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Neues Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe. Entspricht die Auslegung dem Willen des Parlamentes?

19.1023 · Anfrage · 2019-05-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das neue Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass die Ersatzpflicht bis zum Ende des Jahres dauert, in dem der Ersatzpflichtige das 37. Altersjahr vollendet, wenn er nicht elf Ersatzabgaben bezahlt hat. Das alte Gesetz hingegen sah eine Altersgrenze von 30 Jahren vor, und zwar unabhängig davon, wie viele Ersatzabgaben bezahlt wurden.

Der Vollzug des neuen WPEG obliegt den Kantonen. Zumindest einige von ihnen (sicher Bern, Genf und Wallis) sehen vor, dass Ersatzpflichtige, die sich einbürgern liessen und die noch nicht elf Ersatzabgaben bezahlt haben, der Zahlungspflicht erneut unterstellt werden, bis sie elf Ersatzabgaben bezahlt haben, längstens aber bis zur Vollendung des 37. Altersjahrs.

Das führt dazu, dass mehrere Schweizer Bürger, die in den Jahren 1981 bis 1987 geboren wurden und die nach der bisherigen Fassung des WPEG - also nach dem auf sie anwendbaren Recht - ihre Pflichten in diesem Bereich vollumfänglich erfüllt hatten, von neuen Veranlagungsverfügungen überrascht wurden.

In den Übergangsbestimmungen des WPEG findet sich keine Rückwirkungsklausel, und diese Möglichkeit wurde während der parlamentarischen Arbeiten nie angesprochen. Ist der Bundesrat daher nicht der Ansicht, dass es sich hier um eine missbräuchliche Auslegung handelt, die über den Willen des Parlamentes hinausgeht?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen auf eingebürgerte Schweizer, die nach den alten Gesetzesbestimmungen nicht mehr zur Bezahlung der Ersatzabgaben verpflichtet waren, weil sie die Altersgrenzen nach altem Recht überschritten hatten, entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des teilrevidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661). Die veranlagenden Kantone haben gestützt auf das geltende Recht zu prüfen, ob der Ersatzabgabepflichtige das 37. Altersjahr vollendet hat, und falls nicht, ob er sämtliche elf Ersatzabgaben bezahlt hat. Je nachdem veranlagt die kantonale Behörde die jährliche Ersatzabgabe.

Eine Übergangsbestimmung für eingebürgerte Schweizer, die am 1. Januar 2019 über 30 Jahre alt waren, hätte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Dienstleistenden und Nichtdienstleistenden sowie zwischen spät eingebürgerten Schweizern und Schweizern, die zwischen dem 20. und 37. Altersjahr elf Ersatzabgaben bezahlen, geführt.

Die Anpassung von Beginn und Dauer der Ersatzpflicht und ihre Auswirkungen auf eingebürgerte Schweizer mit den Jahrgängen 1981 bis 1987 wurden im Rahmen des Parlamentsverfahrens zur Teilrevision des WPEG in der vorberatenden Kommission thematisiert. In der Botschaft sind die Auswirkungen für spät eingebürgerte Schweizer nicht ausdrücklich beschrieben, und im Plenum der Räte wurden sie auch nicht diskutiert. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der erneute Bezug der Ersatzabgabe bei Personen, die nach dem früheren Recht aus der Ersatzabgabepflicht entlassen wurden, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Antwort des Bundesrates.