17.5126 · Fragestunde. Frage · 2017-03-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Mit einer von der Schweiz unterzeichneten EU-Richtlinie geht eine Praxisänderung einher, welche die Bemühungen für freiwillige Ausreisen im Sinne des 2006 beschlossenen Asylgesetzes untergraben.
1. Wer hat mit welcher Begründung diese Richtlinie unterzeichnet?
2. Welche Rechtsgrundlagen sind zu ändern, damit die Behörden die notwendigen Eingrenzungsmassnahmen ohne richterliche Einmischung anwenden können?
3. Wie ist mit Abgewiesenen aus Staaten ohne Rücknahmeabkommen zu verfahren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Schweiz ist im Asylbereich durch das Dublin-Assoziierungsabkommen an die Dublin- und die Eurodac-Verordnung der EU gebunden. Ausserdem ist im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens die Rückführungsrichtlinie der EU für die Schweiz verbindlich. Die Übernahme und Umsetzung dieser EU-Rechtsakte wurde von der Bundesversammlung genehmigt.
2. Auf Beschwerde hin wird die Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung insbesondere bezüglich ihrer Verhältnismässigkeit durch die zuständige kantonale richterliche Behörde überprüft. Dieses Beschwerderecht kann aufgrund der in der Bundesverfassung enthaltenen Rechtsweggarantie bei allen behördlichen Massnahmen nicht aufgehoben werden.
3. Die zuständigen kantonalen Behörden können die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen unabhängig vom Bestehen eines Rückübernahmeabkommens anordnen.