17.5303 · Fragestunde. Frage · 2017-06-07
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In der Beantwortung der Motion 16.3310 verweist der Bundesrat auf die angelaufenen Arbeiten auf europäischer Ebene an harmonisierten Bestimmungen für zivile Drohnen. Die Bestimmungen sollen später von der Schweiz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen werden.
- Wie weit sind diese Arbeiten fortgeschritten?
- Sieht der Bundesrat in Bezug auf die Landesflughäfen Zürich, Genf und Basel Handlungsbedarf für Sofortmassnahmen in Bezug auf die Sicherheit?
Stellungnahme des Bundesrates
Die laufenden Arbeiten konzentrieren sich auf drei Ebenen:
- Das Europäische Parlament und der Europäische Rat müssen sich einig werden, um die grundlegende Regulierung der Luftfahrt - im Wesentlichen Revision der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sogenannten Easa-Grundverordnung - anzupassen, die der EU die Kompetenz zur Regelung von Drohnen mit einem Gewicht von unter 150 Kilogramm gibt. Mit einem Abschluss der Verhandlungen wird frühestens Ende 2017 gerechnet.
- Bis 2019 soll in Europa ein System aufgebaut werden, das die Fernidentifizierung fliegender Drohnen erlauben soll. Die regulatorischen Arbeiten sind derzeit im Gang. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) setzt sich in verschiedenen EU-Ausschüssen aktiv für einen möglichst baldigen Abschluss dieser Arbeiten ein.
- Auf Ebene der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency, Easa) wurde eine Vorlage in die öffentliche Vernehmlassung geschickt. Dieser Vorschlag kann bis Ende August 2017 kommentiert werden. Auf der Basis der Kommentare beabsichtigt die Easa, der Europäischen Kommission bis Ende 2017 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen. Die aktuelle Fassung ist insbesondere für KMU eher nachteilig und innovationshemmend. Zudem würde der Entwurf die obenerwähnten Anstrengungen zum Aufbau eines Systems zur Fernidentifizierung von Drohnen verkomplizieren.
In der Schweiz bestehen in der Nähe von Flugplätzen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist nicht gestattet, solche Fluggeräte ohne Bewilligung näher als fünf Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen. Das Bazl betreibt seit 2013 ein Reporting-System zu Vorfallmeldungen von Drohnen und Modellflugzeugen. Eine Analyse dieser Daten zeigt, dass in der Schweiz bis heute nur wenige wesentliche Vorfälle zu verzeichnen waren. Der Bundesrat hat insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass Freizeitdrohnen den Flugbetrieb an Flughäfen beeinträchtigen.
Daher sieht der Bundesrat momentan keinen unmittelbaren Handlungsbedarf in Bezug auf die geltenden Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Drohnen. Er ist sich indessen bewusst, dass angesichts der rasanten Entwicklung der Technologie und der Einsatzmöglichkeiten von Drohnen künftig weitere Massnahmen zum Schutz von Menschen und Sachen am Boden erforderlich werden dürften. Daher unterstützt er die auf europäischer Ebene angelaufenen Arbeiten an harmonisierten Bestimmungen für Drohnen.