Einfuhr von Antibiotika in die Schweiz durch ausländische Tierärztinnen und Tierärzte. Bessere Kontrollen
18.4351 · Interpellation · 2018-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz hat Ende 2015 ein innovatives Programm eingeführt, mit dem der Einsatz von Antibiotika wirksam reduziert und die Resistenzen in den vier Bereichen Humanmedizin, Veterinärmedizin, Landwirtschaft und Umwelt verringert werden sollen (Strategie Antibiotikaresistenzen, Star). Für die praktizierenden Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte ist die Gesetzgebung deutlich verschärft worden. Einerseits ist der Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin in den letzten zehn Jahren um mehr als 40 Prozent zurückgegangen - eine Leistung, die gewürdigt werden muss. Andererseits dürfen mit der Revision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) seit 2018 den Landwirtinnen und Landwirten die sogenannten "kritischen" Antibiotika (Cephalosporine, Fluorochinolone und Makrolide) nicht mehr auf Vorrat abgegeben werden. Ab dem 1. Januar 2019 wird es dank der neuen Datenbank IS ABV zudem möglich sein, die Abgabe von Tierarzneimitteln vom Pharmagrosshändler über die verschreibenden und abgebenden Tierärztinnen und Tierärzte bis zu den Betrieben und Tieren nachzuverfolgen.
Ausländische Tierärztinnen und Tierärzte hingegen profitieren von Erleichterungen, die zwischen Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und der Schweiz gelten. Die entsprechenden Staatsverträge sind uralt und überholt. Französische Tierärztinnen und Tierärzte beispielsweise praktizieren gestützt auf die Carnot-Übereinkunft von 1889 (SR 0.811.119.349) in der Schweiz autonom und unreglementiert und können die in der Schweiz geltenden Regelungen und Anpassungen ignorieren. Gewisse Tierärztinnen und Tierärzte versorgen den Schweizer Markt mit genau denjenigen kritischen Antibiotika, die verboten sind oder nur eingeschränkt abgegeben werden dürfen, wodurch ein gefährlicher Graumarkt entsteht. Daher meine Fragen:
a. Berücksichtigen das Heilmittelgesetz und die TAMV diese veralteten Staatsverträge?
b. Wann wurde zwischen den schweizerischen Behörden und der französischen Verwaltung zum letzten Mal das Verzeichnis der Medizinalpersonen sowie der französischen und schweizerischen Gemeinden nach Artikel 5 der Carnot-Übereinkunft ausgetauscht?
c. Wie werden die französischen Tierärztinnen und Tierärzte der neuen Datenbank IS ABV Informationen liefern? Gibt es keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Schweizer Tierärztinnen und Tierärzten?
d. Welche Zollformalitäten müssen französische Veterinärinnen und Veterinäre beim Überschreiten der Grenze erledigen?
e. Ist es angezeigt, diesen grenzüberschreitenden Medizintourismus zu bekämpfen?
f. Gilt das Recht dieser Tierärztinnen und Tierärzte für einen 10 Kilometer breiten Streifen, oder gilt es darüber hinaus?
g. Ist die Carnot-Übereinkunft nicht hinfällig geworden?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schweiz hat im 19. Jahrhundert mit allen Nachbarstaaten Übereinkünfte über die Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung abgeschlossen (Übereinkünfte). Diese sehen unter anderem vor, dass Tierärzte aus dem grenznahen Ausland ihren Beruf auch in den grenznahen Gemeinden der Schweiz ausüben dürfen und umgekehrt. Grenzüberschreitende Dienstleistungen für Dienstleistungserbringer aus EU-/Efta-Staaten werden auch durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA) geregelt. Im Rahmen des FZA ist das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt.
a./c. Wer in der Schweiz gestützt auf die Übereinkünfte oder das FZA tätig ist, hat das Schweizer Recht einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die Tierarzneimittelverordnung auch für Tierärzte aus Frankreich gelten. Zudem müssen sie Einträge im Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin vornehmen. Die technischen Modalitäten für Einträge von Tierärzten aus dem Ausland sind in Vorbereitung.
b. Tierärzte aus dem Ausland müssen ferner im eidgenössischen Medizinalberufe-Register eingetragen sein. Dafür unterliegen sie einer Meldepflicht (bis 90 Tage pro Kalenderjahr) bzw. einer Bewilligungspflicht (über 90 Tage pro Kalenderjahr) zur Nachprüfung bzw. Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen. Darüber hinaus unterstehen sie den ausländerrechtlichen Melde- bzw. Bewilligungspflichten. Die Melde- und Bewilligungspflichten sollen Kenntnis verschaffen, welche Personen aus dem Ausland in der Schweiz tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Der Austausch der Namensverzeichnisse, wie er in der Übereinkunft mit Frankreich (nicht aber in den Übereinkünften mit den anderen Nachbarstaaten) vorgesehen ist, bringt keinen zusätzlichen Nutzen. Danach besteht folglich kein Bedarf mehr, weshalb seit dem Jahr 2001 kein solcher Austausch mehr stattfindet.
d./f. Tierärzte aus Frankreich, die zur Ausübung ihres Berufs die Grenze passieren, müssen keine schriftliche Zollanmeldung für mitgeführte Fahrzeuge, Geräte und Instrumente vorlegen. Die zum unmittelbaren Gebrauch mitgeführten Medikamente sind unter dem Vorbehalt, dass die gesundheitspolizeilichen Vorschriften beider Länder beachtet werden, abgabenfrei. Die Zollbehörden können den Grenzübertritt auch ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen sowie ausserhalb von Zollstrassen bewilligen. Die zollrechtlichen Erleichterungen sind nur für die in der Grenzzone (10 Kilometer) wohnhaften Medizinalpersonen anwendbar. Die schweizerischen Gemeinden, in denen Tierärzte aus Frankreich ihren Beruf ausüben dürfen, sind im Übereinkommen mit Frankreich einzeln aufgelistet. Erfasst sind Gemeinden in den Kantonen Jura, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis.
e. Die Erbringung von grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistungen ist mit den obengenannten Vorgaben klar geregelt. Wichtig ist eine entsprechende Umsetzung durch die zuständigen Vollzugsbehörden.
g. Die Übereinkünfte räumen den Tierärzten aus dem grenznahen Ausland einen Anspruch ein, an mehr als 90 Tagen im Jahr in den Schweizer Grenzgemeinden Dienstleistungen zu erbringen (und umgekehrt). Sie sind somit nicht hinfällig geworden.
Antwort des Bundesrates.