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18.3779 · Motion · 2018-09-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird mit folgender Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) beauftragt: Die Spitalliste eines Kantons muss gewährleisten, dass keine lokalen oder regionalen Über- und Fehlversorgungen entstehen. Der Bund entwickelt dazu Modelle, wie Über- und Fehlversorgungen zulasten der OKP quantitativ und qualitativ definiert werden können. Die Kantone sind beizuziehen.

Begründung

In fast allen medizinischen Bereichen ist schweizweit eine Überversorgung zu verzeichnen. Die Ineffizienz bzw. die überflüssigen Leistungen werden von Experten und Bundesrat auf rund 20 Prozent beziffert. Die Kantone, die das stationäre Angebot steuern, betonen ihre verfassungsmässige Zuständigkeit für die Versorgung und verwahren sich gegen jeden Eingriff des Bundes. Dabei geht vergessen, dass für die Krankenversicherung nach KVG (also auch deren Finanzierung, Kosten und Qualität usw.) per Verfassung der Bund zuständig ist. Der Weg aus der "Sackgasse der dualen Verfassungswirklichkeit" führt über präzisere Rahmenbedingungen des Bundes, in welchen Fällen die OKP zahlungspflichtig wird. Anders gesagt: Die Kantone sollen weiterhin darin frei sein, die Versorgung nach Gutdünken zu gestalten. Sie sollen aber nicht mehr automatisch darauf zählen können, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) für sämtliche Kostenfolgen einer wie auch immer gearteten stationären Versorgung aufkommt. Einseitig kantonale Perspektiven und Interessenkonflikte generieren nicht nur unnötige Kosten, sondern tendenziell auch Qualitätsprobleme: Zu viele Operationen werden in Spitälern mit zu wenig Erfahrung durchgeführt, wie aus wissenschaftlichen Studien gefolgert werden muss. An vielen Standorten muss hierzulande bei häufigen Operationen mit erhöhter Mortalität gerechnet werden. Weltweit die zweithöchsten Kosten fürs Gesundheitswesen bezahlen zu müssen, aber keine Gewissheit zu haben, dass eine optimale Qualität vorliegt - das sollten wir unserer Bevölkerung nicht zumuten. Der Handlungsbedarf ist enorm.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung der Motion. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone bereits heute, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung sicherzustellen. Es erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen.

Derzeit wird eine Weiterentwicklung der seit dem 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Planungskriterien des Bundesrates erarbeitet. Der Bundesrat wird die Vorlage der überarbeiteten Planungskriterien voraussichtlich noch dieses Jahr in die Vernehmlassung geben. Durch die entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sollen in erster Linie der effiziente Mitteleinsatz und die Qualität verstärkt werden. Die Kantone müssen die Leistungsaufträge so erteilen, dass keine Überversorgung entsteht und die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen und qualitativ guten Leistungserbringung erfüllt sind. Für die Erreichung dieser Ziele sind die Konzentration der medizinischen Spezialitäten, die Beanspruchung der Synergien und die Koordination mit den anderen Kantonen unabdingbar. Schliesslich dürfen durch die leistungsbezogenen Pauschalen im stationären Bereich nur die wirtschaftlich erbrachten Leistungen vergütet werden, was als Anreiz zu einer effizienten Gestaltung des Angebotes im Rahmen der Spitalplanung gilt. Es ist indessen nicht die Rolle des Bundes, Instrumente oder Modelle der Spitalplanung zu entwickeln.

Im Bericht des Bundesrates "Grundlagen der Spitalplanung und Ansätze zur Weiterentwicklung" vom 18. Dezember 2013 in Erfüllung der Postulate Stahl 09.4239, "Reduktion der Anzahl Spitäler in der Schweiz", vom 11. Dezember 2009 und Humbel 10.3753, "Klare Kriterien statt kantonale Willkür bei der Spitalplanung", vom 29. September 2010 wurden die Ergebnisse der Überprüfung der Entwicklung der Planungen der Kantone publiziert. Der Bundesrat hielt fest, dass eine direkte Intervention des Bundes zur Reduktion der Spitäler weder der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung entspreche noch in dem vom Gesetzgeber mit der Neuordnung der Spitalfinanzierung vorgezeichneten Rahmen liege. Eine allfällige direkte Intervention bei den Spitälern liegt im Rahmen der Umsetzung der Spitalplanung vielmehr in der Kompetenz der Kantone.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.