17.4222 · Interpellation · 2017-12-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Wann und in welchen Berufsarten hat man seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens in der Schweiz eine Arbeitslosenquote von über 5 Prozent respektive 8 Prozent verzeichnet?
Begründung
Mit der Annahme der Initiative "gegen Masseneinwanderung" der SVP durch das Volk und die Kantone wurde am 9. Februar 2014 Artikel 121a in die Bundesverfassung aufgenommen. Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat entschieden, wie er in den relevanten Verordnungen das Ausführungsgesetz zu Artikel 121a BV umsetzen wird.
In diesem Rahmen hat er insbesondere entschieden, dass die in Artikel 21a Absatz 3 des Ausländergesetzes (AuG) festgelegte Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten gilt, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8 Prozent (vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019) bzw. von 5 Prozent (ab dem 1. Januar 2020) erreicht oder überschreitet (vgl. Art. 63 bzw. Art. 53a Abs. 1 der Arbeitsvermittlungsverordnung).
Es stellt sich jedoch die Frage, ob - abgesehen von wenigen Ausnahmesituationen bei einzelnen Berufen - diese Schwellenwerte nicht höher oder sogar viel höher sind als die Arbeitslosenquoten, die effektiv registriert wurden, seit es in diesem Bereich Statistiken gibt (vgl. dazu die Erläuterungen im Bericht vom Juni 2017 zu den Verordnungsänderungen, die sich auf die Zahlen des Seco aus dem Jahr 2015 stützen, https://biblio.parlament.ch/e-docs/390706.pdf).
Je nach Antwort stellt sich eine weitere Frage: Kann man wirklich noch hoffen, dass der Mechanismus, den das Parlament mit der Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016 beschlossen hat, eines Tages auch tatsächlich so funktionieren wird, wie es uns die Parlamentsmehrheit, die diese Regelung wollte, in Aussicht gestellt hat?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat vor Festlegung der Schwellenwerte auf der Basis von Daten für das Jahr 2016 ermittelt, welche Berufe je nach Höhe des Schwellenwerts unter die Meldepflicht fallen würden und wie viele Stellensuchende zuvor in diesen Berufen tätig waren (Erläuternder Bericht zum Änderungsentwurf der Arbeitsvermittlungsverordnung: Massnahmen für stellensuchende Personen, November 2017, Kapitel 8; www.sem.admin.ch > Aktuell > Laufende Gesetzgebungsprojekte > Verordnungsänderungen zur Umsetzung von Art. 121a BV > Ergebnisse). Diese Stellensuchenden dürften am unmittelbarsten von der Stellenmeldepflicht profitieren. Die entsprechenden Schätzungen sind für die Schwellenwerte von 5 Prozent und 8 Prozent im erläuternden Bericht zum Änderungsentwurf der Arbeitsvermittlungsverordnung vom November 2017 dargelegt.
Von insgesamt rund 322 400 Personen, die sich 2016 bei einem RAV zur Stellensuche anmeldeten, waren rund 90 000 bzw. 28 Prozent zuvor in einer Berufsart tätig, welche bei einem Schwellenwert von 8 Prozent der Meldepflicht unterstanden hätte. Rund 187 000 bzw. 58 Prozent waren zuvor in einer Berufsart tätig, welche bei einem Schwellenwert von 5 Prozent meldepflichtig gewesen wäre.
Der Anteil von Stellensuchenden in meldepflichtigen Berufen kann je nach Arbeitsmarktsituation variieren. So unterstehen bei einem konstanten Schwellenwert in Phasen mit tiefer Arbeitslosigkeit tendenziell weniger Berufsarten der Meldepflicht, wohingegen in Phasen hoher Arbeitslosigkeit mehr Berufsarten den Schwellenwert übersteigen. Dieser Zusammenhang bestätigt sich denn auch für die Jahre 2010 bis 2017, für welche entsprechend detaillierte Arbeitslosenquoten vorliegen. So variierte der Anteil neuangemeldeter Stellensuchender in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von 8 Prozent und darüber im Zeitraum 2010-2017 zwischen 26 Prozent und 32 Prozent. Bei einem Schwellenwert von 5 Prozent lag dieser Anteil je nach Jahr zwischen 41 Prozent und 58 Prozent.
Antwort des Bundesrates.