18.4181 · Motion · 2018-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Bei gleicher Qualität unterscheiden sich die Kosten zwischen den Spitälern erheblich. Patienten, die sich für ein günstiges Spital entscheiden, sollten dafür finanziell belohnt werden (Prämienrabatt, Aufhebung der Kostenbeteiligung oder Ähnliches). Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, welche das Anbieten dieses neuen Versicherungsmodells ermöglicht.
Begründung
Die neue Spitalfinanzierung (eingeführt im Jahre 2012) erlaubt den Patientinnen und Patienten, das Spital schweizweit grundsätzlich frei zu wählen, sofern es auf der Liste der Vertragsspitäler steht. Die Kosten im Spitalbereich unterscheiden sich in und zwischen den Kantonen erheblich. Ohne echte finanzielle Anreize hat die neue Spitalfinanzierung kaum einen Einfluss auf den interkantonalen Patientenfluss gehabt.
Heute erhält ein Patient, der sich für ein günstiges Spital entscheidet, keine Entschädigung. Für ihn gibt es keinen Anreiz, sich in einem effizienteren Spital - aber von vergleichbarer Qualität - behandeln zu lassen. Würden Patientinnen und Patienten, die günstige Entscheidungen treffen, belohnt, könnten die (manchmal grossen) Preisunterschiede zwischen den Spitälern besser ausgenutzt werden. Dies würde den Wettbewerb antreiben und die Spitäler dazu anhalten, effizienter zu handeln. Bei der hochspezialisierten Medizin könnte die Qualität bspw. an den Fallzahlen gemessen werden.
Konkret würde der Patient, der sich für dieses Versicherungsmodell entscheidet, im Falle einer geplanten Operation von seinem Versicherer eine Liste der Tarife der Spitäler seiner Region bekommen, welche qualitativ ähnliche Leistungen anbieten. Auf dieser Grundlage und nach Rücksprache mit dem Hausarzt könnte er frei darüber entscheiden, in welchem Spital er sich operieren lassen will. Entscheidend wäre dann nicht mehr nur die Nähe zum Wohnort, sondern auch ökonomische Vorteile.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit den neuen Instrumenten der Leistungsfinanzierung und der erweiterten freien Spitalwahl im Rahmen der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung soll die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Qualitätswettbewerb unter den Leistungserbringern gefördert werden. Der Bundesrat begrüsst daher das Anliegen der Motion, den qualitativen und quantitativen Wettbewerb unter den Leistungserbringern zu fördern.
Nach Artikel 41 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist es bereits heute möglich, dass die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, welche der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt. Diese Möglichkeit zur Einschränkung ist nicht auf den ambulanten Bereich beschränkt und umfasst daher auch den stationären (Spital-)Bereich. Solche Modelle erlauben es dem Krankenversicherer zudem, Prämienrabatte zu gewähren oder eine tiefere oder gar keine Kostenbeteiligung zu erheben.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass eine hohe Qualität der Leistungen gewährleistet bleiben muss und in keinem Fall Rabatte für eine nicht ausreichende Qualität vorgesehen werden dürfen.
Die gesetzliche Grundlage, um Versicherungsmodelle anzubieten, in denen die Versicherten freiwillig ihre Wahl auf kostengünstige stationäre Leistungserbringer beschränken und hierfür von einer geringeren Prämie oder Kostenbeteiligung profitieren können, besteht bereits heute. Für ein Versicherungsmodell, wie dies in der Motion skizziert wird, ist somit keine weitere Anpassung der gesetzlichen Grundlagen notwendig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.