19.3146 · Interpellation · 2019-03-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
a. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Bevorzugung von ausländischen Kunden in Bezug auf Format und Entgelt dem Sinne eines Unternehmens in Staatsbesitz entspricht?
b. Kann er sich als Eignervertreter vorstellen, bei der Post zu intervenieren um zumindest gleich lange Spiesse in der Briefpost bzw. bei Kleinwarensendungen für Schweizer Händler zu schaffen?
c. Kann er sich vorstellen, eine gesetzliche Angleichung der Postformate (Brief) an international gängige Standards vorzunehmen und die "Briefformatinsel" Schweiz ebenso wie die Preisinsel Schweiz anzugehen (Gegenvorschlag Fairpreis-Initiative)?
d. Warum bietet die Post als Staatsbetrieb in der Schweiz heute keine wie im Gesetz vorgesehene Briefprodukte bis zu einem Maximalgewicht von 2 Kilogramm an?
Begründung
Die schweizerische Postgesetzgebung definiert in Artikel 2 Buchstabe c das Postprodukt "Brief" mit den Massen "maximal 2 Zentimeter Dicke und maximal 2 Kilogramm schwer". Die Schweizerische Post hat den Brief noch enger definiert: Ein in der Schweiz aufgegebener Brief darf maximal 2 Zentimeter dick und 1 Kilogramm schwer sein. Über die UPU werden hingegen Briefe bzw. sogenannte Kleinwarensendungen bis 90 Zentimeter Umfang und 2 Kilogramm (keine Ausdehnung über 60 Zentimeter) als Brief in die Schweiz eingespeist und von der Schweizer Post im Briefkanal verarbeitet und zugestellt. Dies führt zu einem substanziellen Wettbewerbsnachteil für in der Schweiz ansässige Postkunden, insbesondere im Bereich des Online-Handels gegenüber asiatischen Anbietern. Die Tarifunterschiede betragen je nach Dimensionen und aufgegebenen Volumen 3 bis 5 Schweizerfranken pro Sendung - einfach gesagt: Ein Schweizer Händler bezahlt für vergleichbare Sendungen bis 2 Kilogramm das Doppelte bis Dreifache. Diese Aufzählung kann beliebig verlängert werden, zumal die Schweizer Post heute offiziell auch kein Briefformat anbietet, welches der gesetzlichen Maximal-Definition entspricht.
Ebenso werden die UPU-Kleinwarensendungen im Briefkanal mittlerweile wie Pakete bei der Zustellung gescannt, und es wird indirekt ein Zustellnachweis generiert, sodass de facto gleiche Leistungen wie bei einer domestischen Paketzustellung vorhanden sind.
Nachdem im Jahr 2018 rund 33 Millionen Kleinwarensendungen unter UPU-Konditionen - wovon 23 Millionen aus dem asiatischen Raum - in die Schweiz verschickt wurden, kann von einem Wettbewerbsnachteil Schweizer Händler in der Grössenordnung von gegen 50 Millionen Schweizerfranken gesprochen werden.
Stellungnahme des Bundesrates
a. Wird ein Brief oder ein Paket aus dem Ausland auf dem herkömmlichen Postweg in die Schweiz verschickt, arbeiten die nationalen Grundversorger gestützt auf die Vorgaben des Weltpostvereins (UPU) zusammen. Die Schweizerische Post ist verpflichtet, alle grenzüberschreitenden Sendungen nach den Regeln des Weltpostvertrags zu verarbeiten und zuzustellen. Der Vertrag regelt auch die Entschädigung für die Zustellung solcher Sendungen. Die Post hat auf deren Höhe keinen Einfluss. Die sogenannten Endkostenvergütungen hängen unter anderem von der Qualität, vom Format und vom Gewicht der importierten Sendungen ab. Im aktuellen Vergütungssystem fällt die Entschädigung für Sendungen insbesondere aus asiatischen Ländern teilweise zu gering aus, um die bei der Post bei der inländischen Zustellung der Sendungen anfallenden Kosten zu decken (vgl. dazu auch die Antwort zur Interpellation Amherd 18.3222). Im Vergleich zu den inländischen Grundversorgungsdiensten haben die über den UPU-Kanal eingehenden Kleinwarensendungen zudem einen reduzierten Leistungsumfang. So sind die vielfältigen Empfängerleistungen wie bspw. die aktive Paketsteuerung nicht verfügbar. Die nationalen und internationalen Tarife basieren somit auf unterschiedlichen Grundlagen und sind daher nicht direkt vergleichbar.
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundes als Eigner, die konkrete Ausgestaltung der Dienstleistungen der Post zu beurteilen. Dies ist eine operative Angelegenheit der Post. In diesem Bereich verfügt sie innerhalb der rechtlichen Vorgaben wie jedes andere Unternehmen über unternehmerischen Handlungsspielraum.
Der Bundesrat führt die Post mit der Vorgabe von strategischen Zielen. Diese beziehen sich auf die grundsätzliche Ausrichtung des Unternehmens, auf allgemeine finanzielle und personelle Vorgaben sowie auf Leitlinien für Kooperationen und Beteiligungen.
b./c. Der Weltpostvertrag regelt die Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Postverkehr. Mögliche Anpassungen müssten daher auf multilateraler Ebene bzw. im Rahmen des UPU angegangen werden. Im Zusammenhang mit den Endkostenvergütungen wurden anlässlich des UPU-Kongresses in Istanbul im Jahr 2016 Verbesserungen am Abrechnungssystem beschlossen (vgl. dazu auch die Antwort zur Interpellation Amherd 18.3222), die nun schrittweise umgesetzt werden. Darüber hinaus finden in der UPU gegenwärtig Gespräche über weitere mögliche Anpassungen bei den internationalen Tarifen statt, welche die Schweiz aufmerksam verfolgt.
Im inländischen Postverkehr sind die Vorgaben gemäss der schweizerischen Postgesetzgebung massgebend. Die Postverordnung (VPG; SR 783.01) gibt der Post vor, im Rahmen der Grundversorgung Briefe bis 1 Kilogramm anzubieten. Eine Anhebung dieser Gewichtsgrenze erforderte eine Ausdehnung der Grundversorgung und müsste über eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen erfolgen (vgl. untenstehende Antwort zu Frage d). Eine solche erachtet der Bundesrat aus den folgenden Gründen als nicht angebracht:
Die Grundversorgung soll für alle Bevölkerungsteile der Schweiz eine flächendeckende und preiswerte Versorgung mit Postdiensten gewährleisten. Bei der Erbringung der inländischen Grundversorgung muss die Post die rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung einhalten. Während die Endkostenvergütungen für importierte Postsendungen insbesondere aus Ostasien die Kosten für die Zustellung nicht immer decken, muss die Post die Preise in der Grundversorgung insbesondere nach wirtschaftlichen Kriterien, d. h. kostendeckend und angemessen, festlegen.
Gemäss Auskunft der Post bringt der Versand über den Paketkanal sowohl für die Online-Händler als auch für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile. So erhalten Schweizer Online-Händler für Paketsendungen oder eingeschriebene Briefe innerhalb der Schweiz ein breiteres Leistungsspektrum als internationale Versandhändler für grenzüberschreitende Kleinwarensendungen und können ihren Kundinnen und Kunden vielfältige Empfängerdienstleistungen anbieten (z. B. aktive Paketsteuerung).
Bei einer Ausdehnung der inländischen Grundversorgung auf Briefe bis 2 Kilogramm wäre zudem mit grösseren finanziellen Folgen zu rechnen. Da deutlich mehr Sendungen über den Briefkanal laufen würden, wären Anpassungen bei den logistischen Prozessen und der Infrastruktur für die Verarbeitung der Sendungen nötig.
d. Gemäss den Definitionen des Postgesetzes (PG; SR 783.0) gilt eine Postsendung als Brief, wenn sie eine maximale Dicke von 2 Zentimeter und ein maximales Gewicht von 2 Kilogramm aufweist. Die Post ist aber abgesehen von der Grundversorgung grundsätzlich frei in ihrem Entscheid, welche Produkte sie anbieten will. Im Rahmen der Grundversorgung muss sie nach Artikel 29 VPG Briefe bis zu einem Gewicht von 1 Kilogramm befördern, was sie auch tut.
Im grenzüberschreitenden Postverkehr bzw. beim Versand von Briefen aus der Schweiz ins Ausland hingegen bietet die Post in Übereinstimmung mit den UPU-Vorgaben den sogenannten Maxibrief (bis 2 Kilogramm, 90 Zentimeter, keine Ausdehnung über 60 Zentimeter) an.
Antwort des Bundesrates.