18.4380 · Interpellation · 2018-12-14
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Erledigt
Wortlaut
Am 30. Oktober 2018 wurde in Buenos Aires das Verfahren gegen Lazaro Baez eröffnet. Der Unternehmer spielt eine Schlüsselrolle im Korruptionssystem des Clans rund um die Eheleute Néstor Kirchner und Cristina Kirchner (ehemaliger Präsident und ehemalige Präsidentin von Argentinien). Ausserdem wurden Verfahren gegen weitere 25 Personen eingeleitet, die an diesem Korruptionssystem beteiligt sind. Die Verzweigungen dieser kriminellen Organisation reichen bis in die Schweiz:
Ein Teil der "Korruptionsbeute" wurde in Schweizer Banken versteckt. Die Schweizer Konten, auf denen sich das Geld befand, wurden im Juni 2013 von der Bundesanwaltschaft (BA) gesperrt. Überraschenderweise und obwohl der Nationalrat die Interpellation 14.4028 noch nicht behandelt hatte, wurden die Konten dann aber von der BA freigegeben - ganz so, als würde sie handeln wollen, bevor sich die Politik mit der Frage auseinandersetzt. Die Gelder kehrten in die Hände der kriminellen Organisation der Eheleute Kirchner zurück.
Hinzu kommt, dass die Anklageschrift Argentiniens vom 29. Dezember 2017 mehrfach darauf hinweist, dass Néstor Marcelo Ramos (ein in der Schweiz lebender Argentinier) an der kriminellen Organisation beteiligt ist. Es ist ihm jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen möglich gewesen, den drei Auslieferungsanträgen zu entkommen, die Argentinien an die Schweiz gestellt hatte. Er ist daher nicht unter den Angeklagten der Anklageschrift vom 29. Dezember 2017.
Vor diesem Hintergrund wird die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Bedenkt man die Komplexität des Verfahrens und die Tatsache, dass die Ehefrau von Néstor Kirchner im Jahr 2014 Präsidentin war und Einfluss auf die Gerichte ausübte: Hat die BA nicht vorschnell gehandelt, als sie 2014 die 2013 gesperrten Gelder wieder freigab, obwohl keine gerichtliche Instanz einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte?
2. Der argentinische Untersuchungsrichter Sebastian Casanello hat verschiedene Schritte unternommen, um die Rechtshilfe der Schweiz zu erhalten. Er ist sogar in die Schweiz gekommen (zum letzten Mal im Jahr 2016). Wie ist es angesichts dieser Bemühungen zu erklären, dass die verschiedenen Rechtshilfeersuchen, die an die Schweiz gerichtet wurden, weder dazu geführt haben, dass die Gelder krimineller Herkunft erneut gesperrt wurden, noch dazu, dass Néstor Marcelo Ramos ausgeliefert wurde?
3. Artikel 72 des Strafgesetzbuches ermöglicht die Einziehung aller Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, und bewirkt die Umkehr der Vermutung der Verfügungsmacht über die Vermögenswerte. Warum wurde dieser Artikel nicht angewandt?
Antrag des Bundesrates
Antwort der Aufsichtsbehörde
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Zunächst ist zu unterstreichen, dass die Hauptverantwortung für eine fachgerechte und wirksame Strafverfolgung, für den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation sowie für den wirksamen Einsatz von Finanz- und Sachmitteln nach dem Willen des Gesetzgebers beim Bundesanwalt liegt. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) überprüft dabei in erster Linie die Wahrnehmung der Führungsverantwortung durch ihn und auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Ausübung seines Ermessens geht. Im Bereich der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall fehlen der AB-BA entsprechende Kompetenzen. Es ist ihr nach Artikel 29 des Strafbehördenorganisationsgesetzes ausdrücklich verwehrt, der Bundesanwaltschaft (BA) Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erteilen.
Zudem ist, wie schon anlässlich der Beantwortung der Interpellation Sommaruga Carlo 17.3890 einerseits daran zu erinnern, dass sich Artikel 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), welcher die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, nur auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesverwaltung bezieht. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der BA bzw. der AB-BA (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParlG); denn die parlamentarische Oberaufsicht wird nach Artikel 52 ParlG von den Geschäftsprüfungskommissionen wahrgenommen, und der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der AB-BA richtet sich nach Artikel 162 ParlG. Dementsprechend sind für Auskünfte der eidgenössischen Gerichte oder der AB-BA allein die Informationsrechte der Kommissionen, nicht aber diejenigen des einzelnen Ratsmitglieds massgebend. Andererseits ist erneut zu betonen, dass die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA gemäss Artikel 26 Absatz 4 ParlG nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-)Aufsicht ist. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischen Einflussnahmen auf deren Entscheidfindung.
Antwort der Aufsichtsbehörde