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17.4133 · Interpellation · 2017-12-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Aussage von Jean-Paul Rouiller, dass mehrere Personen legal in der Schweiz leben sollen, die verdächtigt werden, Mitglieder von Al Kaida oder des Islamischen Staates gewesen zu sein?

2. Kann der Bundesrat bestätigen, dass er beabsichtigt, das Bundesgesetz über das Verbot dieser Gruppierungen bis 2022 zu verlängern?

3. Trifft es zu, dass die von den Geheimdiensten gesammelten Informationen nicht an die Polizei oder die Bundesanwaltschaft weitergegeben werden können?

4. Falls dies zutrifft, beabsichtigt der Bundesrat, dem Beispiel Deutschlands zu folgen und eine gesetzliche Grundlage auszuarbeiten, um die Behörden von der Pflicht zu befreien, ihre Quellen zu nennen? Falls nein, warum nicht?

Begründung

Kürzlich erklärte der Terrorexperte Jean-Paul Rouiller in einem Interview in der "NZZ", es sei nichts Neues, dass die Schweiz eine Art Ruheraum für Terroristen sei. Unser Land habe Dschihadisten bis 2012 als Basis für ihre terroristischen Aktivitäten gedient. Das habe sich erst mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen geändert. Mit diesem Gesetz bestehe erstmals eine umfassende rechtliche Handhabe, um gegen mutmassliche Terroristen vorzugehen.

Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2018. Der Bundesrat scheint die Absicht zu haben, es bis 2022 zu verlängern. Dannzumal soll es von einem neuen Massnahmenpaket zur Bekämpfung des Terrorismus abgelöst werden, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestätigt. Es bleibt jedoch eine Grauzone bestehen: Laut Rouiller leben mehrere Personen, die der Mitgliedschaft bei Al Kaida verdächtigt werden, legal (dank Aufenthaltsbewilligungen) in der Schweiz, insbesondere solche aus Libyen und Irak, ohne dass die Behörden intervenieren können. Wie Rouiller im Interview erklärt, können die Daten der Geheimdienste nicht an die Polizei, die Bundesanwaltschaft oder kantonale Staatsanwaltschaften weitergegeben werden, und zwar wegen des vom Nachrichtendienstgesetz vorgesehenen Quellenschutzes. Sobald die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnet, müssen die Quellen offengelegt werden. Weil es sich dabei oft um Nachrichtendienste befreundeter Länder handelt, ist deren Nennung ein Tabu. Deutschland hat dieses Problem gelöst: Angehörige der Geheimdienste müssen ihre Quellen gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht mehr nennen. In der Schweiz gibt es laut Rouiller aber noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat kann die Aussage nicht bestätigen, wonach vor Einführung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (IS-Gesetz) Dschihadisten die Schweiz unbehelligt für terroristische Aktivitäten nutzen konnten. Seit dem 1. August 1994 macht sich nach Artikel 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar, wer sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes haben bereits vor 2012 entsprechende Strafverfahren eingeleitet, wovon einige mit Verurteilungen endeten.

2. Es ist vorgesehen, die Gültigkeit des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) über den 31. Dezember 2018 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern (vgl. Botschaft und Entwurf vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen). In der Zwischenzeit soll im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts "Umsetzung von zwei Übereinkommen des Europarates gegen Terrorismus und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität" die Verbotsnorm von Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes (SR 121) angepasst und damit die Strafbarkeit der Unterstützung und Beteiligung an den Organisationen Al Kaida und IS weiterhin sichergestellt werden.

3. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) keine Informationen an die Polizeibehörden oder an die Bundesanwaltschaft weitergeben kann. Schon bevor das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (SR 121) und die Verordnung über den Nachrichtendienst (SR 121.1) am 1. September 2017 in Kraft getreten sind, war der NDB dazu befugt und sogar verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden zur Verwendung in einem Strafverfahren vor Gericht Informationen bekanntzugeben. Artikel 60 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes bestimmt, dass der NDB anderen Behörden Erkenntnisse unter Wahrung des Quellenschutzes zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung stellt. Artikel 34 der Verordnung über den Nachrichtendienst sieht aktuell vor, dass die Informationen in Form eines schriftlichen Amtsberichtes bekanntzugeben sind. Wie dem Geschäftsbericht des Bundesrates zu entnehmen ist, stellte der NDB 2016 der Bundesanwaltschaft 42 solche Amtsberichte zu.

4. Der in Artikel 34 der Verordnung über den Nachrichtendienst vorgesehene schriftliche Amtsbericht ist vergleichbar mit dem Behördenzeugnis, auf das sich der Interpellant bezieht (siehe dazu auch die Stellungnahme zur Interpellation Glanzmann 17.4179). In einem schriftlichen Amtsbericht darf der NDB seine Quellen nicht preisgeben. Ein solcher Bericht kann jedoch ausreichend sein, um einen Anfangsverdacht zu begründen und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren einzuleiten - ein Umstand, den das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (6B_57/2015, 6B_81/2015) anerkannt hat.

Antwort des Bundesrates.