18.3213 · Interpellation · 2018-03-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, diesbezüglich die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Kann er garantieren, dass trotz der Vorbefassung von R & C im ENA die Mitwirkung dieser Gruppe am Staatshaftungsverfahren nicht gegen die Artikel 29 und 30 BV verstösst?
2. Kann er garantieren, dass die Kompetenz von R & C zur Leitung der Staatshaftungsverfahren die gebotene Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährleistet, insbesondere in Bezug auf die Feststellung von Verletzungen von wesentlichen Amtspflichten durch Vorgesetzte der Mitarbeiter von R & C (Leiter Geschäftsbereich Strategische Grundlagen, Direktor der Finma)?
3. Ist das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet, wenn die Feststellung des Sachverhalts einem Mitarbeiter von R & C auferlegt wird, sodass dieser Mitarbeiter je nach Fall seine direkten Vorgesetzten als Zeugen zu befragen oder sogar die Verletzung von wesentlichen Amtspflichten durch sie festzustellen hat?
4. Müsste für Schadenersatzansprüche gegen die Finma nicht eine eigenständige Lösung gewählt werden, um die Reputation des Finanzplatzes Schweiz zu schützen?
Begründung
In der Antwort auf die Interpellationen Zanetti Claudio 17.4022 und Keller Peter 17.4082 verweist der Bundesrat darauf, dass das geänderte Organisations- und Geschäftsreglement der Finma Interessenkonflikte in Staatshaftungsverfahren im Rahmen des nach geltendem Recht Zulässigen vermeide, indem Staatshaftungsansprüche künftig von einem Ausschuss des Finma-Verwaltungsrates, dem Übernahme- und Staatshaftungsausschuss (ÜSA), beurteilt würden und die Mitglieder dieses Ausschusses nicht am Enforcement-Verfahren beteiligt seien.
Dem ÜSA fehlen aber Mittel, Fachwissen sowie Organisation, um solche Verfahren durchzuführen. Deshalb, sehen das geänderte Geschäftsreglement der Finma sowie das ÜSA-Mandat des VR Finma vor, dass Staatshaftungsverfahren von der Gruppe Recht und Compliance (R & C) geführt werden. Der ÜSA wird lediglich halbjährlich über den Stand der Verfahren informiert. Zudem nimmt die Leitung R & C auch an den Sitzungen des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses teil, und R & C hat ebenfalls ein Antragsrecht an den Ausschuss. In der Praxis nimmt jedoch der Leiter R & C bereits mit beratender Stimme an den Sitzungen des Enforcement-Ausschusses (ENA) teil. Zudem nimmt R & C Stellung zu den Sitzungsgeschäften des ENA und führt dessen Sekretariat sowie das Protokoll.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Finma ist von Gesetzes wegen verpflichtet, über streitige Staatshaftungsansprüche zu verfügen. Entsprechend kann sie diese Kompetenz nicht an Dritte delegieren.
Sie hat die Zuständigkeit für streitige Staatshaftungsansprüche intern neu geregelt, damit die Unbefangenheit bei entsprechenden Verfügungen gewährleistet werden kann. Staatshaftungsansprüche werden neu von einem Ausschuss des Verwaltungsrates der Finma beurteilt. Die für Staatshaftungsverfahren zuständigen Mitarbeitenden von Recht und Compliance stellen diesem direkt Antrag, was auch für wichtige verfahrensrechtliche Entscheide gilt. Recht und Compliance hat sich aufgrund des Urteils so organisiert, dass Mitarbeitende fix entweder Staatshaftungsverfahren führen oder den Enforcement-Ausschuss betreuen. Mit dieser festen Aufgabenzuteilung und mit den internen Ausstandsregeln wird sichergestellt, dass keine Mitarbeitenden von Recht und Compliance Staatshaftungsverfahren betreuen, die sich bereits mit den entsprechenden Enforcement-Verfahren befasst haben. Damit ist die für Verwaltungsbehörden geforderte Unabhängigkeit und Unbefangenheit im Rahmen des rechtlich Möglichen gewährleistet. In diesem Sinne erweist sich eine eigenständige Lösung für das Verantwortlichkeitsverfahren vor der Finma als nicht angezeigt; dies umso weniger, als damit ein Systemwechsel notwendig würde, der auch alle anderen der zahlreichen ausgelagerten Organisationen des Bundes erfassen müsste.
Antwort des Bundesrates.