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19.3210 · Interpellation · 2019-03-21

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) übt eine staatspolitisch wichtige Aufgabe aus. Es ist entscheidend, dass sie ihre Ressourcen gezielt und effizient einsetzt. Dazu ist eine klare Prioritätensetzung zwingend.

Offenbar plant die EFK nun die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Wirkung der Schweizerschulen im Ausland (Jahresprogramm 2019, S. 8). Bei den Schweizerschulen handelt es sich um Privatschulen, deren Kosten zu einem gewissen Teil durch Subventionen des Bundes gedeckt sind. Ins Visier der EFK sind dem Vernehmen nach nun die Schulen in Mailand, Rom und Bogota geraten.

In der jüngeren Vergangenheit ist der Eindruck entstanden, die Prüfungen und öffentlichen Verlautbarungen der EFK würden durch politische Überlegungen bzw. Tendenzen geleitet (Rüstungsausfuhren, Besteuerung der Kantonalbanken), so entsteht nun eher der Eindruck, die EFK habe hier nach kulturellen, klimatischen oder anderen Gründen der Annehmlichkeit gewählt.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage engagiert sich die EFK wie ein Gremium mit einer politischen Agenda?

2. Gibt es konkrete Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, die Institute in Mailand, Rom und Bogota vor Ort zu kontrollieren? Warum wurden gerade diese drei Schulen gewählt? Inwiefern verbessert sich durch solche Reisen die Qualität der Bildung in der Schweiz?

3. Was erhofft sich die EFK von der Prüfung dieser drei Schulen?

4. Inwiefern ist es angezeigt und sinnvoll, dass staatliche Kontrolleure die Wirtschaftlichkeit privatrechtlich organisierter Schulen überprüfen?

5. Inwiefern sind die EFK-Kontrolleure dazu qualifiziert, die Performance der Schulen im italienischen oder kolumbianischen Bildungsmarkt zu beurteilen?

6. Welche Überlegungen und welche Prioritätensetzung stehen hinter diesem Vorgehen?

7. Wie gross werden die Delegationen der EFK sein, welche nach Mailand, Rom und Bogota reisen? Wie lange werden die Delegationen jeweils vor Ort sein? Auf wie viel belaufen sich die dadurch verursachten Gesamtkosten?

8. Trifft es zu, dass eine Dreierdelegation der EFK ziel- und ahnungslos auf der Geschäftsstelle von Educationsuisse vorsprach, um überhaupt erst herauszufinden, welchen Auftrag die EFK sich selbst geben will?

Stellungnahme des Bundesrates

Die EFK ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbstständig und unabhängig. Sie legt jährlich ihr Revisionsprogramm fest. Der Bundesrat nimmt dieses lediglich zur Kenntnis (Art. 1 Abs. 2 des Finanzkontrollgesetzes, FKG). Entsprechend stützen sich die nachfolgenden Antworten umfassend auf die Informationen aus der EFK.

1. Gemäss Artikel 1 FKG nimmt der Bundesrat das Jahresprogramm der EFK lediglich zur Kenntnis. Er äussert sich nicht dazu.

2. Laut EFK geht es ihr darum, sich eine Meinung über die Umsetzung der schweizerischen Vorgaben vor Ort zu bilden. Ausserdem ermöglicht die Prüfung einen Quervergleich und die Identifikation von bewährten Praktiken. Die Stichproben wurden unter anderem aufgrund von Kosten-Nutzen-Überlegungen gewählt (geografische Nähe, Synergien mit anderen Prüfungen). Die Prüfung hat keinen Bezug zur Bildung in der Schweiz. Am 18. März 2019, drei Tage vor dem Einreichen der Interpellation, wurde die Schule in Bogota zudem darüber informiert, dass aufgrund zeitlicher Engpässe auf eine Prüfung vor Ort verzichtet wird.

3.-6. Die EFK nimmt dazu wie folgt Stellung: Die EFK prüft die Aufgabenerfüllung durch die Schweizerschulen im Ausland im Rahmen ihrer Finanzaufsicht über die Empfänger von Finanzhilfen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c FKG). Sie knüpft dabei an die Aufsicht durch das Bundesamt für Kultur an. Der Bund richtet den 18 Schweizerschulen im Ausland aufgrund von Artikel 10 des Schweizerschulengesetzes (SSchG; SR 418.0) jährlich rund 21 Millionen Franken an Finanzhilfen aus. Die EFK prüft, ob diese Bundesmittel gesetzeskonform und zielführend verwendet werden und die erwartete Wirkung haben.

7. Der Bundesrat nimmt den Voranschlag und die Jahresrechnung der EFK lediglich zur Kenntnis (Art. 2 Abs. 3 FKG). Für die Beurteilung der Kosten der EFK sind die Finanzkommissionen zuständig.

Die EFK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Abklärungen in Mailand und Rom zwei Personen während dreieinhalb Tagen vor Ort beanspruchen. Durch eine Prüfung in Bogota wären insofern keine zusätzlichen Reisekosten angefallen, als für diese Abklärung der Einsatz von zwei Revisoren vorgesehen war, die dort zeitgleich ein Projekt der Deza prüfen.

8. Laut EFK trifft es zu, dass zwei Mitarbeitende und ein Praktikant die Geschäftsstelle von Educationsuisse zur Informationsbeschaffung bei der Vorbereitung der Prüfung getroffen haben.

Antwort des Bundesrates.

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