19.3306 · Motion · 2019-03-22
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzes- und allenfalls Verfassungsgrundlage zu schaffen, um die Rückkehr von Schweizer Dschihadisten zu verhindern.
Begründung
Die Niederlassungsfreiheit verleiht Schweizerinnen und Schweizern das Recht, in die Schweiz einzureisen (Art. 24 Abs. 2 BV). Gleichzeitig verunmöglicht es diese Bestimmung, die Rückkehr von "Dschihad-Touristen" zu verhindern. Und das, obwohl sich diese IS-Kämpfer trotz ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft dazu entschlossen haben, unserer Kultur und damit unserem Land den Krieg zu erklären. In seiner Antwort auf meine Frage 19.5163 hat der Bundesrat bestätigt, dass eine Einschränkung des Rückkehrrechts nach seinem Ermessen rechtlich nicht möglich ist, auch wenn dies im Interesse der inneren oder äusseren Sicherheit wäre.
Wir befinden uns wegen dieser Dschihadisten dennoch in einer Kriegssituation. In diesem Fall sollte das Privileg, das die Bundesverfassung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gewährt, nicht Personen zugutekommen, die sich entschlossen haben, in einen wahren Krieg gegen unsere Kultur und insbesondere gegen unser Land zu ziehen.
Aus diesem Grund ist es notwendig, die bestehenden Gesetzes- und allenfalls Verfassungsgrundlagen anzupassen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Besorgnis des Motionärs über die von dschihadistisch motivierten Reisenden ausgehende Gefahr für unser Land. Artikel 24 der Bundesverfassung (SR 101) garantiert die Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer. Diese beinhaltet ausdrücklich das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen (Art. 24 Abs. 2). Die Garantie, in sein eigenes Land einzureisen, ist zudem nach Artikel 12 Absatz 4 des Uno-Pakts II (SR 0.103.2) völkerrechtlich geschützt. Ein Verbot der Rückkehr von Dschihadisten mit Schweizer Staatsangehörigkeit in die Schweiz würde den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, wie sie durch den Uno-Pakt II geschützt werden, widersprechen. Die "Einreisefreiheit" von Schweizerinnen und Schweizern ist sowohl verfassungsrechtlich als auch völkerrechtlich garantiert.
Soweit die betreffenden Personen keine andere Staatsangehörigkeit haben, schliesst das heutige Bürgerrechtsgesetz einen Entzug des Schweizer Bürgerrechts aus, um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Mit der Staatenlosigkeit geht ein Verlust von grundlegenden Rechten einher. Deshalb bemüht sich die Schweiz seit der Gründung des Bundesstaates, Staatenlosigkeit als Folge des Schweizer Rechts zu vermeiden (Botschaft vom 9. August 1951 des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, BBl 1951 II 669, 676). Anders ist die Rechtslage bei Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern. Gemäss Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Im Nachgang zu einem Entzug des Schweizer Bürgerrechts bei Doppelbürgern prüft das Bundesamt für Polizei (Fedpol) zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den betroffenen Personen konsequent Einreiseverbote gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes.
Für den Bundesrat haben die Sicherheit der Schweiz und der Schutz ihrer Bevölkerung höchste Priorität. Die Schweiz trifft zu diesem Zweck alle ihr zur Verfügung stehenden operativen Massnahmen, um eine unkontrollierte Einreise von Schweizer Dschihadisten in die Schweiz zu verhindern. Der Bundesrat strebt keine aktive Rückführung von erwachsenen Schweizer Dschihadisten durch Schweizer Behörden an. Für Minderjährige kann einzelfallweise eine solche geprüft werden. Dabei ist das Kindeswohl massgeblich. Terroristisch motivierte Reisende mit Schweizer Staatsbürgerschaft sollen jedoch nicht straffrei bleiben. Angestrebt wird die Strafverfolgung und der Vollzug allfälliger Strafen im Tatortstaat. Die Anzahl der bestätigten Rückkehrer beläuft sich gemäss Nachrichtendienst des Bundes (NDB) auf 13. Gegen alle vom NDB bestätigten Rückkehrerinnen und Rückkehrer liefen oder laufen Strafverfahren der Bundesanwaltschaft. Die Strafverfolgung minderjähriger Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist allerdings Sache der kantonalen Jugendanwaltschaften.
Schliesslich hat der Bundesrat - basierend auf der Strategie der Schweiz zur Bekämpfung des Terrorismus vom Jahre 2015 - verschiedene Projekte ausgearbeitet, um das bestehende Instrumentarium zur Bekämpfung von Terrorismus zu ergänzen, unter anderem das künftige Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT). Es ergänzt und verstärkt das bereits bestehende polizeiliche Instrumentarium. Der Bundesrat schlägt in dieser Vorlage vor, dass eine terroristische Gefährderin oder ein terroristischer Gefährder auf eine Liegenschaft eingegrenzt werden kann. Auch Massnahmen wie eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, ein Kontaktverbot, ein Ausreiseverbot sowie eine Ein- und Ausgrenzung sind vorgesehen.
Die bestehenden Instrumente und Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlauben es den zuständigen Behörden, die innere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Die geplanten weiteren polizeilichen Massnahmen werden das Instrumentarium gezielt verstärken. Angesichts der getroffenen Massnahmen und zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ist es nicht im Interesse der Schweiz, den eigenen Staatsangehörigen die Einreise zu verwehren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.