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17.5192 · Fragestunde. Frage · 2017-03-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Aufgrund lückenhafter Antworten des Bundesrates stelle ich folgende Fragen noch einmal:

- Trifft es zu, dass kein weiteres Mitglied der ehemaligen gambischen Regierung in der Schweiz anwesend ist oder um Asyl ersucht hat?

- Sind die Berichte über ein Gesuch des ehemaligen Gesundheitsministers Omar Sey falsch?

- Sind Minister anderer ähnlicher Länder hier?

- Warum wurden diese Fälle an den letzten SPK-Sitzungen nicht erwähnt?

- Was unternimmt der Bundesrat, dass solche Fälle nicht mehr vorkommen?

Stellungnahme des Bundesrates

Stellt eine Person in der Schweiz ein Asylgesuch, ist das SEM gesetzlich verpflichtet, dieses entgegenzunehmen und zu prüfen. Dies trifft auch auf ehemalige Regierungsmitglieder zu, die in der Schweiz um Asyl ersuchen. Zurzeit ist kein weiteres Asylgesuch eines Mitglieds der ehemaligen gambischen Regierung oder einer anderen Regierung hängig. Das hat sich seit Ihrer letzten Frage, Herr Nationalrat Rutz, vor einer Woche nicht geändert.

Die SPK hat die Angelegenheit für eine Sitzung Ende März traktandiert. Der Bundesrat hält indes fest, dass die Oberaufsicht über den Gesetzesvollzug durch die Bundesverwaltung nicht die primäre Aufgabe der SPK ist, sondern den Geschäftsprüfungskommissionen obliegt. Entsprechend wurde die Subkommission BK/EJPD der GPK an deren Sitzung vom 10. Februar 2017 über das Asylgesuch des ehemaligen gambischen Innenministers informiert.

Der Bundesrat wurde am 22. November 2016 über den Fall informiert. Dabei wurde dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht, dass der Asylsuchende von Nichtregierungsorganisationen beschuldigt wird, schwere Menschenrechtsverbrechen begangen zu haben. Der Informationsaustausch zwischen den involvierten Stellen und die Zusammenarbeit unter den Behörden verliefen korrekt. Es besteht in dieser Hinsicht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf.

Das SEM behandelt das Asylgesuch des ehemaligen Regierungsmitglieds Gambias prioritär. Die Strafuntersuchung wegen möglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit liegt in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft.

Die Maximaldauer für den Aufenthalt in Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes beträgt 90 Tage. Da aufgrund der Komplexität des Falles ein Abschluss des Asylverfahrens innert dieser Frist nicht möglich war, wies das SEM den Asylsuchenden einem Kanton zu.