19.3297 · Interpellation · 2019-03-21
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 entschieden, die neuen Gentechnikverfahren analog zur EU dem Gentechnikgesetz zu unterstellen. Allerdings heisst es in der Medienmitteilung: "Das klassifiziert sie in technischer und rechtlicher Hinsicht zwar grundsätzlich als gentechnische Verfahren. Es ist aber unklar, ob die so hergestellten Produkte entsprechend der heutigen Gesetzgebung als gentechnisch veränderte Organismen gelten oder nicht." Diese Aussage erscheint widersprüchlich.
Ein zentraler Faktor beim Umgang mit Produkten der neuen gentechnischen Verfahren sind neben dem Risikomanagement geeignete Nachweisverfahren. Die Lebensmittelindustrie verlangt Sicherheit, dass ihre Rohstoffe frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sind, auch frei von ungewollten Verunreinigungen. Die Nachweisbarkeit ist gegeben, wenn die vorgenommenen Veränderungen im Genom bekannt sind. Schwieriger gestaltet sich der Nachweis, wenn nicht bekannt ist, ob in einem Produkt eine gentechnische Veränderung vorliegt. Daher ist es dringend nötig, neben Fragen des Risikomanagements auch die Forschung zu verlässlichen Nachweisverfahren zu intensivieren und an der Entwicklung international gültiger Standards mitzuwirken.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Was meint er mit der Formulierung, dass die Produkte von gentechnischen Verfahren nicht zwingend als GVO gelten sollen?
2. Auf welche Grundlagen stützt er sich bei seinem Entscheid zur Klassifizierung der neuen Gentechnikverfahren?
3. Lebensmittelindustrie, aber auch Konsumentinnen und Konsumenten wollen Sicherheit, dass Rohstoffe sowie Lebensmittel garantiert gentechfrei sind. Mit welchen Massnahmen stellt der Bundesrat sicher, dass bei Importen von pflanzlichen und tierischen Lebens- und Futtermitteln sowie bei Saatgut Kontaminationen mit Produkten aus den neuen Gentechnikverfahren nachgewiesen und geahndet werden können?
4. Welche Massnahmen wurden bislang in die Wege geleitet, um den Kontrollbehörden die Nachweisbarkeit von GVO mit neuen gentechnischen Verfahren zu ermöglichen?
5. Ist er bereit, die Entwicklung von Nachweisverfahren zu priorisieren und mit den dazu nötigen finanziellen Mitteln zu versehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wie die "klassische" Gentechnologie haben auch die neuen gentechnischen Verfahren zum Ziel, das Genom so zu verändern, dass das Erbgut neue Eigenschaften aufweist. Aus diesem Grund hat der Bundesrat entschieden, dass die Grundsätze des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91) auch für Produkte der neuen gentechnischen Verfahren gelten sollen. Der Entscheid des Bundesrates hat zur Folge, dass für Produkte der neuen gentechnischen Verfahren gemäss den Vorschriften des GTG eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und der Umwelt und für die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten durchgeführt werden muss.
Die Kennzeichnungspflicht ist ein Grundsatz der geltenden Gentechnikgesetzgebung. Sie trägt dazu bei, die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu garantieren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Überdies ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Massnahmen des Risikomanagements darauf hin geprüft werden sollten, ob sie die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit den neuen gentechnischen Verfahren und den daraus gewonnenen Produkten abdecken.
2. Die neuen gentechnischen Verfahren haben die Spannweite der möglichen genetischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen im Vergleich zur klassischen Gentechnologie noch erweitert. Dies kann im Rahmen der Risikobewertung im Vergleich zur Bewertung der "klassischen Transgenese" weitere Fragestellungen auslösen. Ob und wie sich Verfahren und daraus resultierende Produkte kategorisieren lassen, ist zentraler Bestandteil des Prüfauftrags an die betroffenen Bundesstellen. Folglich kann diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.
3./5. Es ist dem Bundesrat bewusst, dass der Nachweis von Erzeugnissen, die kein zusätzliches, eindeutig identifizierbares Erbmaterial enthalten, mit der aktuellen Methodik eine Herausforderung darstellt. Dies betrifft insbesondere den Nachweis solcher Erzeugnisse in verarbeiteten Lebensmitteln und den Gemischen. Gemäss GTG muss der Gesuchsteller für Erzeugnisse aus gentechnischen Verfahren im Rahmen des Zulassungsprozesses die Art der Veränderung offenlegen und geeignete Nachweisverfahren sowie eine generelle Dokumentation zur Nachverfolgbarkeit zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass Vorschriften in Bezug auf geistiges Eigentum anwendbar sind, muss die Art der Neuheit erkennbar sein.
Gegenwärtig erörtern Behörden und Wissenschaft auf nationaler wie internationaler Ebene verschiedene Möglichkeiten, wie molekulare Marker in Produkten nachgewiesen werden können, die mithilfe neuer gentechnischer Verfahren gewonnen wurden. Dabei stützen sie sich auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, auf die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Digitalisierung sowie auf Metadatenanalysen. Dies geht aus dem unlängst erschienenen Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission hervor. Gemäss Artikel 26 GTG können Forschungsarbeiten sowie Technologiefolgenabschätzungen gefördert werden.
4. Lebensmittelkontrollen sind grundsätzlich Sache der Kantone, die Futtermittelkontrolle ist Sache der Bundesbehörden. Die Weiterentwicklung geeigneter Nachweismethoden ist Teil dieser Aufgabe. Die kompetenten Stellen des Bundes und der Kantone sind sich der Herausforderung bewusst und arbeiten mit anderen betroffenen Stellen und Forschungsinstituten im In- und Ausland zusammen.
Antwort des Bundesrates.