19.3243 · Motion · 2019-03-21
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass eine betriebene Forderung, die von der Schuldnerin oder dem Schuldner getilgt worden ist, automatisch aus dem Register gelöscht wird.
Begründung
Begleicht eine Schuldnerin oder ein Schuldner eine Forderung, steht der Eintrag - mit dem Betrag von null Franken - nach wie vor in den Betreibungsregistern. Und dieser Eintrag figuriert dann auch auf dem Betreibungsregisterauszug. Damit der Eintrag verschwindet, muss die Gläubigerin oder der Gläubiger beim Schuldbetreibungs- und Konkursamt dessen Löschung veranlassen. Einige Gläubigerinnen und Gläubiger verlangen dafür eine Entschädigung.
Dieser Mechanismus verursacht den Gläubigerinnen und Gläubigern also einen zusätzlichen Aufwand, und für die Schuldnerin oder den Schuldner fallen Kosten an. Aus diesem Grund soll das SchKG so geändert werden, dass eine vollständig getilgte Forderung als gelöscht gilt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) werden Betreibungen während fünf Jahren in der Betreibungsauskunft aufgeführt, und dies grundsätzlich auch dann, wenn die zugrunde liegende Forderung vollständig bezahlt wurde. In letzterem Fall wird nur ein zusätzlicher Vermerk ("bezahlt") in die Betreibungsauskunft aufgenommen. Die Betreibung wird Dritten dagegen nicht mitgeteilt, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat, wobei der Gläubiger auch nach vollständiger Bezahlung nicht zum Rückzug verpflichtet ist. Die geltende Lösung beruht auf dem Gedanken, dass für die Aussagekraft der Betreibungsauskunft gerade auch die nach Einleitung eines Betreibungsverfahrens bezahlten Forderungen von Bedeutung sind, da sie verdeutlichen, dass der Schuldner erst unter dem Druck einer Betreibung seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Der Umstand, dass zurückgezogene Betreibungen Dritten nicht mehr mitgeteilt werden, ist damit im Grunde inkonsequent und verwässert die Aussagekraft der Betreibungsauskunft. Bis zur grossen SchKG-Revision von 1994 (in Kraft seit dem 1. Januar 1997) hatte ein Rückzug denn auch keine Auswirkungen auf den Inhalt der Betreibungsauskunft. Mit der damals eingeführten Änderung sollte für den Schuldner ein Anreiz geschaffen werden, die Forderung nach Einleitung einer Betreibung überhaupt noch zu bezahlen. Die von der vorliegenden Motion verlangte automatische Löschung der Betreibung würde dagegen den Anreiz beseitigen, eine Schuld vor Einleitung einer Betreibung zu begleichen, da die eingetragene Betreibung durch Bezahlung einfach wieder beseitigt werden könnte.
Die Problematik, dass ein Schuldner eine nicht bestehende Forderung nur deswegen bezahlt, weil er erreichen will, dass eine Betreibung nicht eingeleitet oder nachträglich wieder gelöscht wird, wurde mit der jüngsten Revision des SchKG (AS 2018 4583; in Kraft seit 1. Januar 2019) dagegen weitgehend entschärft, da ungerechtfertigte Betreibungen nun rasch aus der Betreibungsauskunft gelöscht werden können. Hinzuweisen ist ausserdem darauf, dass die zuständige Kommission des Parlamentes anlässlich der Arbeiten an dieser Revision unter anderem auch die vorliegend verlangte Anpassung geprüft und verworfen hat.
Die mit der Motion verlangte Anpassung hätte damit einerseits eine Verwässerung der Aussagekraft der Betreibungsauskunft zur Folge; andererseits wäre auch mit einer Verschlechterung der Zahlungsmoral zu rechnen. Der Bundesrat erachtet die geltende Lösung deshalb als sachgerecht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.