19.3032 · Motion · 2019-03-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Europäischen Union unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz den im Rahmen der Revision der EU-Verordnung zur Koordination der Sozialversicherungen 883/2004 angestrebten Wechsel der Zuständigkeit für Arbeitslosenleistungen an Grenzgänger nicht übernehmen wird. Die Schweiz lehnt es entschieden ab, dass neu der letzte Beschäftigungsstaat statt der Wohnsitzstaat die finanziellen Verpflichtungen für die Auszahlung von Arbeitslosengeldern übernehmen soll. Das Verhandlungsmandat ist entsprechend zu formulieren.
Begründung
Heute werden in der EU Arbeitslosenleistungen von Grenzgängern durch den Wohnsitzstaat entrichtet. Diese Praxis gilt auch für die Schweiz und stützt sich auf die 2012 erfolgte dritte Aktualisierung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens (Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) im Gemischten Ausschuss. Demnach beschränkt sich die finanzielle Last für die Schweiz heute auf die Entrichtung von Arbeitslosenentschädigung während drei oder fünf Monaten - je nach Beitragsdauer der arbeitslosen Person - an die Wohnsitzstaaten von arbeitslosen Grenzgängern. Danach kommt der Wohnsitzstaat voll und ganz für die arbeitslosen Grenzgänger auf. Der Schweizer Abgeltungsbetrag an die EU-Staaten belief sich im Jahr 2015 auf knapp 200 Millionen Schweizerfranken (Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 16.3450).
Einige EU-Mitgliedstaaten streben nun eine Änderung zu ihren Gunsten und zum Schaden der Schweiz an. Am 21. Juni 2018 beschlossen die Sozialminister der EU, die Regeln für die Zahlung von Arbeitslosengeldern an Grenzgänger zu ändern. In Zukunft würden die Leistungen nicht mehr vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers ausbezahlt, sondern vom letzten Staat, in dem die arbeitslose Person gearbeitet hat. Die neue Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament gebilligt werden.
Nach Schätzungen des Seco würde uns dieser Paradigmenwechsel für die 320 000 Grenzgänger jährlich Hunderte von Millionen Franken kosten. Einige Experten schätzen die Mehrkosten sogar auf bis zu eine Milliarde Franken jährlich.
Der Bundesrat soll daher beauftragt werden, der Europäischen Union unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz den im Rahmen der Revision der EU-Verordnung zur Koordination der Sozialversicherungen 883/2004 angestrebten Wechsel der Zuständigkeit für Arbeitslosenleistungen an Grenzgänger nicht übernehmen wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das EU-interne Gesetzgebungsverfahren zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist noch nicht abgeschlossen. Es schien, dass ein Kompromiss durch die europäischen Instanzen zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat gefunden worden war. Da diese Vereinbarung beim Ausschuss der Ständigen Vertreter nicht die erforderliche Mehrheit finden konnte, werden die zukünftigen EU-Präsidentschaften die Reformarbeiten an der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voraussichtlich fortführen.
Eine definitive Fassung des Änderungsrechtsakts seitens EU liegt somit noch nicht vor. Es ist daher nicht möglich, ohne Vorliegen einer Endfassung ein Verhandlungsmandat für die diesbezüglichen Diskussionen im Gemischten Ausschuss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zu antizipieren. Bevor die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung bzw. deren Modalitäten im Gemischten Ausschuss FZA zwischen der Schweiz und der EU diskutiert werden kann, muss die EU der Schweiz im Übrigen zunächst den Antrag zur Übernahme der Verordnungsrevision ins FZA unterbreiten.
Die Schweiz ist gemäss Anhang II des FZA grundsätzlich nicht verpflichtet, eine solche neue Regelung zu übernehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten von der Schweiz die Übernahme der revidierten Verordnung 883/2004 ins FZA fordern werden. Ein Entscheid des paritätisch zusammengesetzten Gemischten Ausschusses FZA über eine Übernahme bedingt das Einverständnis beider Parteien. Der Bundesrat wird die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung zu gegebener Zeit prüfen. Für die Genehmigung der Übernahme wird, je nach Tragweite und Auswirkungen derselben, voraussichtlich die Bundesversammlung zuständig sein (inkl. allfälliges Referendum).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.