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18.4370 · Postulat · 2018-12-14

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Büro wird gebeten, in einem Bericht mögliche Varianten für eine Stellvertreterlösung für Parlamentarierinnen und Parlamentarier während des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs und bei längerer Krankheit zu erarbeiten. Insbesondere soll aufgezeigt werden, 1. welche rechtlichen und verfassungsmässigen Anpassungen gemacht werden müssten für eine gewählte Stellvertreterlösung,2. für eine vorübergehende Delegation des Mandates oder ob 3. auch pragmatische Lösungen ohne gesetzliche Anpassungen angeboten werden könnten.

Begründung

Gemäss Artikel 10 des Parlamentsgesetzes sind die Parlamentsmitglieder verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen teilzunehmen. Auch die Stimmbevölkerung erwartet von den von ihr gewählten Mitgliedern des Parlamentes, dass sie ihr Amt gewissenhaft und möglichst ohne Absenzen ausführen. Während das in den Kommissionen in der Regel problemlos möglich ist, weil man sich gestützt auf Artikel 18 des Geschäftsreglements des Nationalrates stellvertreten lassen kann, ist dies an den Plenarsitzungen der beiden Räte anders. Wie für ein Milizparlament typisch, sind kaum an einer Ratssitzung alle Parlamentsmitglieder anwesend. Die Gründe sind wohl vielfältig. Einen Spezialfall stellt jedoch die Mutterschaft dar: Im Falle einer Mutterschaft ist eine längere Absenz aus rechtlichen und praktischen Gründen oft nicht zu vermeiden. Auch ohne postnatale Komplikationen kann eine Mutter in den ersten Wochen nach der Niederkunft oft nicht länger von ihrem Neugeborenen weg. Hinzu kommt, dass eine Mutter, die in den ersten 14 Wochen nach der Geburt einer Beschäftigung nachgeht (und dazu zählt heute auch die Teilnahme an einer Sitzung der Räte), den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verliert (Art. 16d EOG und Art. 25 EOV). Dadurch wird jungen Müttern die politische Amtstätigkeit stark erschwert, und die Vereinbarkeit von Politik und Mutterschaft ist nur ungenügend gewährleistet.Selbstverständlich soll eine mögliche Stellvertreterlösung in Zukunft auch für Parlamentarier im Vaterschaftsurlaub zur Anwendung kommen und auch für Parlamentarierinnen und Parlamentarier bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen.

Antrag des Bundesrates

Das Büro beantragt die Ablehnung des Postulats.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesverfassung besagt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten besteht, die in direkter Wahl vom Volk gewählt werden (Art. 149 BV); die Möglichkeit einer Stellvertretung ist nicht vorgesehen. Die Einführung einer Stellvertretungslösung für gewählte Parlamentarierinnen und Parlamentarier würde somit nicht zuletzt auch eine Revision der Bundesverfassung bedingen. Eine "vorübergehende Delegation" oder "pragmatische Lösungen", wie es die Postulantin vorschlägt, wären ohne verfassungsmässige Grundlage nicht möglich.Kantone wie Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Wallis haben für ihre Kantonsparlamente ein System der Stellvertretung eingeführt, andere Kantone (Basel-Stadt und Bern) haben es geprüft und abgelehnt.Die Einführung eines Stellvertretungssystems auf Bundesebene hätte weitreichende Folgen für die Organisation des Ratsbetriebs. Das Büro erachtet sowohl den gesetzgeberischen als auch den organisatorischen Umsetzungsaufwand als nicht verhältnismässig und empfiehlt deshalb das Postulat zur Ablehnung.Sollte dieses Anliegen weiterverfolgt werden, wäre es zielführender und effizienter, zuhanden der Staatspolitischen Kommission eine parlamentarische Initiative zur entsprechenden Änderung der Bundesverfassung einzureichen.