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19.3188 · Interpellation · 2019-03-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Gummigeschosswerfer LBD 40, der in Thun produziert wird, macht seit mehreren Monaten in Frankreich Schlagzeilen, nachdem er von der französischen Polizei an den wöchentlichen Demonstrationen der Gelbwesten in grossem Ausmass eingesetzt wurde. Die Sicherheitskräfte setzten mehr als 10 000 Projektile ein. Der Einsatz dieser Waffe hatte zum Teil gravierende Folgen, insbesondere irreversible Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und vor allem der Augen. Berichten zufolge haben gewisse Schützinnen und Schützen absichtlich auf den Oberkörper mancher Demonstrierenden gezielt.

Dadurch wurden Personen auf Lebzeit entstellt ...

Ich danke dem Bundesrat für seine Antworten auf die folgenden Fragen:

1. Waren sich die Schweizer Behörden der potenziellen Risiken bewusst, als sie den Export dieser Waffen genehmigt haben?

2. Gibt es im Rahmen des Verkaufs dieser Gummigeschosswerfer Nutzungsvorschriften, eine allfällige Schulung und eine Aufsicht im Hinblick auf den zweckmässigen Einsatz?

3. Werden diese Waffen auch in der Schweiz eingesetzt? Mit welchen Vorgaben?

4. Hat man im Verlauf der Zeit Erfahrungen beim Einsatz dieser Waffen gemacht?

5. Könnte es auch in der Schweiz zu Unfällen kommen?

6. In welche Länder werden die Gummigeschosswerfer LBD 40 exportiert?

7. Werden die Menschenrechte und die demokratischen Grundwerte, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, in den gegebenenfalls betroffenen Ländern geachtet?

Stellungnahme des Bundesrates

Die wesentlichen Grundsätze und Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegsmaterial hat der Gesetzgeber im Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51) festgelegt. Das KMG bezweckt, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.

Gemäss Artikel 22 KMG werden die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

Der Bundesrat hat dementsprechend die konkretisierenden Bewilligungskriterien nach Artikel 5 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV; SR 514.511) festgelegt.

1. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 KMG gelten Waffen, Waffensysteme, Munition und militärische Sprengmittel als Kriegsmaterial. 40-Millimeter-Gummigeschoss-Werfer sind sogenannte "less lethal" Waffen, das heisst, sie wurden konzipiert, um das Ziel nicht tödlich zu verletzen. Da das KMG Kriegsmaterial unabhängig vom spezifischen Verletzungsrisiko definiert, gelten Gummigeschosswerfer grundsätzlich auch als Kriegsmaterial. Demgegenüber ermöglichen die in Artikel 5 KMV aufgeführten Bewilligungskriterien eine Prüfung von Ausfuhrgesuchen, welche die mit bestimmten Waffen verbundenen Risiken berücksichtigt.

2. Der Einsatz einer Waffe durch Polizeikräfte wird grundsätzlich durch das im Bestimmungsland geltende nationale Recht geregelt.

3. Diese Frage betrifft kantonale Kompetenzen. Verschiedene Polizeikorps der Kantone setzen Gummigeschosswerfer ein. Auf der Grundlage einer Prüfung durch das Schweizerische Kompetenzzentrum Polizeitechnik und Informatik hat sich die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten für den Einsatz dieser Waffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlungen des Kompetenzzentrums ausgesprochen. Dazu zählen Empfehlungen zum Einsatz (z. B. Einsatzdistanz und Zielpunkt), welche in die Einsatzrichtlinien der kantonalen Polizeikorps einfliessen.

4./5. Diese Fragen betreffen ebenfalls kantonale Kompetenzen. Die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten, die zu diesen Fragen konsultiert wurde, berichtete, dass sie über keine spezifischen statistischen Daten betreffend ihren Einsatz und allfällige damit verbundene Unfälle verfüge.

6. 40-Millimeter-Gummigeschoss-Werfer wurden in den letzten fünf Jahren in 25 Länder exportiert. Nach Exportwert in absteigender Reihenfolge handelt es sich um: Frankreich, Spanien, Polen, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Irland, Kuwait, Kanada, Litauen, Schweden, Italien, Bosnien und Herzegowina, Island, Serbien, Grossbritannien, Belgien, Niederlande, Österreich, Deutschland, Portugal, Oman, Südafrika, Malaysia, Kenia, die Vereinigten Arabischen Emirate.

Die fünfzehn zuletzt genannten Länder haben derartige Waffen jeweils im Wert von unter 10 000 Franken importiert. In Einheiten entspricht dies zwischen einem und sieben Stück.

7. Ausfuhrgesuche werden von Fall zu Fall geprüft. Die Beurteilung basiert auf den Kriterien von Artikel 5 KMV. Dazu gehört insbesondere eine Analyse der Respektierung der Menschenrechte durch das Bestimmungsland.

Antwort des Bundesrates.