17.4156 · Interpellation · 2017-12-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 4. Dezember 2017 stellte der Bundesrat den Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus vor. Angesichts der internationalen Gegebenheiten sind die im Titel ausgedrückten Grundsätze und der Zweck dieses Plans von grosser Bedeutung. Geht man den Inhalt des Plans durch, so zeigen sich allerdings einige Punkte, die - diplomatisch ausgedrückt - lückenhaft sind und die den Bund, die Kantone, die Gemeinden und sämtliche Polizeibehörden unmittelbar betreffen.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Warum wurde das komplexe und hochaktuelle Thema der Finanzierung von Moscheen und islamischen Vereinigungen mit Geldern aus dem Ausland nicht vertieft?
2. Strafuntersuchungen haben ergeben, dass Radikalisierung auch durch die Gruppen bewirkt wird, die auf der Strasse für den Islam werben, beispielsweise "Lies!" oder "We Love Muhammad". Warum also wird in einem umfassenden Aktionsplan, der die Prävention verbessern will, dieses Problem nicht angegangen, warum werden keine Massnahmen zur Eindämmung dieses Phänomens vorgeschlagen?
3. Warum erwähnt der Aktionsplan an keiner Stelle die Dutzende von "Wanderpredigern", die mit Touristenvisa oder Aufenthaltsbewilligungen in unser Land kommen? Zeigt sich hier nicht ein echtes Problem? Müssten diese Vorgänge nicht kontrolliert, gesteuert und eingeschränkt werden?
4. Die grössten finanziellen Lasten (Personal, Infrastruktur, Mittel) für die vorgeschlagenen Massnahmen werden von den Kantonen, Städten und Gemeinden zu tragen sein und diese massiv belasten. Für die Sicherheit werden mehr Mittel eingestellt werden müssen. Hat der Bundesrat Massnahmen zur finanziellen Unterstützung oder zu einem vertikalen Ausgleich geprüft oder vorgesehen?
5. Wurden die Gesamtkosten ermittelt, welche durch die im Aktionsplan vorgeschlagenen Massnahmen entstehen? Falls nein, soll eine entsprechende Schätzung vorgenommen werden? Gibt es eine Prioritätenordnung?
6. Der Aktionsplan sieht verschiedene Massnahmen vor, die eine politische Einbindung von Städten und Gemeinden erfordern (vgl. S. 15-17). Wie soll der Kontakt sichergestellt werden? Einbindung setzt Koordination voraus, wer wird dafür zuständig sein? Sollen die Massnahmen obligatorisch sein, oder soll es politischen Ermessensspielraum geben? Besteht nicht das Risiko "weisser Flecken" bei der Umsetzung aufgrund lokaler Divergenzen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Dispositivs zur Terrorismusbekämpfung. Dieses Dispositiv beinhaltet präventive und repressive Massnahmen. Zur Verstärkung der bereits bestehenden Massnahmen werden zurzeit zwei Gesetzesprojekte ausgearbeitet, welche sowohl der Prävention als auch der Repression dienen: das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus sowie das Massnahmenpaket zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität. Entscheidend ist es, Radikalisierung von Personen hin zum Terrorismus rechtzeitig zu erkennen und wenn möglich zu verhindern oder zu stoppen. Letzteres soll durch die präventiven Massnahmen des NAP erreicht werden. Diese Massnahmen bestehen z. B. aus dem Auf- und Ausbau von Fachstellen, der Ausbildung von bestimmten Zielgruppen wie Lehrpersonen, Sozial- und Jugendarbeitenden, Reintegrationsmassnahmen für radikalisierte Personen, Forschungsprojekte usw.
1. Untersuchungen zu den Tätigkeiten und zur Finanzierung von islamischen Vereinen oder allfällige Massnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen sind nicht Teil des NAP. Der Bund hat abgesehen von sicherheitsrelevanten Einzelfällen keine verfassungsmässige Befugnis, flächendeckend Daten über die Finanzierung religiöser Vereine zu erfassen. Bisher gibt es auch keine allgemeinen Vorschriften, die religiös tätige Vereine zur Transparenz in Bezug auf ihre Finanzierung verpflichten. Bei den Folgearbeiten zum vierten Länderbericht der Financial Action Task Force zur Schweiz soll unter anderem eine Eintragungspflicht ins Handelsregister für Vereine mit einem erhöhten Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung sowie die Führung einer Mitgliederliste für im Handelsregister eingetragene Vereine geprüft werden. Was Moscheen in der Schweiz angeht, verfügt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zurzeit über keine Hinweise auf staatsschutzrelevante externe Finanzierung.
2. In Bezug auf Einzelpersonen oder Organisationen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen und mittelbar oder unmittelbar mitwirken, terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, besteht neben dem strafprozessualen Weg die Möglichkeit, Tätigkeits- und Organisationsverbote gemäss den Artikeln 73 und 74 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) zu erlassen. Im Massnahmenpaket zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität wird dem Parlament eine Anpassung der Strafandrohung und der Zuständigkeitsregeln von Artikel 74 NDG unterbreitet. Ebenso überprüft wird der Bezug des Verbots gemäss Artikel 74 NDG zu Beschlüssen der OSZE oder der Uno.
3. Prediger aus dem Ausland können aus unterschiedlichen Gründen in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sein (bspw. Familiennachzug, Personenfreizügigkeit, Asyl). An religiöse Betreuungspersonen, welche aus Drittstaaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen wollen, erteilen Bund und Kantone Aufenthaltsbewilligungen nur nach den strengen Zulassungsvoraussetzungen des Ausländergesetzes. Eine Einreise mit Touristenvisum mit der Absicht zu predigen ist bereits heute nicht zulässig. Die Zweckentfremdung eines Visums kann mit Geld-/Freiheitsstrafe oder Busse sowie Wegweisung und Einreiseverbot sanktioniert werden. Es kann auch vorkommen, dass eine Person unter Angabe von anderen Gründen (z. B. auch als Tourist) in die Schweiz einreist und erst dann zum Prediger wird.
4.-6. Die grosse Mehrheit der im NAP enthaltenen Massnahmen wird von lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren und Fachstellen auf freiwilliger Basis umgesetzt und auch finanziert. Der NAP soll die lokalen Fachstellen unter anderem mit einer verstärkten Vernetzung von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie durch eine gemeinsame Zielsetzung unterstützen. Die lokalen Akteure erarbeiten zur Umsetzung des NAP Projekte, die auf die lokalen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Um die Umsetzung des NAP zu begleiten und die finanzielle Unterstützung für Projekte zu steuern, wird eine dreistufige Begleitstruktur geschaffen. Exekutivpolitiker von Bund, Kantonen und Gemeinden beaufsichtigen die Umsetzung und werden dabei von Vertretern von Bundesbehörden und kantonalen Regierungskonferenzen unterstützt. Der Bund beabsichtigt, ein Impulsprogramm zu verabschieden, das der Umsetzung des Aktionsplans durch die zuständigen Stellen in den Kantonen, Städten und Gemeinden den nötigen Schub geben soll. Mit dem Impulsprogramm sollen aufgeteilt auf fünf Jahre insgesamt 5 Millionen Franken eingesetzt werden, mit denen Projekte unterstützt werden können, die von der kantonalen und kommunalen Ebene sowie der Zivilgesellschaft initiiert werden. Der Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) fungiert als Koordinationsstelle, evaluiert die eingereichten Projekte, stellt die nationale Vernetzung sicher und führt das Controlling zur Umsetzung des NAP. Die Koordinationsstelle hat auch die Aufgabe, Projekte national bekanntzumachen und anderen Akteuren zur Verfügung zu stellen.
Antwort des Bundesrates.