Lexipedia

17.4159 · Motion · 2017-12-14

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, eine umfassende formelle und materielle Überprüfung und Bereinigung des geltenden Bundesrechts an die Hand zu nehmen.Er soll dabei an frühere Projekte und Massnahmen anknüpfen, namentlich:1. Motionen 00.3673 und 05.3815, "Entrümpelung des Bundesrechtes";2. Motion 07.3615, "Materielle Entrümpelung des Bundesrechtes";3. Botschaft über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechtes (BBl 2001 3845);4. Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts (AS 2003 187);5. Bundesbeschluss über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts (AS 2003 210);6. Verordnung zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2007 4477);7. Bundesgesetz zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437);8. Bundesbeschluss zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3455);Es sollen auch obsolete Abschnitte und Einzelbestimmungen in Erlassen aufgehoben werden, welche nicht gänzlich aufgehoben werden können. Für die Gesetzesstufe ist ein Sammelerlass vorzusehen.

Begründung

Mehr als 10 Jahre nach den letzten Entrümpelungen scheint es infolge der anhaltenden Regulierungstätigkeit angebracht, erneut eine grossangelegte Entrümpelungsaktion einzuleiten. Bei den letzten Aktionen wurden in mehreren Etappen 33 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse sowie 20 einfache Bundesbeschlüsse und weitere 189 Erlasse aufgehoben und 235 revidiert. Es ist dringend nötig, das Bundesrecht, welches inzwischen mehr als 70 000 Seiten und rund 4900 geltende Erlasse umfasst, zu entschlacken.Eine solche Entrümpelung soll sich am Grundsatz einer möglichst einfachen, flexiblen, sachgerechten und vollzugstauglichen Gesetzgebung orientieren. Die Normen müssen darauf hin überprüft werden, ob deren Dichte und Bestimmtheit zu reduzieren ist oder Organisations- und Verfahrensvorschriften auf das Notwendigste zu reduzieren sind. Gesetze müssen grundsätzlich bürgernah und transparent sein. Die unternehmerische Freiheit und die Eigenverantwortung sollen erhalten bleiben. Bürokratiekosten müssen reduziert werden.Darüber hinaus haben auch verschiedene Kantone Erfahrung mit solchen Aktionen, mit denen sie ihren Rechtsbestand einer systematischen Überprüfung unterzogen haben und messbare Resultate gebracht haben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gestützt auf Artikel 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) hat der Bundesrat bereits heute die Pflicht, die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben, zu überprüfen. Die für Rechtsetzungsprozesse geltenden Vorgaben und Prozesse sollen gewährleisten, dass nur Regulierungen erlassen oder dem Parlament vorgelegt werden, die diese Kriterien erfüllen.Wie bereits in den Stellungnahmen zu den Motionen Spuhler 00.3673, "Entrümpelung des Bundesrechtes", und Stähelin 07.3615, "Materielle Entrümpelung des Bundesrechtes", erwähnt, unterstützt der Bundesrat grundsätzlich auch die Stossrichtung der vorliegenden Motion. Er ist aber der Auffassung, dass einmalige "Entrümpelungsaktionen" einen unverhältnismässig grossen Aufwand generieren, dem ein qualitativ eher bescheidener Nutzen gegenübersteht. Die Verwaltungsreform 05/07 hat gezeigt, dass "Entrümpelungsprojekte" langwierig und ressourcenintensiv sind und ein unbefriedigendes Verhältnis von Aufwand und Ertrag aufweisen. Wirksamer und befriedigender lässt sich das Anliegen der Motion - die Entschlackung des Bundesrechts - im Rahmen der kontinuierlichen Rechtsetzungstätigkeit und bei konkreten Revisionsvorhaben verwirklichen. Zudem ist daran zu erinnern, dass gestützt auf die zahlreichen gesetzlich verankerten Evaluationsklauseln (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/evaluation/materialien/uebersicht.html) das Bundesrecht regelmässig auf seine Wirksamkeit hin geprüft wird. Aus diesem Grund wurde für die Umsetzung der erwähnten Motion Stähelin 07.3615 entschieden, jeweils neu anstehende Gesetzesrevisionen zum Anlass für eine materielle Bereinigung zu nehmen.Darüber hinaus hat der Bundesrat in den letzten Jahren grosse Anstrengungen zum gezielten Abbau von Regulierungen und Regulierungskosten getroffen: Seit 2011 hat er im Rahmen von drei Berichten 91 Massnahmen und Prüfaufträge beschlossen, die der administrativen Entlastung und der Vereinfachung von Regulierungen dienen. 80 Prozent dieser Massnahmen und Prüfaufträge sind umgesetzt oder in planmässiger Umsetzung begriffen (siehe Zwischenbericht von September 2017 zur administrativen Entlastung: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-68275.html). Diese Massnahmen haben den Vorteil, dass Regulierungen, soweit sie im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen, dort abgebaut oder vereinfacht werden können, wo sich besonders grosse Effizienzgewinne erzielen lassen.Demnach teilt der Bundesrat das Grundanliegen der Motion, will dieses jedoch nicht in einem neuen, aufwendigen Projekt umsetzen. Er wird indessen seine laufenden Arbeiten zur Verbesserung der Regulierungsfolgenabschätzung und zur administrativen Entlastung weiterführen.