17.5215 · Fragestunde. Frage · 2017-05-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Schaffhausen fügt in der Verordnung über die direkten Steuern neu den Paragraf 45a ein, der sich auf Domizil- und gemischte Gesellschaften bezieht: "Sofern die betreffende Gesellschaft nichts anderes nachweist, unterliegen deren Einkünfte aus dem Ausland gemäss Artikel 79 Absatz 2 zweiter Satz StG in der Regel im Umfang von 10 Prozent der ordentlichen Besteuerung."
- Könnte dies eine Umgehung des Amtshilfeübereinkommens bezüglich Rulings sein?
- Welche Konsequenzen könnten der Schweiz drohen?
- Ist das noch Beps-konform?
Stellungnahme des Bundesrates
Es liegt keine Umgehung vor. Sogenannte allgemeingültige Steuervorbescheide ("general rulings"), die sich nicht an bestimmte Steuerpflichtige richten, sowie öffentlich zugängliche Gesetze und Verordnungen unterstehen gemäss OECD-Standard nicht der Pflicht zum spontanen Informationsaustausch.
Nicht Beps-konform sind die Regimes der Domizil- und gemischten Gesellschaften an sich. Diese sollen nun mittels der Steuervorlage 17 abgeschafft werden. Damit wird unter anderem auch die vorliegende Verordnungsbestimmung des Kantons Schaffhausen hinfällig werden.