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17.4220 · Interpellation · 2017-12-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) kann beispielsweise betagte Personen gegen ihren Willen und mit physischer Gewalt aus ihrem Eigenheim holen und fürsorgerisch unterbringen lassen, in Anwendung der Artikel 426ff. ZGB (fürsorgerische Unterbringung); dies, weil die betagte Person unordentlich oder ungepflegt sei oder sich selber gefährde, weil sie "nicht recht esse" oder andere gefährde, weil sie beispielsweise mehr als einmal eine Herdplatte nicht abgestellt habe.

Gleichzeitig bewegen sich etwa 90 Gefährder und offensichtlich radikalisierte gewaltbereite Jugendliche frei in unserem Land und gefährden die Schweizer Bevölkerung an Leib und Leben. Diese Personen gefährden sowohl sich selber als auch andere.

1. Weshalb verfügt die Kesb hier keine fürsorgerische Unterbringung nach den Artikeln 426ff. ZGB?

2. Was rechtfertigt diese unverständliche Ungleichbehandlung?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 die Vernehmlassung für ein Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus eröffnet. Damit soll die Polizei ausserhalb von Strafverfahren mehr Möglichkeiten erhalten für den Umgang mit potenziell gefährlichen Personen, gegenüber denen konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine terroristische Straftat begehen könnten (sogenannte Gefährderinnen oder Gefährder). So soll bei solchen Personen unter anderem neu ein Hausarrest angeordnet werden können, wenn alle anderen Massnahmen als unzureichend erscheinen. Nach der Vorlage zur Verschärfung des Strafrechts und dem von Kantonen, Städten, Gemeinden und vom Bund einstimmig verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, hat der Bundesrat mit diesem Massnahmenpaket das dritte und letzte von drei grossen Vorhaben zur Umsetzung der Strategie zur Terrorismusbekämpfung realisiert, die für das Jahr 2017 angekündigt waren.

1./2. Wie sich aus der Einordnung ins Erwachsenenschutzrecht sowie dem Begriff ("fürsorgerisch") ergibt, dient die fürsorgerische Unterbringung nach den Artikeln 426 bis 439 ZGB der Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person; diese muss an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sein und soll im Rahmen der Unterbringung behandelt und betreut werden. Primäres Ziel der fürsorgerischen Unterbringung bildet die medizinische Behandlung der Person sowie die baldige Wiedererlangung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung derselben. Dagegen bildet der Schutz der Öffentlichkeit nicht das Hauptanliegen der fürsorgerischen Unterbringung.

Soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können zwar auch sogenannte Gefährderinnen oder Gefährder fürsorgerisch untergebracht werden. Ist dies dagegen nicht der Fall - und davon dürfte bei solchen Personen in der Regel auszugehen sein -, kann keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden. Zu prüfen ist in einem solchen Fall dagegen die Anordnung einer polizeilichen Massnahme zum Schutz der Öffentlichkeit.

Antwort des Bundesrates.