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18.5100 · Fragestunde. Frage · 2018-02-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Laut Medienberichten werden der Grundsatz der freien Einsichtnahme in das Archivgut laut Artikel 9 des Archivierungsgesetzes (BGA, SR 152.1) und die Einsichtnahme während der Schutzfrist (Art. 13 BGA) sehr uneinheitlich gehandhabt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und die Bundesanwaltschaft seien sehr restriktiv.

- Sorgt der Bundesrat für eine einheitliche Handhabung des BGA?

- Was unternimmt er, damit die Schutzfrist von 30 Jahren nicht unnötig verlängert und die Einsichtnahme während der Schutzfrist forschungsfreundlich umgesetzt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Das EJPD erachtet den Zugang zum Archivgut des Bundesarchivs als wichtig. Es wendet das Bundesgesetz über die Archivierung liberal an und gewährt den Zugang zum Archivgut - allenfalls unter Auflagen - wenn immer möglich. Die in den Medien ("Tages-Anzeiger" und "Bund" vom 9. Februar 2018) vom Präsidenten der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte, Sacha Zala, geäusserte Kritik, wonach das EJPD restriktiv im Umgang mit entsprechenden Anfragen von Historikerinnen und Historikern ist, hat sich als falsch erwiesen und basiert auf einem Irrtum. Dieses Missverständnis konnte in einem direkten Gespräch ausgeräumt werden. Der Prozess bei Gesuchen um Einsicht in Archivgut unter Schutzfrist ist einheitlich geregelt: Bei der Bearbeitung von Einsichtsgesuchen ist zu beurteilen, ob ein "überwiegendes privates oder öffentliches Interesse" dem Interesse an einer Einsichtnahme entgegensteht (Art. 13 BGA). Diese Abwägung nehmen die "abliefernden Stellen" vor, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie die Dokumente und deren Kontext am besten kennen. Die Schutzfristen werden durch die abliefernden Stellen festgelegt. Dabei ist gemäss Archivgesetz kein Privileg für die Forschung vorgesehen. Alle Personen erhalten gleichermassen Einsicht in Archivgut (Art. 13 Abs. 2 BGA).