Lexipedia

18.3586 · Interpellation · 2018-06-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 49 Absatz 3 KVG dürfen die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die stationäre Behandlung im Spital keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen wie "Forschung und universitäre Lehre" enthalten.

Die universitäre Lehre umfasst nach allgemeinem Verständnis die Ausbildung von Medizinalpersonen an einer Universität, welche zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (z. B. Eidgenössisches Diplom in Humanmedizin) führt. Dies entspricht auch der Definition im Medizinalberufegesetz. Nach Artikel 3 Absatz 1 besteht die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen aus universitärer Ausbildung, beruflicher Weiterbildung und lebenslanger Fortbildung. Die berufliche Weiterbildung steht dabei unter der Verantwortung von Berufsorganisationen und findet nicht an den Universitäten, sondern in Spitälern statt.

In Abweichung von diesen in Praxis und Gesetz verankerten Unterscheidungen hat der Bundesrat den Begriff der universitären Lehre dahingehend ausgedehnt, dass auch die berufliche Weiterbildung der bereits diplomierten universitären Medizinalpersonen bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungstitels (z. B. Facharzttitel) als gemeinwirtschaftliche Leistung gilt, deren Kosten jedoch von der OKP nicht übernommen werden. Der Bundesrat hat es bisher abgelehnt, von diesem erweiterten Begriffsverständnis abzurücken (siehe auch Motion 14.3928). Die praktische Ausbildung der Pflegenden soll hingegen durch die Spitäler finanziert und über die Fallpauschalen abgegolten werden.

Der Bundesrat wird gebeten, vor diesem Hintergrund folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist er nach wie vor der Auffassung, dass die berufliche Weiterbildung von universitären Medizinalpersonen (entgegen dem Wortlaut des KVG sowie entgegen den Begrifflichkeiten und der Systematik des Medizinalberufegesetzes) als gemeinwirtschaftliche Leistung zu verstehen ist?

2. Sieht er einen Widerspruch, dass zwar die praktische, in Spitälern stattfindende Weiterbildung universitärer Medizinalpersonen, nicht aber diejenige nichtuniversitärer Gesundheitsberufe (z. B. Pflegende) eine gemeinwirtschaftliche Leistung darstellt?

3. Ist er in Umsetzung von Artikel 117a BV bereit, die auf dem Gebiet der medizinischen Grundversorgung durchgeführte Weiterbildung universitärer Medizinalpersonen als Leistung der Grundversorgung anzuerkennen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bis zum Jahr 2008 sah das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vor, dass keine Kosten der Lehre und Forschung über die stationären Tarife der Spitäler nach der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu finanzieren waren (altArt. 49 Abs. 1 KVG). Infolge der parlamentarischen Diskussion zur Revision der Spitalfinanzierung wurde Artikel 49 KVG in dem Sinne geändert, dass für die Bestimmung der Kosten der OKP ausschliesslich die Forschung und die universitäre Lehre auszuscheiden ist (Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG). Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) verweist dazu auf die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Medizinalberufe (MedBG) geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms (Art. 7 Abs. 1 Bst. a VKL). Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 zur Motion Hess Lorenz 14.3928, "Anpassung der Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und der universitären Gesundheitsberufe", festgehalten hat, bildet Ausgangspunkt von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b KVG die in der parlamentarischen Diskussion zur Revision der Spitalfinanzierung vertretene Meinung, dass die Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie des übrigen akademischen Personals wie bisher grundsätzlich nicht Sache der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei.

2. Die Einschränkung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen auf die universitäre Lehre in Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b KVG sieht der Bundesrat nicht als Widerspruch. Mit der Anpassung von Artikel 49 Absatz 3 KVG wird eine Gleichstellung eines Spitalbetriebes mit einem in einer anderen Branche tätigen Betrieb erreicht, was die Aus- und Weiterbildung des nichtuniversitären Personals betrifft (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. März 2009 zur Motion Cassis 08.3847, "Schaffung finanzieller Anreize für Spitäler, die Assistenzärztinnen und -ärzte weiterbilden").

3. Die in Artikel 117a der Bundesverfassung verankerte Aufgabe des Bundes, die Aus- und Weiterbildung und die Anforderungen für Berufe der medizinischen Grundversorgung zu regeln, begründet keine Finanzierung über die OKP-Tarife von Kosten der Weiterbildung von universitären Medizinalpersonen. Die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Grundversorgung und damit auch die Finanzierung der Weiterbildung bleibt Aufgabe der Kantone.

Antwort des Bundesrates.