19.3110 · Interpellation · 2019-03-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Kapitaleinlageprinzip (KEP) erlaubt es Gesellschaften, Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) steuerfrei an ihre Anteilseigner zurückzubezahlen. Die Einführung des KEP verursachte gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) seit seinem Inkrafttreten 2011 bei Bund, Kantonen und Gemeinden Steuerausfälle in der Gesamthöhe von zwischen 3,6 und 4,8 Milliarden Schweizerfranken. Die Gesamtsumme der von den Unternehmen aktuell angehäuften KER beläuft sich mittlerweile auf 2472 Milliarden Schweizerfranken. Das Parlament hat mit der Staf eine Einschränkung des KEP beschlossen, die sogenannte Rückzahlungsregel. Sie besagt, dass KER aus in der Schweiz börsenkotierten Firmen nur dann steuerfrei zurückgezahlt werden können, wenn im selben Umfang auch steuerbare Dividenden ausgeschüttet werden. Der Bund rechnet durch diese Regel mit jährlichen Mehreinnahmen im Vergleich zum Status quo von 150 Millionen Schweizerfranken. Rückzahlungen von KER, die in der Schweiz nach dem 24. Februar 2008 entstanden, indem die betreffenden Firmen ihren Sitz in die Schweiz verlegten, werden von dieser Rückzahlungsregel allerdings befreit. Dasselbe gilt auch für KER aus Gesellschaften, die in Zukunft in die Schweiz einwandern werden.
2018 häuften Unternehmen in der Schweiz gemäss Angaben der ESTV 334 Milliarden neue KER an. Gleichzeitig beliefen sich die Rückzahlungen auf 308 Milliarden. Letzteres ist mit Abstand der höchste Wert seit der Inkraftsetzung des KEP 2011.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Steuereinnahmen entgingen dem Bund 2018 durch diese extrem hohen Ausschüttungen?
2. Wie lassen sich die ausserordentlich hohen Rückzahlungen von KEP im Jahre 2018 erklären? Rechnet der Bundesrat mit ähnlich hohen Rückzahlungen im Jahre 2019?
3. Kann er Aussagen treffen über die Herkunft der neugeschaffenen KER, die Destinationen der ausgezahlten KER und diese nach kotierten und nichtkotierten Gesellschaften unterscheiden?
4. Auf welche verschiedenen Arten können Kapitaleinlagen gebildet werden? Wir bitten um eine detaillierte Beschreibung.
5. Gibt es seit der Einführung des KEP neue Arten, wie KER innerhalb von Firmenstrukturen gebildet werden? Wenn ja, bitten wir um eine detaillierte Beschreibung dieser Mechanismen.
Stellungnahme des Bundesrates
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die steuerfreie Ausschüttung von KER steuersystematisch korrekt ist, da es sich bei den KER um eingebrachtes Kapital und nicht um erwirtschaftete Gewinne handelt.
1. Ob und in welchem Umfang Mittel ausgeschüttet werden, kann in hohem Mass von den steuerlichen Folgen abhängen. Werden Mittel aus KER steuerfrei ausgeschüttet, kann deshalb nicht vorbehaltlos angenommen werden, dass die Ausschüttung in gleicher Höhe erfolgt wäre, wenn sie steuerbar gewesen wäre.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Staf hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die zusätzlichen Steuern für den Bund bei einer Aufhebung des KEP bezogen auf das Jahr 2017 auf rund 500 bis 700 Millionen Franken geschätzt. Diese Schätzung ist aufgrund der beschränkten Datenlage mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und beruht auf verschiedenen Annahmen. Vgl. hierzu die Erläuterungen in Ziffer 4 des Dokumentes "Anpassungen am Kapitaleinlageprinzip - Erläuterungen der ESTV" https://www.parlament.ch/centers/documents/de/18-031-kapitaleinlagenprinzip-wak-s-2018-05-25-d.pdf. Wendet man diese Schätzmethode auf das Rückzahlungsvolumen des Jahres 2018 an, ergeben sich für den Bund Mehreinnahmen von rund 500 bis 800 Millionen Franken.
2. Der Bundesrat verfügt über keine gesicherten Erhebungen, die verlässliche Erklärungen zulassen würden.
Auch über die Höhe der KER-Rückzahlungen im Jahr 2019 ist aufgrund der unterschiedlichen und nicht berechenbaren Einflussfaktoren eine verlässliche Prognose nicht möglich.
3. Um Steuerumgehungen zu verhindern, klärt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Anmeldung von neugeschaffenen KER ab, wer die Kapitaleinlage tätigt. Die Herkunft der KER ist damit nur im jeweiligen Dossier erkennbar. Die Angaben werden jedoch nicht in auswertbarer Form erfasst.
Der Empfänger der KER ist der ESTV in der Regel nicht bekannt. Für die Erstellung der Kurslisten macht die ESTV jedoch Datenerhebungen. Demnach wurden 2018 von 77 in der Schweiz börsenkotierten Gesellschaften 13 328 Millionen Schweizerfranken an KER ausgeschüttet. Der Betrag ist mit einer gewissen Unsicherheit verbunden, weil die ESTV noch nicht sämtliche Meldungen überprüft hat.
4. KER werden zivilrechtlich als Agio bei Kapitalerhöhungen oder als Zuschuss ohne Ausgabe von Beteiligungsrechten eingelegt. Zuschüsse sind mangels Formvorschriften kostengünstiger und werden vor allem im Falle von einfachen Beteiligungsverhältnissen gewählt, wenn keine Wertverschiebungen bei den Beteiligten auszugleichen sind. Agios und Zuschüsse können in Form von Bankguthaben oder Forderungsverrechnung, aber auch in Form von übrigen Sachwerten wie z. B. Liegenschaften, Immaterialgütern oder Beteiligungen geleistet werden. Es können auch ganze Betriebe mit Aktiven und Passiven im Umfang des Aktiven-Überschusses als KER eingebracht werden. Für die steuerliche Anerkennung müssen, neben anderen Bedingungen, die KER von den zivilrechtlichen Eigentümern der Beteiligungsrechte geleistet werden.
5. Für die Bildung von KER bestehen seit der Einführung des KEP nur die beiden obenerwähnten zivilrechtlichen Vorgehensweisen (Kapitalerhöhung mit Agio oder Zuschuss).
Antwort des Bundesrates.