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19.3056 · Interpellation · 2019-03-07

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit fünf Jahren haben Bundesangestellte die Möglichkeit, im ersten Jahr nach der Geburt oder Adoption eines Kindes ihr Pensum um 20 Prozent zu reduzieren, wobei der Beschäftigungsgrad nicht unter 60 Prozent fallen darf (Art. 60a BPV). Und im Einvernehmen mit den Vorgesetzten kann die Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes erfolgen (Art. 33 VBPV).

Die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuungsaufgaben ist ein wichtiges Thema, weil nicht nur Mitarbeitende mit kleinen Kindern, sondern auch solche mit pflegebedürftigen älteren oder kranken Familienangehörigen stark gefordert sind. Privatwirtschaftliche Unternehmen nutzen heute die technologischen Möglichkeiten, damit die Mitarbeitenden Ort und Zeitpunkt ihrer Arbeit in hohem Mass mitbestimmen können. Ihre Bedürfnisse werden gezielt abgefragt, um möglichst praxisnah innovative Modelle der Vereinbarkeit zu definieren.

Die Bundesverwaltung kann als eine der grössten Arbeitgeberinnen Vorbild und Schrittmacherin auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt sein. Die Personalbefragung 2018 zeigt wie schon die Jahre vorher bei der Vereinbarkeit unbefriedigende Werte. Die Personalverbände berichten von zahlreichen Fällen, bei denen Anträge für Home-Office verweigert wurden.

Ich bitte deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Mitarbeitende (Frauen/Männer) nehmen das Recht auf Pensen-Reduktion nach Artikel 60a der Bundespersonalverordnung pro Jahr in Anspruch? Aufstellung über die letzten fünf Jahre.

2. Wie lange dauert üblicherweise die Reduktion des Pensums, und kehren die Mitarbeitenden ins ursprüngliche Pensum zurück?

3. Gibt es Unterschiede zwischen Frauen und Männern? Unterschiede nach Lohnklassen?

4. Haben die Mitarbeitenden eine Garantie, ins ursprüngliche Pensum zurückkehren zu können?

5. Bräuchte es ein Rückkehrrecht wie die soeben eingeführte "Brückenteilzeit" in Deutschland?

6. Wie viele Mitarbeitende haben vergangenes Jahr Home-Office beantragt, und wie vielen wurde es bewilligt? Wie viele Mitarbeitende arbeiten im Minimum einen Tag pro Woche im Home-Office? Bitte nach Geschlecht und Lohnklasse ausweisen.

7. Ist der Bundesrat bereit, angesichts der demografischen Entwicklung, die bestehenden Regelungen zur Vereinbarkeit konsequent auf Mitarbeitende auszuweiten, die ältere und kranke Familienangehörige zu betreuen haben?

Stellungnahme des Bundesrates

1. 2018 haben 154 Mitarbeitende (105 Frauen, 49 Männer) ihren Beschäftigungsgrad nach Artikel 60a der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) gesenkt. 2017 haben 194 Personen (135 Frauen, 59 Männer) das Pensum reduziert. 2016 nahmen 191 Personen (119 Frauen, 72 Männer) das Recht in Anspruch. 2015 waren es 161 Personen (95 Frauen, 66 Männer).

Der Artikel ist per 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Erste Daten wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 erfasst. In dieser Periode haben 203 Personen (132 Frauen, 71 Männer) ihren Beschäftigungsgrad reduziert.

2. Es liegen keine Daten zur Dauer der Pensumsreduktion bis zur Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad vor, da diese Angaben nicht erhoben werden.

3. Das Recht auf Pensumsreduktion wurde zu etwa zwei Dritteln von Frauen und einem Drittel von Männern in Anspruch genommen (siehe Antwort auf Frage 1).

Am häufigsten hat die Kategorie der Lohnklassen 1 bis 23 den Beschäftigungsgrad nach der Geburt oder Adoption eines Kindes gesenkt. In diesen Lohnklassen befindet sich auch der grösste Anteil der Beschäftigten.

4. Es besteht keine Garantie. Die Vorgesetzten sind aber aufgefordert, von Fall zu Fall und im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und der verfügbaren finanziellen Ressourcen faire Lösungen zu finden.

5. Nach Ansicht des Bundesrates ist es nicht zielführend, ein neues Modell einzuführen. Stattdessen sind die Umsetzung der bereits vorhandenen Instrumente und eine Führungskultur im Sinne der Vereinbarkeit weiter zu fördern.

6. Artikel 33 der Verordnung zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) regelt die mobilen Arbeitsformen. Die Leistung der Arbeit ausserhalb des Arbeitsplatzes erfolgt im Einvernehmen zwischen den Angestellten und der zuständigen Stelle. Die Verwaltungseinheiten können dazu Näheres festlegen, namentlich in Bezug auf den Umfang der mobilen Arbeitsformen. Mitarbeitende, die regelmässig von Home-Office Gebrauch machen, vereinbaren dies schriftlich mit ihren Vorgesetzten. Die Anzahl Vereinbarungen belief sich 2018 auf 3051. Eine Auswertung nach Geschlecht und Lohnklasse liegt nicht vor.

7. Die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) berät die Mitarbeitenden mit spezifischen Betreuungsaufgaben, prüft mögliche Optionen und zeigt konkrete Lösungsmöglichkeiten auf. Auch diese Mitarbeitenden haben jederzeit die Möglichkeit, die Reduktion ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Sie können zudem die verschiedenen Arbeitszeitmodelle und -formen nutzen.

Antwort des Bundesrates.