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Zuständigkeit der Schweizer Militärjustiz für die Strafverfolgung von Dschihadisten der IS-Terrormiliz

19.3036 · Interpellation · 2019-03-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Kurdische Streitkräfte in Syrien planen gemäss Medienberichten offenbar, gefangene ausländische IS-Kämpfer freizulassen. Unter diesen Personen sollen sich auch Schweizer Staatsbürger befinden. Gemäss dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) haben sich in den letzten Jahren rund 100 Schweizer Staatsangehörige der IS-Terrormiliz angeschlossen.

Falls diese Personen in die Schweiz zurückkehren, sollten sie der Militärjustiz unterstellt und im Falle eines Schuldspruchs exemplarisch bestraft werden. Das Schweizer Militärgesetz, in seinem 6. Abschnitt, Artikel 110 und folgende, definiert unter dem Titel "Kriegsverbrechen" seinen Anwendungsbereich. Dieser betrifft Situationen sowohl von internationalen als auch von nicht internationalen bewaffneten Konflikten. Somit ist die Zuständigkeit der Schweizer Militärjustiz für im Rahmen des Konflikts in Syrien verübte Kriegsverbrechen gegeben.

Die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen muss sich konsequent für die Respektierung der darin enthaltenen Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung in Konfliktgebieten einsetzen. Dazu gehört auch die Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechern.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Anerkennt er, dass die Anwendbarkeit des Militärgesetzes für in den Konfliktgebieten Syriens begangene Kriegsverbrechen gegeben ist?

2. Teilt er die Meinung, dass die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen eine besondere Verantwortung hat, Straftaten konsequent zu ahnden, die in Kriegsgebieten von Schweizer Staatsangehörigen verübt wurden?

3. Welche Haltung hat er gegenüber der Übernahme bzw. Rückführung von Schweizer Staatsbürgern, die sich der IS-Terrormiliz angeschlossen hatten und die sich gegenwärtig in Gefängnissen von kurdischen Streitkräften befinden?

4. Von wie vielen Schweizer Staatsangehörigen, die sich der IS-Terrormiliz angeschlossen hatten und die sich mittlerweile wieder in der Schweiz aufhalten, hat er Kenntnis?

5. Wurden diese Rückkehrer strafrechtlich verfolgt? Wenn ja, wurden die Verfahren von der Militärjustiz durchgeführt? Wenn nein, aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Schweizer Bürger, die in Syrien völkerrechtliche Straftaten begehen oder begangen haben, unterstehen seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Revision des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) nicht mehr dem MStG und der Militärstrafgerichtsbarkeit. Sie unterstehen dem zivilen Strafgesetzbuch (StGB) und werden von den zivilen Strafbehörden wegen im Ausland begangener Kriegsverbrechen (Art. 264bff. StGB) verfolgt und mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

Nach Militärstrafgesetz verurteilt werden können jedoch Schweizer Bürger, welche für die IS-Terrormiliz gekämpft oder diese unterstützt haben, sofern die Voraussetzungen von Artikel 94 MStG erfüllt sind. Demnach macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt. Artikel 94 MStG stellt neben dem Dienst in einer fremden staatlichen Armee auch einen Dienst in von Exilregierungen militärisch organisierten Untergrundverbänden, in Söldnerheeren, in freiwilligen Formationen sowie in Kampfverbänden von politischen Parteien, religiösen und aufständischen Bewegungen usw. unter Strafe. Als fremder Militärdienst gilt nicht nur der Truppen- oder Waffendienst an der Front, sondern gelten auch sämtliche unterstützenden Dienstleistungen hinter der Front, soweit diese Dienstleistungen militärischer oder ähnlicher Befehlsgewalt unterstehen.

2. Terroristisch motivierte Reisende mit Schweizer Staatsbürgerschaft sollen nicht straffrei bleiben. Das hat der Bundesrat am 8. März 2019 in seinen Grundsätzen für den Umgang mit terroristisch motivierten Reisenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit festgehalten. Angestrebt wird die Strafverfolgung und der Vollzug allfälliger Strafen im Tatortstaat nach internationalen Standards. Die Schweiz kann die allfällige Schaffung eines internationalen Spezialgerichtes und den Strafvollzug vor Ort mit geeigneten Mitteln unterstützen. Ist die Strafverfolgung im Tatortstaat nicht möglich, hat die Schweiz eine Verantwortung, ihre Staatsbürgerinnen und -bürger strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, sobald sie sich wieder in der Schweiz oder in einem Staat befinden, mit dem die Schweiz rechtshilfeweise zusammenarbeitet.

Die Verantwortung der Staaten, eine wirksame, transparente und lückenlose Strafverfolgung von Kriegsverbrechen zu gewährleisten, ergibt sich insbesondere aus den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen.

Im Syrien-Konflikt setzt sich die Schweiz für die Aufarbeitung der durch alle Konfliktparteien verübten Völkerrechtsverbrechen ein. Sie unterstützt und finanziert insbesondere den in Genf angesiedelten "International, Impartial and Independent Mechanism" (IIIM) der Uno, der Beweise zu schwersten Verbrechen in Syrien im Hinblick auf künftige Gerichtsverfahren sichert. Weiter unterstützt sie syrische Nichtregierungsorganisationen, welche die in Syrien verübten Verbrechen vor Ort dokumentieren. Sie bringt diese Akteure mit Uno-Organen zusammen, um Strafverfahren gegen die Verantwortlichen dieser Verbrechen zu fördern.

3. Das oberste Ziel des Bundesrates ist es, die Sicherheit der Schweiz und den Schutz ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Der Bundesrat unterstützt die aktive Rückführung von erwachsenen terroristisch motivierten Reisenden nicht. In Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung wird diesen Personen jedoch die Einreise in die Schweiz nicht verweigert. Die Schweiz trifft alle operativen Massnahmen, um eine unkontrollierte Einreise in die Schweiz zu verhindern. Für Minderjährige kann einzelfallweise eine aktive Rückführung geprüft werden. Dabei ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Uno-Kinderrechtskonvention).

4. Gemäss Nachrichtendienst des Bundes (NDB) begaben sich von 2001 bis heute 77 terroristisch motivierte Reisende aus der Schweiz nach Syrien und Irak. 15 Personen reisten nach Somalia, Afghanistan und Pakistan und eine auf die Philippinen. Da es sich hierbei um kumulierte Zahlen handelt, muss hervorgehoben werden, dass 31 Personen gestorben (davon 25 bestätigt) sowie einige in die Schweiz zurückgekehrt sind. Weitere befinden sich noch vor Ort. Die Anzahl der bestätigten Rückkehrer beläuft sich auf 13.

5. Sind die zivilen Strafbehörden des Bundes für die Verfolgung zuständig, führt die Bundesanwaltschaft (BA) die Strafuntersuchung gemäss StPO. Die BA führt auch Strafverfahren gegen dschihadistisch motivierte Reisende, darunter sogenannte Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Alle vom NDB als Rückkehrer bestätigten Personen waren oder sind zurzeit in Strafverfahren der BA involviert, mit Ausnahme derjenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Rückkehr minderjährig waren. Die Strafverfolgung minderjähriger Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist Sache der kantonalen Jugendanwaltschaften.

Antwort des Bundesrates.