Änderung von Artikel 18 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung. Ist Rechtssicherheit ein relativer Begriff, und sind die vielen Änderungen wirklich gerechtfertigt?
19.1034 · Anfrage · 2019-06-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Mit einem Newsletter gab die Elcom den Schweizer Netzbetreibern am 29. Mai 2019 bekannt, dass am 1. Juni 2019 eine Änderung von Artikel 18 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in Kraft trete. Damit wird das Kriterium für die Einteilung eines Endverbrauchers in die Basiskundengruppe geändert: Neu ist nicht mehr eine Anschlussleistung von höchstens 30 Kilovoltampere - dieser Wert ist im Übrigen erst seit dem 1. Januar 2019 in Kraft -, sondern ein jährlicher Elektrizitätsverbrauch von bis zu 50 Megawattstunden für diese Einteilung ausschlaggebend. Dem erwähnten Newsletter zufolge müssen alle Netzbetreiber diese Änderung in der Tarifierung ab 1. Januar 2020 umsetzen und mit den neuen Tarifen bis zum 31. August 2019 veröffentlichen.
In diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass Artikel 6 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) für die Einteilung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Tarifklassen die gleichartige Verbrauchscharakteristik als Kriterium festlegt. Die Verbrauchscharakteristik umfasst bekanntlich das Profil des Stromverbrauchs einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers im Verlauf von 24 Stunden. Die 30-Kilovoltampere-Regel steht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift. Nach ihr wird die Basiskundengruppe anders behandelt als die Gruppen, die nach Anschlussleistung und damit nach der höchstmöglichen Leistung, die sie vom Netz beziehen können, eingeteilt werden. Die Regel, wonach nur der jährliche Stromverbrauch (ob weniger oder mehr als 50 Megawattstunden) berücksichtigt werden soll, trägt der Verbrauchscharakteristik oder, anders gesagt, der Art und Weise, wie die betreffende Person den Strom pro Zeiteinheit verbraucht, nicht im Geringsten Rechnung.
Darum frage ich den Bundesrat:
1. Die 30-Kilovoltampere-Regel für die Zuteilung zur Basiskundengruppe wurde vor nicht einmal einem Jahr verabschiedet. Warum ändert der Bundesrat die Spielregeln nach so kurzer Zeit erneut?
2. Wie rechtfertigt er die Verordnungsänderung angesichts der Tatsache, dass das StromVG nicht geändert wurde? Welche materiellen Gründe rechtfertigen diese Änderung?
3. Wird der Grundsatz der Rechtssicherheit eingehalten?
4. Auf welchen Grundsatz der Normenhierarchie stützte man sich, um das Kriterium der Verbrauchscharakteristik nach Artikel 6 Absatz 3 StromVG aufzuheben?
5. Es mag zwar sein, dass diese Änderung tatsächlich nötig war. Aber warum wartet man nicht die Änderung des StromVG ab?
6. Warum gibt es keine angemessene Übergangsfrist? Ist die sofortige Änderung gerechtfertigt und notwendig?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Wechsel von der Anschlussleistung zum jährlichen Elektrizitätsverbrauch per 1. Juni 2019 im Rahmen der Strategie Stromnetze erfolgte aus Praktikabilitätsgründen. Die entsprechende Vernehmlassungsvorlage enthielt keine Änderungsvorschläge für Artikel 18 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). In der Vernehmlassung wurde dann aber verschiedentlich geltend gemacht, dass den Netzbetreibern zumeist nur die Anschlussleistung der Gebäude, nicht aber der einzelnen Haushalte bekannt sei. Es könne daher - zumindest nicht ohne grösseren Aufwand - auch keine Kundengruppe mit einer bestimmten maximalen Anschlussleistung gebildet werden.
Das Kriterium des Jahresverbrauchs von bis zu 50 Megawattstunden ist aber nicht neu. Es war bereits im bisherigen Recht massgebend, nämlich für die Vorgabe, wann der Netznutzungstarif zu mindestens 70 Prozent eine nichtdegressive Arbeitskomponente enthalten muss (Art. 18 Abs. 3 StromVV, in seiner Fassung in Kraft bis 31. Mai 2019). Diese mit der Frage nach der Zugehörigkeit zur Basiskundengruppe direkt zusammenhängende Regel ist unverändert geblieben. Das für die Zugehörigkeit zur Basiskundengruppe neu massgebliche Kriterium des Jahresverbrauchs ist somit kein neues Element. Mit der Grenze von 50 Megawattstunden pro Jahr ändert die Zugehörigkeit zur Basiskundengruppe im Vergleich zur altrechtlichen 30-Kilovoltampere-Grenze nicht fundamental.
2. Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) wurde im Rahmen der Totalrevision des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) per 1. Januar 2018 geändert. In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG wurde das Element eingefügt, wonach sich die Netznutzungstarife am Bezugsprofil orientieren müssen. Dies zog auch Änderungen des vorliegend infrage stehenden Artikels 18 StromVV nach sich. So wurde per 1. Januar 2018 (und nicht per 1. Januar 2019) insbesondere neu das Konzept der Basiskundengruppe eingeführt, welches im Tarifjahr 2019 erstmals umzusetzen war.
3. Eine in der Praxis zum Teil nicht oder nur schwer umsetzbare Bestimmung tangiert die Rechtssicherheit mehr als eine zügig vorgenommene Justierung, die sich materiell kaum von der alten Regelung unterscheidet.
4. Die Netznutzungstarife müssen sich seit dem 1. Januar 2018 am Bezugsprofil orientieren (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG). Vorher war die Verbrauchscharakteristik massgebend. Diese Umstellung ist ein Ergebnis der parlamentarischen Debatte im Rahmen der Totalrevision des EnG und wurde bewusst so getroffen. Artikel 18 Absatz 2 erster Satz der StromVV konkretisiert die gesetzliche Vorgabe, wie bereits unter altem Recht, lediglich. Der angesprochene, seit Inkrafttreten des StromVG unverändert gebliebene Artikel 6 Absatz 3 StromVG regelt hingegen den gesamten Elektrizitätstarif, der neben der Netznutzung auch die Energielieferung und die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen enthält.
5. Der Bundesrat wollte die Schwierigkeiten mit der praktischen Umsetzung der 30-Kilovoltampere-Grenze aus Gründen der Rechtssicherheit so schnell wie möglich lösen. Zumal dazu keine Gesetzesänderungen nötig sind, braucht nicht die geplante Revision des StromVG abgewartet zu werden.
6. Da Artikel 18 Absatz 2 StromVV (in seiner Fassung in Kraft bis 31. Mai 2019) in der Praxis nur schwer umsetzbar gewesen wäre, war eine zeitnahe Anpassung unabdingbar. Tatsächlich ist die neue Regel per 1. Juni 2019 in Kraft getreten, und der Basistarif für das Tarifjahr 2020 muss bis zum 31. August 2019 mit dem neuen Zuordnungskriterium publiziert werden. Das bedeutet aufgrund der Funktionsweise der Tarifierung in der Praxis jedoch nicht, dass die definitive Zuordnung von Kunden zur Basiskundengruppe anhand des neuen Kriteriums zwingend innert diesen drei Monaten erfolgt sein muss. Die bis zum 31. August 2019 zu publizierenden Tarife beruhen lediglich auf Prognosen, denn der Verteilnetzbetreiber kennt in diesem Zeitpunkt weder seine konkreten anrechenbaren Netzkosten für das Jahr 2020 noch den exakten künftigen Energiebezug der einzelnen Kundengruppen. Diese Zahlen wird er erst nach Ablauf des Tarifjahres - d. h. erst im Jahr 2021 - kennen und Differenzen zu seinen Prognosen mittels der sogenannten Deckungsdifferenzen über Tariferhöhungen oder -senkungen in den Folgejahren ausgleichen. In welche Kundengruppe ein Endverbraucher fällt, muss er folglich erst deutlich später definitiv wissen, nämlich dann, wenn die Rechnungen an die Endverbraucher verschickt werden.
Antwort des Bundesrates.