19.1047 · Dringliche Anfrage · 2019-09-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Wie jedes Jahr um diese Zeit ist der Wettstreit der Krankenkassen in vollem Gange. Jede Kasse verschafft sich Gehör, ihre Werbung verfolgt uns auf allen Kanälen. Einzelne Versicherer teilen mit, dass sie Prämienrückzahlungen gewähren, andere versprechen Prämiensenkungen für das kommende Jahr, und der Dachverband Santésuisse hat mitten im Sommer eine allgemeine Prämienerhöhung von 3 Prozent angekündigt. Diese Kakophonie ist problematisch und wirft einige Fragen auf:
1. Rein zufällig werden gewisse Ankündigungen genau dann gemacht, wenn die Mitteilung der Prämien für das folgende Jahr ansteht und wenn Wahlen bevorstehen. Wie beurteilt der Bundesrat diese Strategie der Ankündigungen?
2. Ende August hat der Chef der Helsana in einem Zeitungsinterview versprochen, dass die Prämien der Versicherten der Helsana im Jahr 2020 im Durchschnitt zurückgehen werden. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass eine solche Praxis die gesetzlichen Vorschriften verletzt (Art. 16 KVAG)? Bildet eine solche Ankündigung seiner Ansicht nach eine Marketingstrategie?
3. Assura und Concordia haben angekündigt, dass sie ihren Versicherten im September Prämienrückzahlungen gewähren werden - interessanterweise genau dann, wenn die Prämien für 2020 bekanntgegeben werden. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass dieses Vorgehen einer Strategie zur Kundenbindung gleicht?
4. Die Kassen haben in den letzten Jahren massive Reserven angehäuft. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit diese ihren eigentlichen Zweck erfüllen und nicht zu einem Instrument verkommen, mit dem jedes Jahr Kundinnen und Kunden angelockt werden sollen?
5. Die Rückstellungen werden auch immer höher. Sind sie nicht zu hoch?
6. Die Verwaltungskosten der Krankenkassen liegen nach wie vor bei rund 5 Prozent der Nettoleistungen und werden daher auch jedes Jahr höher. Wie erklärt sich der Bundesrat dies, wo sich doch die Digitalisierung und die Automatisierung der Prozesse auch im Krankenversicherungsbereich zeigen? Haben die Krankenkassen ein echtes Interesse daran, dass die Gesundheitskosten gedämpft werden?
7. Die Löhne der Direktionsmitglieder der grössten Krankenkassen sind in den letzten Jahren sehr stark angestiegen (mehr als 20 Prozent). Wie beurteilt der Bundesrat diese Entwicklung? Besteht nicht der Bedarf, im Interesse der sozialen Krankenversicherung gegen diese Lohnexplosion vorzugehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) dürfen die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vor ihrer Genehmigung nicht veröffentlicht werden. Rechtlich liegen die in den Medien von gewissen Versicherern gemachten Aussagen zu den Prämien 2020, obwohl das Verfahren zur Prämiengenehmigung noch nicht abgeschlossen war, zumindest in einer Grauzone. Sie entsprechen keinesfalls dem Sinn und Zweck des Gesetzes und können bei den Versicherten zu Verwirrung führen und sie zu verfrühten, für sie letztlich nachteiligen Entscheidungen verleiten. Eine solche Kommunikation stört auch den Ablauf des Prämiengenehmigungsprozesses und kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat den betroffenen Versicherern umgehend ein Schreiben zugestellt, um ihnen die möglichen Folgen solcher Aussagen aufzuzeigen. Zudem hat es alle Versicherer daran erinnert, dass jegliche Informationen zu noch nicht genehmigten Prämien untersagt sind.
3. Der Bundesrat war erstaunt über die Ankündigung der genannten Versicherer. Ein Ausgleich der zu hohen Prämieneinnahmen unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 KVAG). Als die Aussagen der Versicherer in den Medien erschienen, war der Ausgleich jedoch noch nicht genehmigt. Der Bundesrat prüft daher, wie sich verhindern lässt, dass dieses Instrument, das der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Prämien und Kosten dient, kommerziell zweckentfremdet wird.
4. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht alle Kassen über übermässige Reserven verfügen. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen (Interpellation Weibel 19.3248, "Ausgleich von zu hohen Krankenkassenprämien"; Frage Gysi 19.5324, "Krankenkassen erzielen gesetzwidrig Gewinne"; Interpellation Chiesa 19.3839, "Krankenversicherung. Öffentlich geschürte Reservenpolemik?") dargelegt hat, ist er der Ansicht, dass zu hohe Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden sollten. Dazu kann der Versicherer seine Prämien für das Folgejahr am knappsten kalkulieren, statt Reserven zu kumulieren und später abzubauen.
5. Die Rückstellungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dienen dazu, die Kosten von bereits durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten Behandlungen zu decken. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 KVAG sind die Versicherer verpflichtet, angemessene versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich, dass die Rückstellungen der Versicherer weder zu hoch noch zu tief sind, und verlangt wo nötig Anpassungen. Die Gesamthöhe der Rückstellungen nimmt zwar zu, der durchschnittliche jährliche Anstieg beträgt über die letzten zehn Jahre 2,1 Prozent. Diese Zunahme ist aber auf den Anstieg der Kosten der erbrachten Leistungen zurückzuführen. Diese stiegen im Vergleichszeitraum gesamthaft pro Jahr um 3,7 Prozent. Der geringere Anstieg der Rückstellungen erklärt sich dadurch, dass die Rechnungen rascher beglichen werden.
6. Die Verwaltungskosten in Prozent der Nettoleistungen sind in den letzten zehn Jahren von 6,1 auf 5,0 Prozent gesunken. Zu den Verwaltungskosten zählen neben dem Personalaufwand unter anderem auch die Kosten (inkl. Abschreibungen) für Investitionen in IT-Systeme, wie beispielsweise für die Leistungsprüfung. Viele Versicherer tätigten in den letzten Jahren grössere Investitionen in diesem Bereich. Die entsprechenden Abschreibungen belasten die Verwaltungskosten während Jahren.
7. Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen des Postulates 16.3617 der sozialdemokratischen Fraktion, "Die Entschädigungen der Krankenkassenmanagerinnen und -manager begrenzen", vom 17. Juni 2016 sowie der Motion 18.3442 der sozialdemokratischen Fraktion, "Die Entschädigungen der Krankenkassenmanagerinnen und -manager begrenzen", vom 4. Juni 2018 zu dieser Frage geäussert. Die Motion ist derzeit im Parlament hängig.
Seit dem Inkrafttreten des KVAG haben die Versicherer die Entschädigungen für die leitenden Organe offenzulegen (Art. 21 KVAG). Um ein vollständiges Bild der Entschädigungen zu erhalten, verlangte die Aufsichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2016, dass zu den Gutschriften auch Sachleistungen sowie Aufwendungen gehören, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen. In der Folge flossen diese Entschädigungsbestandteile in die veröffentlichten Beträge der Versicherer. Ein Teil des Anstiegs könnte auf diese Anpassung in der Offenlegung zurückzuführen sein.
Die erst kürzlich mit dem KVAG eingebrachte Offenlegungspflicht entfaltet ihre Wirkung. So hat sie zu einer erhöhten Transparenz und zu einer öffentlichen Diskussion geführt, was der Bundesrat begrüsst.
Antwort des Bundesrates.