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17.4240 · Motion · 2017-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, sich beim Thema THC-Obergrenze im Betäubungsmittelrecht wieder an internationale Standards und das nahe Ausland anzugleichen.

Es sind Ausnahmeregelungen für Schweizer Hanfbauern, welche zu legalen Zwecken Hanf anbauen, zu schaffen. Der THC-Wert der Hanfpflanzen muss vor der Ernte getestet und protokolliert werden. Für die Kosten der Stichprobenüberprüfung hat der Produzent aufzukommen.

Begründung

Das Thema THC-Gehalt und CBD-Hanf bewegt die Gemüter. Die in der Schweiz geltende Grenze von 1 Prozent THC-Gehalt schafft Probleme, die nur mit einer Angleichung an eine THC-Obergrenze von 0,2 Prozent gelöst werden können. Im europäischen Umland gelten Grenzwerte von 0,2 Prozent. Das Betäubungsmittelgesetz sieht eigentlich eine Orientierung an diesen Normen vor.

Es geht aber auch um die Frage, ab wann Cannabis seine psychoaktive Wirkung zeigt. Da dies eine Frage der Dosierung ist, birgt ein zu hoher Schwellenwert wie in der Schweiz die Gefahr, dass durch den Konsum von einigen wenigen Produkten die psychoaktive Wirkung eben doch eintritt. Die geltende Regelung ermöglicht zu viele Schlupflöcher, und auch aus Polizeikreisen gibt es Kritik. Die verschiedenen Produkte sind geschmacklich und von Auge nicht zu unterscheiden. Kontrollen werden so fast unmöglich, polizeilich, lebensmittelrechtlich und wohl auch arzneimittelrechtlich. Selbst betroffene Behörden wüssten teilweise nicht mehr genau, was nun erlaubt sei und was nicht. Auch Drogenexperten bemängeln die Situation. Dank CBD würden Leute Hanf konsumieren, die das früher nicht getan hätten. Zudem wird auch ein gewisser Wildwuchs bemängelt, insbesondere bei der Selbstdeklaration. Kontrollen würden teilweise wenig streng durchgesetzt oder gar nicht durchgeführt.

Am auffälligsten werden jedoch die Widersprüchlichkeiten in Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit, wenn von offizieller Stelle abgeraten wird, ein Fahrzeug zu lenken, oder die Armee gerade wie kürzlich ein Verbot ausspricht. Dies zeigt, dass das heutige Regime mit einem hohen Schwellenwert nicht funktioniert und nur zu einer vielleicht bewussten Verwischung der Grenzen zwischen legal und illegal, zwischen nichtschädlich und schädlich respektive gefährlich führt. Schweizer Hanfbauern sollen weiterhin zu legalen Zwecken Hanf anbauen dürfen. Für die Kosten für die Überprüfung des THC-Wertes muss der Hersteller aufkommen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der THC-Grenzwert wurde 2008 im Rahmen der Revision des Betäubungsmittelrechts auf 1 Prozent festgelegt, um die gemäss altem Betäubungsmittelgesetz zulässige industrielle Nutzung des Cannabis weiterhin zu ermöglichen. Es handelte sich dabei um einen Nischenmarkt für Textilien oder Kosmetika. Das Rauchen des Industriehanfs war damals kaum ein Thema.

Seit Inkrafttreten des revidierten Betäubungsmittelgesetzes im Jahr 2011 ist eine Vielzahl solcher Hanfprodukte auf den Markt gekommen. Die Palette reicht von Textilien über Kosmetika bis hin zu Duftölen, Lebensmitteln und Tabakersatzprodukten. Die meisten der angebotenen Produkte sind nach bisherigem Kenntnisstand aus gesundheitlicher Sicht unproblematisch. Eine Ausnahme bildet rauchbarer, THC-armer Cannabis, denn das Rauchen von Cannabis ist genauso schädlich wie das Rauchen von Tabak.

Der Vollzug der Gesetzgebung stellt für Bund und Kantone eine grosse Herausforderung dar. Gemäss den von den kantonalen Behörden durchgeführten Kontrollen weisen die angebotenen Produkte in der Regel tatsächlich einen Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 Prozent auf und sind deshalb legal im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Vorbehalten bleibt, dass diese Produkte auch weiteren gesetzlichen Bestimmungen, z. B. des Lebensmittelrechts, genügen. Mittlerweile sind aber rauchbare Hanfprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent auf dem Markt. Das bedeutet, dass die meisten von der Motionärin angeführten Probleme auch nach einer Senkung des Grenzwertes bestehen blieben. Wenn der Handel mit rauchbarem, aber nicht berauschendem Cannabis unterbunden werden soll, müsste dieser unabhängig vom THC-Grenzwert verboten werden.

Vom Fahren nach dem Konsum von THC-armem Cannabis ist abzuraten, weil die THC-Konzentration im Körper beim Konsum von mehreren Hanfzigaretten zunimmt. Eine psychoaktive Wirkung ist nach bisherigem Kenntnisstand zwar auch bei Mehrfachkonsum von THC-armem Cannabis nicht festzustellen. Im Strassenverkehrsrecht gilt jedoch bezüglich Cannabis faktisch Nulltoleranz. Fahrunfähigkeit gilt bereits als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers 1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut nachgewiesen werden. Dieser Wert liegt so nahe bei null, dass es beim Konsum von mehreren handelsüblichen Hanfzigaretten innert eines kurzen Zeitraums zu einer Überschreitung dieses Wertes kommen kann.

Die Bauern dürfen bereits heute nur Hanfsaatgut mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 0,3 Prozent erwerben. Würde im Betäubungsmittelrecht der Höchstwert des Gesamt-THC-Gehalts auf 0,2 Prozent festgelegt, so würde die bestehende Differenz zwischen Betäubungsmittelrecht und Saatgutrecht dahinfallen. In diesem Fall wäre die in der Motion vorgeschlagene Ausnahmeregelung für Bauern zum Anbau von Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mehr als 0,2 Prozent aber kaum von wirtschaftlichem Interesse, da dieser auf dem Markt dann nicht mehr abgesetzt werden darf. Dieser Cannabis könnte dann nur an Abnehmer verkauft werden, die über eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG verfügen. Eine solche gibt es jedoch nur für die medizinische Anwendung sowie für die Forschung und Arzneimittelherstellung.

Bezüglich der Forderung, dass der THC-Wert vor der Ernte getestet und protokolliert werden soll, sei auf die Selbstkontrolle gemäss Lebensmittelrecht verwiesen: Wer Lebensmittel, Kosmetika, aber auch Tabakersatzprodukte herstellt, einführt, abgibt usw., muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die EU richtet nur für den Anbau von Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent Direktzahlungen aus. Aber die Mitgliedstaaten legen die gesetzlichen Grenzwerte selber fest und weichen teilweise von der EU-Norm ab (Österreich: 0,3 Prozent; Italien: 0,6 Prozent). Es besteht deshalb für die Schweiz keine Notwendigkeit, aufgrund der internationalen Normen eine Anpassung vorzunehmen. Der Bundesrat anerkennt, dass der auf 1 Prozent festgelegte Gesamt-THC-Gehalt verschiedene rechtliche Fragen aufwirft, schlägt jedoch vor, die Problematik des THC-Grenzwerts nicht isoliert zu betrachten, sondern im Rahmen der nächsten Revision des Betäubungsmittelrechts zu überprüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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