19.3270 · Motion · 2019-03-21
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesanpassung vorzulegen, um die öffentliche Verwendung von Propagandamitteln, insbesondere des Nationalsozialismus oder einer Vereinigung, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, unter Strafe zu stellen.
Er soll sich dabei an den Begrifflichkeiten anderer Rechtsordnungen orientieren.
Begründung
Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole ist unter der Voraussetzung strafbar, dass eine rassistische Ideologie symbolisiert und für diese öffentlich geworben wird, um unbeteiligte Dritte zu gewinnen.
Die Schweiz bestraft als eines von wenigen Ländern die öffentliche Verwendung von Hakenkreuzen, Hitlergruss und Ku-Klux-Klan-Symbolik nicht.
Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 04.3224, deren Forderungen weiter gingen, wurde vom Bundesrat zur Annahme empfohlen und 2011 auf dessen Empfehlung hin abgeschrieben. Die Abschreibung wurde unter anderem damit begründet, der Entwurf entspreche keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. Zudem erschien die Auflistung rassistischer Symbole schwierig, da einige Symbole der Öffentlichkeit bekannt, andere nur für Gleichgesinnte von Bedeutung sind.
Seit 2011 hat sich das gesellschaftliche Bedürfnis geändert. Die öffentliche Verbreitung solcher Symbole nimmt zu. 2016 fand im Toggenburg mit 6000 Teilnehmenden das bisher grösste rechtsradikale Rockkonzert Europas statt, an dem gewaltverherrlichende, rassistische und antisemitische Musik, Parolen und Schriften verbreitet wurden. 2019 missbrauchen Rechtsradikale die Schwyzer Fasnacht zur Verbreitung einer rassistisch-antisemitischen Ideologie, indem sie mit Ku-Klux-Klan-Kutten und Keltenkreuz ungehindert marschieren. In Europa und Nordamerika nehmen mit dem Anstieg von Hassreden auch Gewaltverbrechen gegen religiöse Minderheiten zu, beispielsweise Angriffe auf jüdische Mitmenschen.
In der heutigen Gesetzgebung wird der Effekt gewisser Symbole auf Dritte zu wenig beachtet. Unsere Gesellschaft im Allgemeinen und Opfer rassistischer Gewalt sowie deren Nachkommen im Speziellen assoziieren Hakenkreuz, Hitlergruss oder Ku-Klux-Klan-Kutte automatisch mit einer Ideologie, auch ohne dass mit Sprüchen oder Plakaten dafür geworben wird. Die Duldung solcher für alle erkenntlichen Symbole entspricht einer Tolerierung der Werbung für die Ideologie und muss deshalb unter Strafe gestellt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Artikel 261bis Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und Artikel 171c Absatz 2 des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) ist es unter anderem verboten, öffentlich Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Ob es sich im Einzelfall um Propaganda handelt, hängt von den konkreten Umständen ab. Allein die Tatsache, öffentlich seine Sympathien für eine diskriminierende Ideologie zu bekunden, stellt noch keine Propaganda dar. Der Täter muss darüber hinaus beabsichtigen, Dritte zu beeinflussen und für die Ideologie zu gewinnen. Die öffentliche Verwendung und Verbreitung von Symbolen, die für eine Ideologie im genannten Sinn stehen, ist somit laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht strafbar, wenn der Täter sich darauf beschränkt, seine persönliche Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, ohne die Ideologie gegenüber Dritten zu verbreiten.
Die Motion zielt auf die Sanktionierung dieser Fälle. Damit verfolgt sie dasselbe Ziel wie der Vorentwurf der Artikel 261ter StGB und 171d MStG, den der Bundesrat 2009 in Erfüllung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 04.3224, "Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, als Straftatbestand", in die Vernehmlassung geschickt hatte. Gemäss dem Vorentwurf sollte die öffentliche Verwendung und Verbreitung von rassistischen und namentlich nationalsozialistischen Symbolen oder Abwandlungen davon mit Busse bestraft werden. In der Vernehmlassung stiess die Vorlage insbesondere wegen der mangelnden Bestimmtheit der Norm auf heftige Kritik: Es war nicht klar, welche Symbole genau gemeint waren. Die Bürgerinnen und Bürger könnten so nicht verstehen, was erlaubt sei, und was nicht, wodurch das Gesetz schwierig durchzusetzen sei. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer wiesen zudem darauf hin, dass die Prävention zur Lösung des zu bekämpfenden Problems besser geeignet sei als die strafrechtliche Repression. Unter Berücksichtigung dieser Einwände und unter dem Hinweis auf die Zweifel am gesetzgeberischen Handlungsbedarf, die der Bundesrat bereits in seinem erläuternden Bericht zum Vorentwurf geäussert hatte, beantragte er dem Parlament, nicht gesetzgeberisch tätig zu werden und die Motion abzuschreiben. Das Parlament fasste 2011 einen entsprechenden Beschluss (Geschäft 11.012). In den Jahren 2015 und 2016 hat es das Parlament auch abgelehnt, der Petition 14.2018 Folge zu geben, die den Hitlergruss unter Strafe stellen wollte.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Einwände weiterhin gelten. Erstens ist es immer noch schwierig, eine genügend bestimmte Norm zu formulieren. In Deutschland und in Österreich ist das Verbot, bestimmte Symbole öffentlich zu zeigen, mit dem Verbot der Gruppierungen verknüpft, die sie symbolisieren. In Frankreich ist das Verbot auf Symbole von Organisationen beschränkt, die der Internationale Militärgerichtshof von Nürnberg zu kriminellen Organisationen erklärt hat oder die von einem anderen Gericht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig gesprochen worden sind. In Italien kann die öffentliche Verwendung bestimmter Symbole als Unterstützung einer verbotenen Organisation oder wie nach Schweizer Recht als eigentlich diskriminierende Handlung eingestuft werden. Aus den im erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Jahres 2009 genannten Gründen wäre ein Verbot von Symbolen von Gruppierungen, die selbst nicht illegal sind, ein unverhältnismässiger Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit. Die Möglichkeiten, eine bestimmtere Norm zu formulieren als den Vorentwurf des Jahres 2009, sind demnach auf eine dem französischen Strafrecht entsprechende Lösung oder auf eine Auflistung von Symbolen beschränkt. Zweitens ist es so fraglich wie in der Vergangenheit, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die Gesetzgebungen der Nachbarländer gehen auf einen historisch-politischen Kontext zurück, der nicht mit jenem der Schweiz zu vergleichen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Meinungsäusserungsfreiheit in der Schweiz zwar nicht absolut. Sie muss es aber zulassen, dass die Demokratie infrage gestellt wird und dass störende Ansichten vertreten werden, selbst wenn sie für die Mehrheit stossend sind.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.