künftige Informationssicherheitsgesetz (ISG) sieht diese Möglichkeit vor. Damit wird die Kenntnis der Prüfbehörde über laufende strafrechtliche Vorgänge gewährleistet.

Bei Verdacht auf strafbare Handlungen können die zuständigen militärischen Vorgesetzten oder das Oberauditorat ein Militärstrafverfahren beispielsweise wegen Rassendiskriminierung nach Artikel 171c MStG einleiten.

Weiter betreibt die Fachstelle Extremismus der Armee Präventionsarbeit im Bereich des Gewaltextremismus. Bei entsprechendem Verdacht klärt sie die gemeldeten Hinweise ab, berät und unterstützt. Stellt sie ernstzunehmende Hinweise auf Gewaltextremismus fest, informiert sie das Personelle der Armee. Dieses veranlasst und verfügt präventive administrative Massnahmen wie einen Aufgebotsstopp, eine Umteilung oder die Einleitung einer PSP.

Im Übrigen sehen das Militärgesetz und die Verordnung über die persönliche Ausrüstung von Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) vor, dass Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen Anzeichen oder Hinweise vorliegen, wonach ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, dem Führungsstab der Armee (ab 01. Januar 2018: Kommando Ausbildung) oder dem Militärärztlichen Dienst einen drohenden Missbrauch der Waffe melden können. Dasselbe gilt, wenn andere Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe bekanntwerden.

Der Bundesrat sieht unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der Umstände deshalb keinen Regelungsbedarf, in der Armee zusätzliche Vorschriften über den Umgang mit rein radikaler Gesinnung zu erlassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.