Lexipedia

17.4252 · Postulat · 2017-12-15

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, für den Fall einer Beteiligung des Bundes bzw. von Kantonen und Gemeinden an den Olympischen Winterspielen Sion 2026 die Frage einer Staatshaftung für ein allfälliges Defizit rechtlich umfassend durch ein unabhängiges Rechtsgutachten klären zu lassen. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Frage, ob der explizite Ausschluss einer weiter gehenden Haftung des Bundes über den beabsichtigten Kredit hinaus eine Staatshaftung des Bundes wirklich ausschliesst, wie auch die Frage, ob mittels einer Versicherung eine weiter gehende Haftung von Bund, Kantonen und/oder Gemeinden für ein Defizit ausgeschlossen werden kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 beschlossen, dass der Bund einzig im Rahmen der Kandidaturphase Mitglied der Kandidaturorganisation "Sion 2026" sein wird. Bei einer Vergabe der Winterspiele 2026 an die Schweiz würde er nicht Mitglied einer Trägerorganisation "Sion 2026" werden. Seinen finanziellen Beitrag an die Durchführung würde der Bund als Finanzhilfe im Rahmen einer Subventionsvereinbarung ausgestalten. Damit entfällt für den Bund jegliche Haftung aus Artikel 55 Absatz 3 ZGB (Organhaftung), weil er eben künftig nicht Vereinsmitglied und damit auch nicht Organ sein wird.

Der Bund wird auch nie Vertragspartner des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) werden. Er wird zudem mit Leistungserbringern im Zusammenhang mit einer allfälligen Durchführung von Olympischen und Paralympischen Winterspielen 2026 keine Verträge abschliessen.

Da der Bund gemäss ständiger Praxis Selbstversicherer ist, muss die Frage des Abschlusses einer Versicherung nicht im Detail geprüft werden. Eine Staatshaftung aufgrund fehlerhaften Verhaltens von Bundesbediensteten kann nicht a priori ausgeschlossen werden. Diese Haftung könnte den Bund jedoch bei gegebenen Voraussetzungen aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) ohnehin treffen, und sie ist unabhängig von einem allfälligen Defizit der Veranstaltung.

Die allenfalls für den Bund bestehenden Risiken für ein ungedecktes Defizit in der Durchführungsphase sind politischer Natur. Eine allfällige Zahlungsverpflichtung des Bundes könnte sich somit nur aus entsprechenden Kreditbeschlüssen der eidgenössischen Räte ergeben, nicht aber aus Haftungstatbeständen wie der Organhaftung oder der Staatshaftung. Aus Sicht des Bundesrates kann in Anbetracht dieser Ausgangslage auf die Erstellung eines unabhängigen Rechtsgutachtens verzichtet werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.