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19.3176 · Motion · 2019-03-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft und nach der Niederkunft auch auf die Probezeit auszudehnen.

Begründung

In Artikel 336c OR wird festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht gekündigt werden darf. Allerdings gilt dieser Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Probezeit. Somit gibt es keinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft und nach der Niederkunft während der Probezeit. Eine solche Kündigung in der Probezeit kann allerdings gemäss dem Gleichstellungsgesetz (Art. 3 GlG) als missbräuchlich betrachtet werden. Folglich soll der Kündigungsschutz für diese Arbeitnehmerinnen auch in der Probezeit gelten. Denn ein solcher Kündigungsschutz ist für die betroffenen Frauen sowohl innerhalb wie ausserhalb der Probezeit notwendig.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 336c OR bietet einen umfassenden Schutz bei Schwangerschaft, aber auch bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst. Die Probezeit ist vom Schutz ausgenommen, weil es sich um einen Zeitraum handelt, während dessen die Parteien das Vertragsverhältnis auflösen können, wenn sie dieses nicht weiterführen wollen. Daher ist die Kündigungsfrist während der Probezeit auch sehr kurz (Art. 335b Abs. 1 OR). Vorzusehen, dass eine Kündigung in dieser Zeit nichtig ist, würde den Zweck der Probezeit aushöhlen und ginge zu weit. Das bedeutet aber nicht, dass heute während der Probezeit keinerlei Kündigungsschutz besteht: Eine Kündigung kann nach den Artikeln 336 Absatz 1 Buchstabe a und 337c OR oder Artikel 3 Absätze 1 und 2 GlG missbräuchlich, diskriminierend oder ungerechtfertigt sein. Ausserdem ist die Dauer der Probezeit gesetzlich beschränkt. Ohne schriftliche Vereinbarung beträgt sie einen Monat, höchstens aber drei Monate (Art. 335b Abs. 1 und 2 OR).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.