18.4054 · Motion · 2018-09-28
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Weiterführung der nationalen Strukturen für die "interinstitutionelle Zusammenarbeit" die personellen und finanziellen Ressourcen auf dem Stand 2017 einzufrieren. Der Fokus soll darauf liegen, die Aufgaben und Kompetenzen klar und schlank zu definieren, die Problemstellung und die Zielgruppen genau zu erfassen und Doppelspurigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung sowie gegenüber anderen Organen zu minimieren.
Begründung
Die Evaluation der nationalen Strukturen für die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) kommt zum Schluss, dass die Aufgaben und Kompetenzen, somit der Sinn und Nutzen der nationalen IIZ-Strukturen unklar sind. Es zeigt sich, "dass innerhalb der nationalen IIZ-Organisation keine klare Definition und kein einheitliches Verständnis darüber besteht, für welche Problemstellungen welcher Zielgruppen die nationale IIZ-Organisation zuständig ist (und insb. auch für welche nicht), welche Ziele dabei seitens der nationalen IIZ anzustreben sind, was für Handlungsfelder sich daraus ableiten und für welche Themen die nationale IIZ-Organisation nicht zuständig ist" (Seite III des Schlussberichtes). Der ursprüngliche Zweck dieser Gremien, nämlich die Aktivitäten der kantonalen IIZ zu koordinieren, wird kaum erfüllt.
Darüber hinaus zeichnet sich bereits ab, dass versucht werden könnte, die Unzulänglichkeiten auf Ressourcenprobleme, d. h. vor allem auf fehlendes Personal, abzuschieben. Einen Apparat aber weiter aufzublähen, wo eigentlich das Problem bei den Definitionen und Zielvorgaben besteht, wäre daher verantwortungslos und ineffizient.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Unter interinstitutioneller Zusammenarbeit (IIZ) ist die Zusammenarbeit mehrerer Institutionen im Bereich der sozialen Sicherung, Bildung und Integration zu verstehen. Ziel ist eine fokussierte Abstimmung der Wiedereingliederungsmassnahmen zur raschen und nachhaltigen Integration der Klienten, welche in mehreren Systemen angemeldet sind.
Ziel der IIZ ist es, die Schnittstellen zwischen den Institutionen zu optimieren und unklare Zuständigkeiten zu regeln. Dadurch werden auch Doppelspurigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung sowie gegenüber anderen Organen minimiert.
Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Herzog 16.3843, "Auflösung der nationalen Strukturen für die IIZ", dargelegt hat, bestätigte ein 2016 erstellter Evaluationsbericht den Nutzen der 2010 eingerichteten nationalen IIZ-Strukturen. Diese erfüllen ihre Aufgaben weitgehend (S. 40 des Schlussberichtes). Die Mehrheit der kantonalen IIZ-Koordinatoren schätzt die jährlichen Tagungen für den Erfahrungsaustausch (S. 42).
Ferner weist der Bericht darauf hin, dass der Ressourceneinsatz für die nationalen IIZ-Strukturen entsprechend der ursprünglichen Absicht bescheiden geblieben ist. Er stellt fest, dass ausgehend von den bestehenden Aufgaben zu erwarten sei, dass "mit diesem bewusst schlank gehaltenen Personalmengengerüst Lücken in der Aufgabenerfüllung bestehen" bleiben (S. 44). Um die Professionalität der nationalen IIZ-Fachstelle zu gewährleisten, wird daher vorgeschlagen, zusätzlich eine Leitungsstelle zu schaffen (S. 43).
Unter anderem darauf gestützt haben die beteiligen Departemente, das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), per Einsetzungsbeschluss vom 29. März 2017 entschieden, die nationalen IIZ-Strukturen weiterzuführen. Sie haben im Anhang des Einsetzungsbeschlusses die Ziele und Aufgaben der nationalen IIZ präzisiert und die Abläufe definiert. Sie haben zudem eine Leitung der IIZ-Fachstelle im Umfang von 80 Stellenprozenten eingerichtet, welche von den vier IIZ-Partnern des Bundes im Rahmen bereits bestehender Personalressourcen anteilsmässig finanziert wird.
Die Departemente und der Bundesrat können gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Art. 55 RVOG; SR 172.010) Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen. Die beteiligten Departemente behalten sich vor, die Ausgestaltung der nationalen IIZ-Strukturen periodisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu können.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.