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18.4057 · Interpellation · 2018-09-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Erweiterungen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) für Fotovoltaikanlagen (auf demselben Grundstück) werden gemäss der Energieförderungsverordnung (EnFV) nach der neuesten Revision nicht zusätzlich gefördert. Auch eine Einmalvergütung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Diese Bestimmung verhindert Investitionen und den Zubau an Fotovoltaikanlagen, insbesondere bei Bauherren, welche bereits Erfahrung mit Fotovoltaikanlagen haben.

Hierzu folgende Fragen:

1. Werden mit dieser Bestimmung die Anträge für neue Solarzellen nicht ungleich behandelt? Bedeutet diese Bestimmung nicht eine Benachteiligung jener Bauherren, welche in Pioniermanier schon früher Fotovoltaikanlagen montiert haben?

2. Ist diese Bestimmung nicht ein Hemmschuh bezüglich der Ziele des Ausbaus an Solarstrom in der Energiestrategie 2050?

3. Ist der Bundesrat bereit, diese Bestimmung zu überarbeiten, damit alle Fotovoltaikanlagen gleiches Anrecht auf Fördermassnahmen haben?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Nein. Vielmehr erlaubt diese Regelung eine Gleichbehandlung aller Antragsteller: Bislang konnten Betreiber von Fotovoltaikanlagen, welche bereits von der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) profitierten, ihre Anlagen erweitern und erhielten augenblicklich - ohne jahrelange Wartezeit - für die Erweiterung eine zusätzliche KEV-Förderung. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung von Antragstellern, die bereits seit Jahren mit neuen Projekten auf der Warteliste ausharren. Mit der neuen Regelung soll somit einerseits diese Ungleichbehandlung aufgehoben und andererseits eine unkontrollierte Kostenentwicklung bei der KEV durch grosse, nichtplanbare Erweiterungen verhindert werden.

2. Nein. Nach wie vor übersteigt die Nachfrage nach Einmalvergütungen die zur Verfügung stehenden Mittel bei Weitem. So warten rund 14 000 Betreiber von bereits realisierten Fotovoltaikanlagen auf eine Einmalvergütung. Somit würde auch durch eine Änderung der Regelung der Erweiterungen nicht mehr Anlagenleistung durch die Einmalvergütung gefördert werden. Der Ausbau der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien ist im Hinblick auf die Richtwerte 2020 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) auf Kurs. 2017 lag die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) bei 3653 Gigawattstunden oder bei 6,4 Prozent der gesamten Netto-Elektrizitätsproduktion. Der Richtwert 2020 beträgt 4400 Gigawattstunden. Vom angestrebten Zubau von 3000 Gigawattstunden zwischen dem Basisjahr 2010 und 2020 waren 2017 bereits 75 Prozent erreicht. Insbesondere die Fotovoltaik hat seit 2010 absolut gesehen stark zugelegt.

3. Aus obengenannten Gründen sieht der Bundesrat von einer Anpassung dieser Bestimmung bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung erhalten, ab. Bei der Einmalvergütung wird die Regelung im Rahmen der aktuellen Revision der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) durch das Bundesamt für Energie (BFE) geprüft. Dabei müssten Erweiterungen jedoch neu angemeldet werden und könnten Anmeldungen von Neuanlagen nicht überspringen.

Antwort des Bundesrates.