19.3016 · Interpellation · 2019-03-05
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Mit der Interpellation Ruppen 18.4222, "Keine Arbeitslosengelder für Grenzgänger!", wurde darauf aufmerksam gemacht, wie hoch die finanziellen Risiken (mehrere Hundert Millionen Franken laut Schätzungen des Bundesrates!) für die Schweiz durch den Entscheid der EU sind, dass zukünftig der Staat, in dem ein arbeitslos gewordener Grenzgänger zuletzt gearbeitet hat (etwa 320 000 Personen im Fall der Schweiz), für die Zahlung der Arbeitslosengelder zuständig ist. Bis anhin ist der Wohnsitzstaat zuständig gewesen.
In seiner Antwort hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass, auch wenn die EU eine solche Regelung verabschiedet, die Schweiz nicht verpflichtet ist, die Regelung zu übernehmen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss Schweiz-EU beschliesst dies einstimmig.
So gestaltet sich die aktuell geltende Rechtslage.
Wie verändert sich diese Rechtslage, wenn die Schweiz das institutionelle Rahmenabkommen mit der EU unterzeichnet und ratifiziert?
Stellungnahme des Bundesrates
Am 7. Dezember 2018 entschied der Bundesrat, Konsultationen zum Entwurf des Abkommens zur Erleichterung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen des Binnenmarkts durchzuführen, an denen die Schweiz beteiligt ist (institutionelles Abkommen). Das institutionelle Abkommen betrifft unter anderem auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA). Der Umgang mit Weiterentwicklungen des EU-Rechts gehört zu den durch das institutionelle Abkommen geregelten institutionellen Mechanismen. Die Schweiz und die EU verpflichten sich gemäss diesem Abkommen allerdings - wie bereits auch im FZA - nur im Grundsatz zur Übernahme neuer relevanter EU-Rechtsakte.
Die Revision der Verordnung Nummer 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist innerhalb der EU noch nicht abgeschlossen. Bisher hat die EU im Gemischten Ausschuss zum FZA noch kein Gesuch zur Übernahme an die Schweiz gerichtet. Erst nach dem Erhalt eines solchen Gesuchs kann im Rahmen der für die Übernahme internationaler Abkommen vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren der Schweiz ein Verhandlungsmandat für die Schweizer Delegation im Gemischten Ausschuss zum FZA definiert werden.
Unabhängig vom Bestehen eines institutionellen Abkommens ist jedoch davon auszugehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten von der Schweiz die Übernahme dieser Revision des EU-Rechts ins FZA fordern werden. Wie beim aktuell geltenden Verfahren muss jede künftige Anpassung der Bestimmungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im Gemischten Ausschuss zum FZA vereinbart werden. Falls Uneinigkeit über die Übernahme einer Weiterentwicklung des EU-Rechts besteht, kommt der im Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus zum Tragen.
Das institutionelle Abkommen sieht zudem in Protokoll 2 gewisse Ausnahmen für die Übernahme der EU-Rechtsentwicklungen vor. Dies gilt auch für eine Reihe von Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme.
Sowohl der aktuell geltende Übernahmemechanismus für relevantes EU-Recht betreffend Anhang II des FZA als auch der Wortlaut des institutionellen Abkommens sind so konzipiert, dass die in der schweizerischen Rechtsordnung festgelegten innerstaatlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.
Antwort des Bundesrates.