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18.4359 · Interpellation · 2018-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in einem am 12. Dezember 2018 publizierten Urteil festgehalten, dass kantonale Eingriffslisten, welche ambulante Eingriffe vorschreiben, nicht zulässig sind. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) lasse keine ergänzende kantonale Rechtsetzung zu, selbst wenn damit Gesundheitskosten eingedämmt werden können, was der Zielsetzung der Ausführungsbestimmung des KVG entspreche. Bei kantonalen ambulanten Eingriffslisten handle es sich, entgegen der Argumentation verschiedener Kantone, nicht um einen unterschiedlichen Vollzug des KVG, sondern um eine unzulässige Ergänzung. Den Kantonen werde im KVG oder in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) nicht nur keine entsprechende Kompetenz eingeräumt. Vielmehr wird mit Negativ- und Ausschlusslisten der Kantone der im KVG implizit vermutete Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und therapeutischen Arztleistungen unterminiert. Eine Gleichbehandlung der Versicherten je nach Kanton könne nur mit der erschöpfenden Bundeskompetenz bei der Definition von Pflichtleistungen erreicht werden.

Im Zusammenhang mit diesem Verwaltungsgerichtsentscheid bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie beurteilt er diesen Entscheid, und welche Konsequenzen zieht er daraus?

2. Teilt er die Meinung, dass eine Gleichbehandlung von Versicherten bei Pflichtleistungen je nach Kanton nur mit einer erschöpfenden Bundeskompetenz sichergestellt werden kann und dass kantonale ambulante Eingriffslisten keinen Vollzug des KVG, sondern eine unzulässige Ergänzung darstellen?

3. Ist er bereit, mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz

(GDK) den Dialog zu suchen, um diese kantonalen ambulanten OP-Listen mit unterschiedlichen Indikationen, Ausnahmekriterien und Abrechnungsprozessen möglichst schnell aufzuheben, sodass national festgelegt wird, welche Indikationen ambulant operiert werden, zu welchen medizinischen und sozialen Ausnahmekriterien und mit einem einheitlichen Prozess?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2018 die gerügte kantonale Regelung als unzulässigen Eingriff in eine ausschliessliche Bundeskompetenz aufgehoben. Diese sieht vor, dass der Kanton eine Liste von Eingriffen sowie den Prozentsatz an zulässigen stationären Eingriffen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Eingriffe definiert hat, bei dessen Überschreitung er sich an den Kosten der stationären Durchführung nicht beteiligt, sofern die ambulante Durchführung zweckmässiger und wirtschaftlicher ist. Das Gericht hält dabei fest, dass die Kantone nur im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle konkreter Behandlungsfälle, nicht aber mit eigenen generell-abstrakten Regelungen mittels Negativ- oder Ausschlusslisten sowie vorgegebenen Prozentsätzen auf die Entwicklung stationärer Behandlungskosten Einfluss nehmen könnten.

Der Bundesrat hat das Urteil zur Kenntnis genommen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 23. Januar 2019 entschieden, das Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Antwort ist das Urteil somit noch nicht rechtskräftig.

2. Der Bundesrat hat sich bereits in seinen Antworten auf die Frage Frehner 17.5168 sowie auf die Interpellation Kuprecht 17.3856 dahingehend geäussert, dass der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur dann schuldet, wenn die Leistungsvoraussetzungen - wozu die Wirtschaftlichkeit gehört - erfüllt sind, was er grundsätzlich in gleicher Weise prüfen kann wie der Krankenversicherer. Solange die Kantone bei der Prüfung der Erfüllung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit den Einzelfall nicht vorwegnehmen, sind solche Richtlinien in Ergänzung zu bundesrechtlichen Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Rechtssicherheit im kantonalen Vollzug geeignet.

Ob Regelungen wie diejenigen des Kantons Aargau bundesrechtskonform sind und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten, wird nun durch das Bundesgericht zu beurteilen sein. Der Bundesrat wird nach diesem Urteil prüfen, ob Konsequenzen in Bezug auf die Bundesgesetzgebung zu ziehen sind.

3. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) steht seit Beginn der Arbeiten zur Förderung der ambulanten Leistungserbringung mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) und den Kantonen in engem Austausch. Auch hat die GDK eine interne Arbeitsgruppe gebildet mit dem Ziel, die Aktivitäten der Kantone untereinander zu koordinieren und im Rahmen des Möglichen aufeinander abzustimmen. Als Folge dieses engen Austauschs sind sowohl die Liste mit den Eingriffen wie auch die Liste mit den Ausnahmekriterien in Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) mit denjenigen der Kantone abgestimmt. Im Bereich der in der KLV festgelegten Eingriffe gibt es keine abweichenden kantonalen Regelungen, jedoch prüfen einige Kantone auch bei zusätzlichen, nicht in der KLV genannten Eingriffen die Wirtschaftlichkeit der stationären Durchführung gemäss ihren kantonalen Richtlinien. Die Indikationsstellung hinsichtlich Durchführung eines Eingriffes ist in der Kompetenz der medizinischen Fachpersonen und weder in einer bundesrechtlichen noch in einer kantonalen Regelung näher definiert. Die Rechnungsstellung erfolgt einheitlich gemäss den tarifrechtlichen Vorgaben.

In der Ausgestaltung des Vollzugs der Rechnungsprüfung sind die Versicherer und die Kantone grundsätzlich frei. Hier bestehen derzeit unterschiedliche Vorgehensweisen. Das Bundesamt für Gesundheit hat dies mit den Akteuren besprochen und unterstützt die Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen, wonach in Zukunft die Prozesse vereinfacht und vereinheitlicht werden können.

Antwort des Bundesrates.