Lexipedia

18.4201 · Interpellation · 2018-12-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Rahmen der 5. IV-Revision wurde per 1. Januar 2008 eine Überversicherungsregel betreffend Kinderrenten eingeführt. Demnach werden gemäss Artikel 38bis IVG und Artikel 33bis IVV i. V. m. Artikel 54bis AHVV Kinderrenten der IV gekürzt, soweit sie zusammen mit der IV-Rente des Elternteils 90 Prozent des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Zweck dieser Kürzung ist es, dass IV-Rentenbeziehende nicht besser gestellt sind als vor ihrer Invalidität.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Bei wie vielen IV-Rentenbeziehenden werden die IV-Kinderrenten wegen einer Überversicherung gemäss Artikel 38bis IVG gekürzt (in Prozenten aller IV-Rentenbeziehenden mit Kindern und in absoluten Zahlen ausgedrückt)?

2. Wie viele IV-Rentenbeziehende, bei denen Kinderrenten wegen einer Überversicherung gemäss Artikel 38bis IVG gekürzt werden, sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen (in Prozenten aller IV-Rentenbeziehenden mit Kindern und in absoluten Zahlen ausgedrückt)?

3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Zweck der Überversicherungsregel, wonach IV-Rentenbeziehende mit Kindern nicht besser gestellt sind als vor ihrer Invalidität, erfüllt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Dezember 2017 bezogen 249 200 Personen eine IV-Rente. 45 500 davon bezogen neben der IV-Rente zusätzlich eine oder mehrere Kinderrenten. Bei 2100 dieser Personen (4,7 Prozent der Rentenbeziehenden mit Kinderrenten) wurden die Kinderrenten gemäss Artikel 38bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gekürzt.

2. 38 800 Rentenbeziehende mit Kinderrenten haben Wohnsitz in der Schweiz. 15 100 dieser Personen erhielten zusätzlich Ergänzungsleistungen. Bei 1900 IV-Rentenbeziehenden mit Wohnsitz in der Schweiz wurden die Kinderrenten gemäss Artikel 38bis IVG gekürzt. Von diesen 1900 Rentenbeziehenden erhielten 1000 Personen Ergänzungsleistungen (2,6 Prozent der IV-Rentenbeziehenden mit Kindern).

3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Zweck der Überversicherungsregel erfüllt wird.

Ein Rentenbezüger oder eine Rentenbezügerin erhält grundsätzlich zusammen mit den Kinderrenten nie mehr als 90 Prozent seines oder ihres massgebenden jährlichen Einkommens über die ganze Beitragsdauer. Das tatsächlich erzielte Einkommen unmittelbar vor Eintritt der Invalidität bleibt unberücksichtigt, weil die IV und die AHV als Volksversicherung die Existenz der Versicherten seit jeher basierend auf dem massgebenden jährlichen Einkommen über die ganze Beitragsdauer sichern. Diese Zahlen stehen der Versicherung uneingeschränkt zur Verfügung und sind auch verlässlicher als das tatsächliche Einkommen unmittelbar vor Eintritt der Invalidität.

Ausserdem greift bei Personen mit tiefem massgebendem durchschnittlichem Jahreseinkommen die Minimalgarantie nach Artikel 38bis Absatz 2 IVG i. V. m. Artikel 54bis Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), sodass es in diesen Fällen zu keiner Überentschädigungskürzung kommen kann.

Antwort des Bundesrates.