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19.3173 · Interpellation · 2019-03-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Am 1. Januar 2018 trat die Änderung des Medizinalberufegesetzes in Kraft. Sie benachteiligt insbesondere junge Apothekerinnen und Apotheker, genauer gesagt diejenigen, die das eidgenössische Diplom nach dem 1. Januar vergangenen Jahres erhalten haben.

Diese verteilen sich auf zwei Kategorien: Die einen haben sich für eine Weiterbildung eingeschrieben, die anderen nicht. Die Weiterbildung ist sehr teuer. Allein die Einschreibung kostet 25 000 Franken. Während der Weiterbildung kann die junge Apothekerin oder der junge Apotheker höchstens eine Erwerbstätigkeit von 50 bis 70 Prozent ausüben und die für den Betrieb verantwortliche Person höchstens zwei Halbtage pro Woche vertreten. Diese Einschränkungen verringern die Anstellungschancen für Apothekerinnen und Apotheker in Weiterbildung deutlich; ihre Attraktivität ist für Apothekeninhaberinnen und -inhaber gering.

Schlimmer noch steht es um die Apothekerinnen und Apotheker, die beispielsweise aus Kostengründen keine Weiterbildung absolvieren. Diese dürfen - dies sagt auch das Kreisschreiben des Tessiner Kantonsapothekers vom 22. Dezember 2017 - ihren Beruf nur als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter fachlicher Aufsicht ausüben, und sie dürfen keine Stellvertretungen der fachlich verantwortlichen Person übernehmen. Sie sind also dazu verknurrt, ihr Leben lang Pharmaassistentin oder Pharmaassistent zu bleiben. Der Unterschied zwischen dem Lohn einer diplomierten Apothekerin ohne Weiterbildungstitel und dem Lohn eines Pharmaassistenten (der kein Studium, sondern eine Lehre absolviert hat) ist denn auch nur minim.

Die neuen Vorschriften wirken sich auch auf die Pharmaassistentinnen und -assistenten aus. Wenn ihre bisherige Rolle neu von Apothekerinnen und Apothekern übernommen wird, bleiben für sie notgedrungen nur Aufgaben, die nichts mehr mit der Abgabe von Arzneimitteln zu tun haben. Sie werden beispielsweise in der Parfümerieabteilung eingesetzt oder im Bestellwesen. Ihr Aufgabengebiet wird im Vergleich zu heute dadurch stark eingegrenzt.

Darum frage ich den Bundesrat:

1. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die neuen Vorschriften die jungen Apothekerinnen und Apotheker übermässig benachteiligen?

2. Beabsichtigt er, Korrekturen an dieser Sachlage vorzulegen?

3. Wie wirken sich die neuen Vorschriften auf den Beruf Pharmaassistentin/Pharmaassistent aus, wenn Apothekerinnen und Apotheker ohne Weiterbildung deren Rolle übernehmen sollen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die vom Interpellanten geschilderte Situation stellt eine direkte Folge der Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) vom 20. März 2015 dar. Um den Patientenschutz auf hohem Niveau sicherzustellen, erachtete das Parlament das Vorliegen eines eidgenössischen Weiterbildungstitels auch für Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, für notwendig. Aufgrund der auf Gesetzesebene bestehenden Übergangsbestimmung (Art. 65 Abs. 1bis MedBG) können alle Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor dem 1. Januar 2018 im Besitz einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, weiterhin ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel ausüben.

Angesichts der Bedeutung der fachlichen Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker für die öffentliche Gesundheit erachtet der Bundesrat das Weiterbildungsobligatorium und das Registrierungserfordernis auch im Bereich der Pharmazie als wichtige Elemente der Qualitätssicherung. Dem Weiterbildungsobligatorium unterstellt ist zudem einzig die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Apothekerinnen und Apotheker, die der fachlichen Verantwortung einer anderen Fachperson desselben Berufs unterstellt sind, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung. Die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständige kantonale Behörde entscheidet im Einzelfall, ob eine bewilligungspflichtige Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung vorliegt. Ob eine Bewilligung für die Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung einer anderen Fachperson notwendig ist und unter welchen Bedingungen diese erteilt werden kann, entscheidet alleine das kantonale Recht.

2. Der Bundesrat plant vor diesem Hintergrund nicht, dem Parlament eine Revision dieser Bestimmungen zu unterbreiten.

3. Die Kompetenzen und beruflichen Funktionen der diplomierten Apothekerinnen und Apotheker und der Pharmaassistentinnen und -assistenten sind grundsätzlich unterschiedlich. Die revidierten Bestimmungen des MedBG haben nach Ansicht des Bundesrates denn auch keine direkten Auswirkungen auf die Pharmaassistentinnen und -assistenten.

Antwort des Bundesrates.