19.3302 · Interpellation · 2019-03-22
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid 2C_479/2018 vom 15. Februar 2019 ein kantonales Urteil aufgehoben, welches den Entzug einer EU-/Efta-Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung eines EU-Bürgers bestätigte. Die betreffende Person ist so stark verschuldet, dass selbst das Bundesgericht ihre finanzielle Lage als katastrophal beurteilt. Das kantonale Gericht sah darin einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes). Das Bundesgericht kam nun zum Schluss, diese Argumentation widerspreche Anhang I Artikel 4 Absatz 1 des Freizügigkeitsabkommens (FZA).
1. Muss man daraus schliessen, dass das FZA die Schweiz dazu zwingt, sämtliche EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in unserem Land zu behalten, die Schulden anhäufen?
2. Falls ja, beabsichtigt der Bundesrat, Regelungen zu erlassen, um diese Situation zu korrigieren? Wenn ja, welche?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) verpflichtet die Schweiz nicht dazu, dass alle verschuldeten EU-Staatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet verbleiben können. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in der Interpellation genannten Bundesgerichtsurteil.
Die für den Widerruf eines Aufenthaltstitels zuständigen Behörden sind in jedem einzelnen Fall verpflichtet, die gesamte Situation der betreffenden Person zu prüfen und entsprechend zu berücksichtigen. Wenn ein Staatsangehöriger der EU die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss FZA erfüllt, so dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur eingeschränkt werden, wenn er eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe Art. 5 Anhang I FZA). Die Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen stellt allein noch keine solche Gefährdung dar.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die betreffende Person die Aufenthaltsvoraussetzungen seit längerer Zeit erfüllt und mit ihrer Erwerbstätigkeit ein substanzielles Einkommen erzielt. Sie war zudem nie sozialhilfeabhängig und ist nie verurteilt worden. Nach Prüfung der gesamten persönlichen Situation der betroffenen Person kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die obengenannten Kriterien und Voraussetzungen für eine Einschränkung ihrer Rechte nicht erfüllt sind. Gemäss FZA konnte sie deshalb trotz der angehäuften Schulden nicht aus der Schweiz weggewiesen werden.
Ganz allgemein können die Vertragsparteien gemäss FZA Massnahmen zur Einschränkung der Personenfreizügigkeit nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen ergreifen. Allenfalls getroffene Massnahmen dürfen die Rechte nach FZA nicht beeinträchtigen und müssen gemäss dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 2 FZA) für die eigenen Staatsangehörigen und diejenigen aus der EU gleichermassen gelten.
Antwort des Bundesrates.