19.3035 · Motion · 2019-03-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Schritte einzuleiten, damit Personen mit ungeklärtem oder provisorischem Aufenthaltsstatus, d. h. Asylsuchende (Ausweis N), Schutzbedürftige (Ausweis S), vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F), Sans-Papiers und Weitere, in einer "Krankenversicherung light" mit stark eingeschränktem Leistungskatalog versichert werden. Die Kosten dieser "Krankenversicherung light" sollen transparent ausgewiesen und direkt aus den Asylkrediten bezahlt werden.
Begründung
Der Mittelstand wird immer stärker durch die steigenden Krankenversicherungsprämien belastet. Zum Kostenwachstum tragen auch die ambulanten Behandlungen bei, unter anderem von Asylsuchenden, die im Durchschnitt höhere Kosten verursachen als die übrigen Versicherten, ohne je in eine Krankenkasse Gelder einbezahlt zu haben. Sie nehmen den umfangreichen Grundleistungskatalog unseres Gesundheitswesens in Anspruch. Für ihre Behandlungskosten kommen die Prämienzahler und für ihre Prämien die Steuerzahler auf.
Das SEM sucht derzeit in einer öffentlichen Ausschreibung nach einer Krankenversicherung, die alle Asylsuchenden in den Bundeszentren kollektiv versichert. Günstige Versicherer haben kein Interesse, nichtzahlende Versicherte mit überdurchschnittlichen Kosten zu übernehmen. Sollte eine teurere Kasse den Zuschlag erhalten, drohen noch höhere Kosten als gegenwärtig mit den individuell abgeschlossenen Versicherungen.
Um diese Fehlanreize zu korrigieren, soll eine "Krankenversicherung light" für Personen mit ungeklärtem oder provisorischem Aufenthaltsstatus, d. h. Asylsuchende (Ausweis N), Schutzbedürftige (Ausweis S), vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F), Sans-Papiers und Weitere, mit stark eingeschränktem Leistungskatalog geschaffen werden. Die Kosten sind transparent auszuweisen und direkt aus dem Asylkredit zu decken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Motion Flückiger Sylvia 17.3535, "Krankenversicherung light für Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsrecht", zu dieser Frage geäussert. Die Argumente, die er in seiner Stellungnahme vom 30. August 2017 vorgebracht hat, haben immer noch Gültigkeit. Er vertritt die Ansicht, dass die Gleichbehandlung ein Grundprinzip in der sozialen Krankenversicherung ist. Aus diesem Grund lehnt er eine Einschränkung des Leistungskatalogs für bestimmte Versichertenkategorien ab.
Sowohl Asylsuchende als auch Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung (Sans-Papiers) unterstehen in der Schweiz der Krankenversicherungspflicht. Während die öffentliche Hand die Prämien der ersten übernimmt, sofern sie Sozialhilfe beziehen, bezahlen die zweiten ihre Prämien grundsätzlich selber. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass es nicht sinnvoll wäre, die für das Asylwesen bereitgestellten Mittel mit Ausgaben in Zusammenhang mit Sans-Papiers zu belasten.
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede versicherungspflichtige Person innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zuweisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zu versichern. Vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichern (Art. 7 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Während der Dauer des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes ist der Bund für die Ausrichtung der Sozial- oder der Nothilfe zuständig (Art. 80 Abs. 1 AsylG). Es ist seine Aufgabe, diese Asylsuchenden an die Krankenversicherung anzuschliessen.
In seinem Bericht vom 23. Mai 2012 in Erfüllung des Postulates Heim 09.3484, "Sans-Papiers. Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung", zu finden unter www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Bundesratsberichte, gelangte der Bundesrat namentlich zum Schluss, dass die Sans-Papiers den anderen Versicherten gleichgestellt sein müssen. Die Umsetzung der vorliegenden Motion würde dieses Ziel folglich klar unterlaufen. Mit der Annahme des Postulates der SPK-N 18.3381, "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers", hat das Parlament den Bundesrat ausserdem beauftragt, einerseits die Rechtsansprüche von Sans-Papiers auf Anschluss an die Krankenversicherung und auf Bezug der entsprechenden Leistungen zu prüfen und andererseits die Folgen einer allfälligen Aberkennung dieser Rechtsansprüche zu analysieren. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sein Bericht abgewartet werden sollte, bevor eine Entscheidung zur Krankenversicherung von Sans-Papiers getroffen wird.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.