Lexipedia

19.3041 · Interpellation · 2019-03-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1997 wurde die Abgabe für den Schwerverkehr über das Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) beschlossen und 2001 eingeführt mit dem Ziel der Entlastung des Schweizer Strassennetzes und der Verlagerung der Transporte auf die Schiene. Seither wurde der Abgabesatz von anfänglich 1,68 Rappen stufenweise auf 2,70 Rappen pro Tonnenkilometer erhöht.

Der Geltungsbereich der LSVA erstreckt sich unter anderem auch auf den Transport von hochsensiblen und rasch verderblichen tierischen Nebenprodukten (Schlachtwaren, tote Tiere aus der Landwirtschaft, Knochen, Häute und Felle, warme Schlachtfette und Innereien), die gerade wegen massiver Geruchsentwicklung und des hohen Zeitaufwands im Güterverkehr nicht auf der Schiene transportiert werden können. Gerade auch deshalb sind im benachbarten Ausland für die betreffenden Transporte auf der Strasse häufig gar keine oder dann nur massiv tiefere Schwerverkehrsabgaben zu entrichten.

Auf diese Begebenheiten abgestützt stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Wie begründet er die Belastung der Transporte von tierischen Nebenprodukten mit der LSVA, wenn sich diese aus den obgenannten Gründen gar nicht auf die Schiene verlagern lassen und damit das eigentliche Ziel der LSVA verfehlt wird?

2. Teilt er die Einschätzung, dass die betroffene Branche mit der Verwendung von klimaneutralem, ökologischem Biodiesel plus (100 Prozent reiner Biodiesel aus K1-Tierfett) beim Transport von grossen Teilen von tierischen Nebenprodukten den ökologischen Zielen der LSVA ebenso gerecht wird wie mit einer Verlagerung auf die Schiene?

3. Stimmt er mit der Beurteilung überein, dass Transporte mit diesen Gütern im benachbarten Ausland häufig ganz ohne oder mit einer massiv tieferen Schwerverkehrsabgabe durchgeführt werden und demnach die Belastung mit der LSVA zu einer erheblichen Benachteiligung der Schweizer Land- und Fleischwirtschaft bzw. von deren Produktionsstätten führt?

4. Bis wann gedenkt er den Transport der genannten verderblichen tierischen Nebenprodukte von der LSVA auszunehmen und die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Zweck der LSVA ist gemäss Artikel 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) nicht allein die Entlastung des Strassenverkehrs durch die Verlagerung des Gütertransports auf die Schiene, sondern insbesondere die Deckung der dem Schwerverkehr zurechenbaren Wegekosten und der Kosten zulasten der Allgemeinheit. Unter letzterem Punkt sind beispielsweise Abnutzung der Infrastruktur, Schäden an der Umwelt und der Gesundheit zu verstehen. Die Abgabe orientiert sich am Verursacherprinzip und ist unabhängig von der Art der Ladung. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass für alle Transporte, auch für solche von verderblichen tierischen Nebenprodukten, die LSVA erhoben wird. Die LSVA wird basierend auf dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, der gefahrenen Strecke und der Emissionskategorie (Euro I bis VI) berechnet.

2. Biogene Treibstoffe leisten einen wichtigen Beitrag für die Erreichung der umwelt- und klimapolitischen Ziele und werden deshalb gefördert. Sie profitieren noch bis Mitte 2020 von einer Mineralölsteuererleichterung, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind. Zusätzlich können die daraus resultierenden Emissionsreduktionen nach dem geltenden CO2-Gesetz im Rahmen der Treibstoffkompensationspflicht angerechnet werden. Mit der Verwendung nachhaltiger alternativer Treibstoffe wird der Strassengüterverkehr klimaschonender. Dennoch verursachen auch mit nachhaltigen Treibstoffen betriebene Lastwagen Kosten zulasten der Allgemeinheit, weshalb eine Befreiung von der LSVA nicht gerechtfertigt ist.

3. In Deutschland und Österreich existieren Maut-Systeme, die mit der LSVA vergleichbar sind. Sie gelten in beiden Ländern auch für den Transport von verderblichen tierischen Nebenprodukten. Die anderen Nachbarländer der Schweiz erheben Abgaben pro LKW auf definierten Wegstrecken, ungeachtet der Ladung. Da jeweils das Territorialprinzip für die Erhebung der Abgaben gilt, kann von einer Benachteiligung der Schweizer Land- und Fleischwirtschaft, die darüber hinaus teilweise von ausländischer Konkurrenz geschützt ist, nicht gesprochen werden.

4. Gemäss Artikel 4 des SVAG hat der Bundesrat die Möglichkeit, spezifische Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise zu befreien. Beim Entscheid für eine allfällige Befreiung ist aber der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. Der Bundesrat sieht im Lichte dieser Bestimmung keinen Grund, für den Transport von verderblichen tierischen Nebenprodukten von der Ausnahmekompetenz Gebrauch zu machen.

Antwort des Bundesrates.