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18.5080 · Fragestunde. Frage · 2018-02-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Mehrere Gemeinden in verschiedenen Kantonen haben ihre Einwohner-Kontrollregister durchgesehen und festgestellt, dass Eritreer über eine C-Bewilligung verfügen, obwohl viele davon nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern ihren Lebensunterhalt mit Sozialhilfe finanziert haben.

- Warum ist das so?

- Rechtliche Grundlage?

- Können sich in rund dreissig Jahren die minderjährigen Enkel der Eritreer erleichtert einbürgern lassen, auch wenn alle drei Generationen nur von Sozialhilfe gelebt haben?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Asylgesetz sah bis am 1. Februar 2014 vor, dass allen Personen, denen Asyl gewährt wurde, nach fünf Jahren Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung C zu erteilen ist. Nach der heute geltenden Regelung ist dies nicht mehr zulässig. Das aktuelle Asylgesetz setzt nebst einem geregelten Aufenthalt von zehn Jahren auch die Integration der betroffenen Person voraus. Namentlich dürfen keine Widerrufsgründe (z. B. Sozialhilfeabhängigkeit) vorliegen. Auch Minderjährige der dritten Ausländergeneration müssen die im erleichterten Einbürgerungsverfahren geltenden Integrationsvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen unter anderem nachweisen, dass kein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Die Bürgerrechtsverordnung verlangt deshalb, dass sie sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung befinden.